Gerade hat #RotPink die Novelle für Naturschutz-, Jagd-, Fischerei- & Nationalparkgesetz im Landtag präsentiert Es geht um Rechtsschutz Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit.
Ich habs mir angeschaut und bin sehr nicht begeistert.
Vorne weg: es gab für dieses Gesetz in der Fassung keine Öffentlichkeitsbeteiligung/Begutachtung, was bei einem Gesetz zur Stärkung der Öffentlichkeitsbeteiligung im #Umweltrecht ein kreativer Zugang ist.
tl;dr: Umsetzung schlecht, großteils ähnlich zu der anderer Bundesländer
Es geht um die #AarhusKonvention, einen völkerrechtlichen Vertrag, den Österreich und die EU 1998 (!) unterschrieben haben. Seit damals ist klar: die (betroffene) Öffentlichkeit, darunter Umweltschutzorganisationen, hat in Umweltverfahren 1) Beteiligungs- 2) Rechtsschutzrechte
Österreich hat das einfach jahrelang beinhart ignoriert und nicht umgesetzt. Nur in den größten Umweltverfahren, der UVP, gibt es solche Rechte. Nach Beschwerden von Umweltschutzorganisationen wurde die Vertragsverletzung Österreichs bereits 2014 festgestellt.
Aber: nix ist passiert. Dann 2017 ein EuGH Urteil, das eine direkte Wirkung der Konvention übers Unionsrecht feststellte. Das Resultat: Beteiligung & Rechtsschutz gelten unmittelbar auch wenn Österreich nichts umsetzt, zumindest dort wo Unionsrecht gilt.
Österreich wurde nervös: plötzlich dürfen Umweltschutzorganisationen das, was 1998 beschlossen wurde. Es folgten also Umsetzungen im nationalen Recht, um diese Rechte festzuschreiben (und wieder einzuschränken). Zuerst im Bund 2018 (Wasser-, Abfallwirtschaft), dann die Länder.
#Wien hatte zwar mal einen Entwurf, den aber nie beschlossen. 2019 und 2020 haben alle Bundesländer die Rechte umgesetzt, außer Wien.
Und die Umsetzung ist stark mangelhaft...
Was das Gesetz vorsieht:
- Beteiligung in Verfahren über Europaschutzgebiete & Präklusion
- bloßes Nachprüfungsrecht bei Eingriffe in EU-geschützte Arten
- Zeitlich beschränkte Information auf einer Webplattform
- Rückwirkenden Rechtsschutz nur bis 2020
Was es nicht vorsieht, aber rechtlich verpflichtend wäre: 1) Volle Parteistellung statt bloße Beteiligung in zumindest allen Verfahren über Europaschutzgebiete 2) Rechtsschutz in ALLEN Umweltverfahren, auch wenn sie nicht EU-Recht sind 3) Anfechtungsmöglichkeit für Verordnungen
4) Anfechtungsmöglichkeit für behördliche Unterlassungen 5) Rückwirkenden Rechtsschutz bis 2009 6) Einbeziehung der sonstigen (betroffenen) Öffentlichkeit
Warum wird nur (weniger als das) unbedingt erforderliche Minimum umgesetzt?
Weil nur das Unionsrecht gegen Österreich mit Geldstrafen durchgesetzt werden kann. Die völkerrechtlichen Pflichten, die rechtlich nicht weniger verbindlich sind, haben keine finanzielle Konsequenz für Ö
Jain, Wien ist am langsamsten und setzt den rückwirkenden Rechtsschutz nur bis 2020 zurück um. Das ist die Frage, wie weit zurück Bescheide angefochten werden können, die fälschlich ohne Rechtsschutz für die Öffentlichkeit erfolgten.
Andere Bundesländer gehen bis 2017, der VwGH sieht die Pflicht bis 2009 (!). Wien setzt hier also bewusst GEGEN die Rechtsprechung des Höchstgerichtes um. Und verschärft weiter: selbst das bis 2020 gilt nicht, wenn schon einmal eine andere Beschwerde im Verfahren erfolgte.
Auch das ist nicht zulässig.
Außerdem: Wien hätte angesichts einer deutlich geringeren Zahl an Naturschutzverfahren als zB NÖ hier eine Vorreiterrolle einnehmen können und damit die ordentliche Umsetzung in Österreich antreiben können.
Wien verstößt mit dieser Umsetzung nach wie vor gegen seine völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der #AarhusKonvention. Deshalb läuft übrigens seit 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich u.a. durch die EU, das noch immer besteht...
Und es gibt auch ein solches Vertragsverletzungsverfahren durch den völkerrechtlichen Einhaltungsausschuss mit ZWEI „Verurteilungen“ Österreichs. Die Nicht- bzw. Schlechtumsetzung der Bundesländer ist dort zentraler Bestandteil.
Fazit: #Wien setzt wissentlich die Rechte der Konvention falsch um, gefährdet damit die Rechtssicherheit aller Projektwerbenden, weil Höchstgerichte solche Bewilligungen aufheben können und verletzt Unions- und Völkerrecht, sowie mittlerweile ständige VwGH Rechtsprechung
„Aber die anderen Bundesländer“
Ja und wenn die Steiermark von der Brücke springt?
„Aber Naturschutz in Wien ist unwichtig“
Nein. Alle Länder haben naturschutzrechtliche Verpflichtungen und gerade wenn wenig Fläche vorhanden ist, ist deren Schutz umso wichtiger. Das fängt an beim Lobautunnel, geht über Stadtentwicklung bis zur Naherholung.
p.s. für die rechtlichen Nerds: die Umsetzung verstößt auch gegen österreichisches Recht. Konkret: Abweichungen von den Verfahrensgesetzen durch Landesgesetze sind nur zulässig, wenn das „zur Regelung der Rechtslage unbedingt erforderlich ist“. Das sind die Einschränkungen nicht.
und: der VwGH hat die begrenzte Rückwirkung bereits mehrfach (!) als unzulässig erkannt. Das jetzt nochmal unlängst für NÖ (VwGH 20.12.2020 Ra 2019/10/0148 ), zuvor auch schon in anderen Bundesländern
Insgesamt also sehr schwache Novelle mit mehreren Rechtswidrigkeiten.
Hier werden nicht Rechte für Umweltschutzorganisationen geschaffen, sondern bestehende Rechte (durch unmittelbar wirkendes Unionsrecht) rechtswidrig beschränkt.
Generell absolute Lusche wer die zweite Lautverschiebung mitgemacht hat und "f" statt "p" verwendet.
Nur das Deutsch des 6.Jahrhunderts ist das Wahre!!
Es marschieren Neonazis mit Parolen und Kickl durchs jüdische Wien.
Falter: "Ja die Linken genauso schlimm. Reden wir lieber darüber wie mühsam Gleichberechtigung ist."
Die österreichische #Klimaklage geht zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Was heißt das?
[Thread]
Es ist nicht die idente Klage, die letztes Jahr beim VfGH eingereicht wurde. Aber: ein Kläger daraus, Mex M., hat sich entschieden, den Weg weiter zu gehen und greift nun zwei Punkte an: 1) Dass Ö seit Jahren #Klimaschutz nicht ausreichend umsetzt (Kyoto, Paris,...)
2) Dass es gegen fehlenden Klimaschutz keinen echten Rechtsschutz in Ö gibt, wie auch die VfGH Entscheidung gezeigt hat