#IchbinArmutsbetroffene müssen auf kleine Beträge achten, daher hier der Hinweis auf eine Feinheit.
Die Gastherme benötigt für ihren Betrieb Strom, dieser gehört eigentlich zu den Heizkosten und ist ein oft übersehener Heizkostenbedarf.
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Betroffene in #HartzIV / #Grundsicherung, die eine (Gas)etagenheizung/Gastherme in Ihrer Wohnung oder die Heizung im Eigenheim betreiben, haben diesen Anspruch.
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Beim Betriebsstrom für das Gerät handelt es sich nicht um Haushaltsstrom sondern um zusätzlich zu übernehmende Heizkosten.
Da der Strom normalerweise nicht separat gemessen wird, hat sich ein Richtwert von 5% der Brennstoffkosten als Summe für den Strom-Mehrbedarf etabliert.
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Formulierungsvorschlag:
hiermit beantrage ich eine Übernahme des Betriebsstroms für die Gastherme/... als Heizkosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft.
Beim Betriebsstrom handelt es sich nicht um normalen Haushaltsstrom, sondern um Strom der fürs Heizen erforderlich ist.
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Leider wird dieser Betriebsstrom nicht separat erfasst.
Nach der Rechtssprechung werden daher üblicherweise 5% der Brennstoffkosten als Kosten für den Betriebsstrom der Anlage angesetzt.
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Ich verweise hierzu beispielsweise auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.3.2011 - L 12 AS 204/08 und des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.9.2016 - L 31 AS 300/15 in denen jeweils 5% der Brennstoffkosten als Schätzwert für den Betriebsstrom angenommen werden.
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Ich beantrage daher die Übernahme des Betriebsstroms als Heizkosten für die Zukunft und die diesbezügliche Überprüfung meiner Bescheide seit 01/2021.
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Sollten Sie noch Fragen haben, oder Unterlagen benötigen, stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Rechtsgrundlagen:
§22 Abs. 1 SGB II
Exemplarische Urteile:
LSG Baden-Württemberg vom 25.3.2011 - L 12 AS 204/08
LSG Berlin-Brandenburg vom 14.9.2016 - L 31 AS 300/15 - Rn.34
SG Aachen vom 8.11.2016 - S 14 AS 757/15
BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 47/14 R (hier mit 4-10%)
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Geschenke an #IchBinArmutsbetroffen e von Freunden/ Familie/ Fremden können vom #Jobcenter angerechnet werden, wenn sie als Geld zufließen, als Sache allerdings nicht.
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Die Unterscheidung liegt an §11 Abs1 S1 SGB II:
"Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld..."
Ausnahme sind nur Sachen, die im Rahmen einer Arbeit zufließen (§11 Abs1 S2 SGB II)
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Wer also Menschen im Alg2-Bezug unterstützen will, kann dies am besten in Form von Sachgeschenken (auch Gutscheine sind Sachen) tun.
Leistungsbeziehende müssen sich keine Sorge um eine Anrechnung durch das Jobcenter machen.
Achtung: Beim Sozialamt gelten strengere Regeln!
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Ein Arbeitsloser hat die Pflicht, für das #Jobcenter erreichbar zu sein und muss daher ortsanwesend sein.
Aber was bedeutet das eigentlich?
Und wen betrifft das eigentlich?
Hier ein paar Erklärungen, die man so vom Amt eher nicht bekommt.
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Die Pflicht zur Ortsanwesenheit richtet sich nach der Erreichbarkeitsanordnung.
Die "EAO" besagt, dass ein Arbeitsloser werktäglich (Mo-Fr) postalisch erreichbar sein muss und Termine beim Jobcenter oder Vorstellungsgespräche wahrnehmen können muss.
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Jetzt aber zu wesentlichen Infos:
Werktäglich "postalisch erreichbar" heißt, dass man Mo-Fr in der Lage sein muss, Briefe zu empfangen und zu lesen.
Das muss aber nicht zuhause sein, es ist auch möglich, dem Amt zu sagen, dass es Post an eine andere Adresse senden soll.
Das deutsche Sozialsystem ist sehr komplex. Dies hat den Nachteil, dass es für Laien unübersichtlich ist.
Der Vorteil aber ist, dass es dafür sehr viele besondere Lagen und Situationen abdeckt.
Hier eine Übersicht.
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Sowohl die grafische Übersicht als auch diese Auflistung ist extrem vereinfacht und soll nur dazu dienen, dass sich jemand, der noch nie mit diesen Themen zu tun hatte, einen allerersten Eindruck über die Leistungen verschaffen kann.
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Wohngeld
Diese bekommen Erwerbstätige, Alg1/Krankengeldbezieher, Rentner, Alleinstehende, Paare und Familien, die ihren Lebensunterhalt mit Wohngeld und ihrem sonstigen Einkommen absichern können.
Es ist vorrangig vor Arbeitslosengeld und Grundsicherung.
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Das Kindergeld ist Einkommen des Kindes und wird daher angerechnet, aber es ist ein Freibetrag von 30€ auf das Kindergeld zu gewähren, wenn keine anderen Freibeträge auf Einkommen vorhanden sind.
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Nach §11 Abs1 SGB II ist Kindergeld Einkommen des Kindes, wenn es dieses benötigt, um seinen Bedarf nach den Regeln des SGBII zu decken. Hat das Kind mehr Einkünfte, als es benötigt, wird das Kindergeld zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils.
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Wenn das volljährige Kind seinen Bedarf nicht mit seinem angerechnetem Einkommen decken kann, hat es das Kindergeld als sein Einkommen.
Von diesem darf ein Volljähriger immer eine Versicherungspauschale in Höhe von 30€ behalten, dies ist in §6 Abs1 Nr.1 Alg II-V geregelt.
Eines der Hauptargumente das die @CDU und @CSU gegen das #Buergergeld anführen sind zu hohe Freibeträge auf Vermögen.
Aber war die Haltung der @cducsubt schon immer so?
Eine historische und faktenbasierte Betrachtung.
1/
Laut Regierungsentwurf zum #Bürgergeld gibt es in den ersten 2 Jahren des Leistungsbezugs einen Freibetrag von 60.000€ für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft und von 30.000€ für jede weitere Person.
Nach 2 Jahren soll der Freibetrag auf 15.000€/Person sinken.
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Nicht mitgerechnet werden sollen:
- selbstbewohnte Wohnimmobilien (in den ersten 2 Jahren ohne Angemessenheitsprüfung)
- ein angemessenes Kraftfahrzeug
- und noch einige Punkte mehr, die aber weitgehend schon lange auch im Alg 2 gelten (Hausrat, Riester-Rente,...)
CDU-Vize Linnemann behauptet hier, dass es sich mit Bürgergeld nicht lohnen würde zu arbeiten und Bürgergeldempfänger mehr Geld hätten, als Arbeitnehmer.
Linnemann bezieht sich dabei auf eine vom @Handelsblatt zitierte Studie des @kielinstitute. Er aber in seiner Funktion hätte bei den dort aufgestellten Behauptungen kritisch werden müssen und nachfragen müssen und nicht einfach diese Behauptungen unkritisch übernehemen.
2/30
Die Studie hat das @kielinstitute inzwischen zurückgezogen, das hat es auch im Rahmen meines Threads zu dieser Thematik getwittert.