Weil aktuell die Frage des Heizungsaustausches (zugespitzt als #Heizungsverschrottung) leidenschaftlich diskutiert wird, hier ein Blick auf die derzeitige Rechtslage, um die Diskussion besser einordnen zu können.
Seit der ersten Energieeinsparverordnung (EnEV 2002) gibt es das Verbot, bestimmte alte Heizkessel weiterzubetreiben. Das betraf nur Heizungen aus der Zeit vor der ersten Heizungsanlagen-Verordnung. Zulässige Betriebsdauer: min. 28 Jahre und 3 Monate
Diese Vorgabe ist seither immer wieder modifiziert worden, es blieb aber immer bei einem Betriebsverbot bestimmter alter Heizungen. Wenn das Gebäude weiter genutzt werden soll, war und ist ein Betriebsverbot letztlich eine Austauschpflicht.
Es gab und gibt auch wichtige Ausnahmen vom Betriebsverbot. Die weitreichendste ist wohl die Fristverlängerung für selbstgenutzte Gebäude, die aber heute schon nur noch abgeschwächt für min. seit Februar 2002 (teilweise) selbst genutzte Ein- und Zweiwohnungshäuser gilt.
Mit der EnEV 2004 wurde die Austauschpflicht um bis zu 2 Jahre verschoben, wenn die vor Oktober 1978 eingebauten Heizungen zwischenzeitlich ertüchtigt oder erneuert wurden. Die Austauschpflicht blieb dem Grunde nach aber unberührt.
Mit der Novelle zur EnEV 2007 war bereits die "Austauschfristen" nach § 9 EnEV 2004 zum Jahresende 2006 abgelaufen. Nur die ertüchtigten bzw. erneuerten Heizungen waren folglich noch Regelungsgehalt des neuen § 10 EnEV 2007.
Dieser Zustand wurde mit der EnEV 2009 eingefroren. Das mittlerweile für alle vor Oktober 1978 in Betrieb genommenen Heizkesseln gültige Betriebsverbot wurde weiter festgeschrieben. Im Rahmen einer ersten Änderung der EnEV 2009 blieb dies unverändert.
Die auch nach Ablösung der EnEV durch das GEG heute dem Grunde nach noch gültige Austauschregelung wurde dann im Rahmen der zweiten Änderung der EnEV 2009 zum 1.5.2014 im Bundesrat (Drs. 113/13 (Beschluss)) eingeführt und beschlossen. bundesrat.de/SharedDocs/dru…
Erstmalig ab Januar 2015 betrifft das Betriebsverbot damit auch nach dem Inkrafttreten der Heizungsanlagen-VO in Betrieb genommene Heizkessel und zwar grundsätzlich immer dann, wenn diese 30 Jahre alt werden.
Ziel der Regelung: "Die bestehende Austauschpflicht (sic!) sollte wenigstens minimal der technischen Entwicklung angepasst werden." Zudem ging der Verordnungsgeber von einer Wirtschaftlichkeit aus, da sich Anlagen innerhalb von 25 Jahren amortisieren würden.
§ 10 EnEV wurde nach 2014 nicht mehr geändert. Eine Neufassung - nur im Wortlaut, nicht im Kern der Sache - gab es dann erst mit dem Gebäudeenergiegesetz, in dem die EnEV zusammen mit dem EnEG und dem EEWärmeG aufging. Auch dort bleibt es grundsätzlich bei der 30-Jahres-Regelung.
§ 72 Abs. 2 GEG führt dieses dynamische Betriebsverbot für Heizkessel nach 30 Jahren Betriebszeit fort. In Abs. 1 wird das Betriebsverbot auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des GEG bereits erfassten Heizungen erstreckt.
Fazit: In der aktuellen Diskussion wird häufig übersehen, dass Betriebsverbote dem Grunde nach für alte Heizungen keine Neuerung sind. Die Neuregelung zur Umsetzung der 65-%-EE-Vorgabe wird zwar vermutlich auch hier zu Änderungen führen (müssen). Aber neu ist der Ansatz nicht.
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Am Mittwoch treten das neue #Windenergieflächenbedarfsgesetz (#WindBG) und die Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) zur #Flächenausweisung für die #Windenergie in Kraft. Ein wichtiger Schritt für mehr Windenergie, aber mit Defiziten beim Tempo – eine Einordnung mit Ausblick 1/n
Das WindBG ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur #Klimaneutralität. Erstmalig gibt es einen Fahrplan, um die voraussichtlich erforderlichen 2 % der Landesflächen für die Windenergie planerisch auszuweisen inkl. einer Aufteilung der Mengen auf die Bundesländer. 2/n
Das ist ein großer Fortschritt. Schon bisher mussten die Planungsträger der Windenergie „substantiell Raum verschaffen“. Wie viel Fläche jeweils auszuweisen war, ließ sich aber kaum beziffern. Eine Kopplung dieser Vorgabe an steigende Windausbau- und Klimaschutzziele fehlte. 3/n
Der #Denkmalschutz ist ein Problemfeld für den Ausbau der #Erneuerbaren und die Erreichung der #Klimaneutralität. Aber dieser Fall ist für eine Skandalisierung eher ungeeignet, sondern vielmehr ein Beispiel dafür, wie #Energiewende gelingen kann. Ein🧵als Einordnung 👇 1/14
Das #OVG#Lüneburg hatte im April 2022 im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) die aufschiebende Wirkung eines gegen eine #Windenergieanlagengenehmigung eingelegten Widerspruchs angeordnet (Az.: 12 MS 188/21). 2/14
Der so bewirkte Baustopp wurde mit der Entscheidungen des niedersächsischen Gesetzgebers in den §§ 8 und 7 NDSchG begründet. Eine Beeinträchtigung des Denkmals sei nur zulässig, wenn das Interesse an der EE-Stromerzeugung überwiegt und der Eingriff zwingend sei (Rn. 44). 3/14
Bei fast allen Privatkunden führt die Senkung der EEG-Umlage zu keiner direkten Entlastung. Diese haben mit ihren Lieferanten einen bestimmten Betrag je kWh vereinbart, der zu zahlen ist. Eine Senkung der EEG-Umlage ändert diesen Vertragsinhalt zunächst nicht. Eine Einordnung 👇
Das spricht nicht gegen die Senkung, erfordert aber zusätzliche Vorkehrungen des Gesetzgebers, wenn gewährleistet werden soll, dass die Senkung der EEG-Umlage auf null im laufenden Jahr tatsächlich für alle eine entlastende Wirkung haben soll. 2/7
Das EEG regelt grundsätzlich nicht, dass die Verbraucher die EEG-Umlage zahlen. Es wird zwar davon ausgegangen, dass die Lieferanten die Kosten bei ihren Preiskalkulation einpreisen. Die gesetzlichen Regelungen enden aber bei der Zahlungspflicht der Lieferanten an die ÜNB. 3/7
Der Projektionsbericht im KSG ist ein gutes Beispiel dafür, wie man die #Klimaschutzgovernance nicht ausgestalten sollte. Eine Thread zur Einordung des Status quo und möglicher Reformoptionen. 1/9
Der Projektionsbericht ist ab 2021 all zwei Jahre nach Maßgabe des Art. 18 Governance-VO zu erstellen, § 10 II 1 KSG. Diese Pflicht besteht aber ohnehin, aufgrund des Art. 18 Governance-VO. Die Regelung im KSG ist daher lediglich deklaratorisch und ohne eigenen Mehrwert. 2/9
Um die 🇪🇺und 🇩🇪 Ebene sinnvoll zu einer wirkungsvollen Klimaschutzgovernance zu verzahnen, sollte anstelle einer bloßen Wiederholung der Pflicht besser geprüft werden, ob der unabhängig vom KSG zu erstellende Projektionsbericht zusätzlichen Nutzen im KSG stiften könnte. 3/9
In den letzten Tagen mehren sich skeptische Einschätzungen zu den Möglichkeiten des Gesetzgebers, den #Windenergieausbau zu beschleunigen. Nicht alle Ideen sind umsetzbar, aber wir sehen durchaus viele Stellschrauben. 👇Ein🧵zur Einordnung aus rechtswissenschaftlicher Sicht. 1/12
Für eine kurzfristige Beschleunigung ist der Rechtsrahmen zur Anlagengenehmigung entscheidend. Parallel muss auch direkt das Planungsrecht geändert werden, um die #Flächenverfügbarkeit zu verbessern und einen zielpfadkonformen Ausbau zu ermöglichen. Beides geht Hand in Hand. 2/12
Der Schlüssel für die Beschleunigung der Genehmigungen liegt eindeutig in Reformen des Fachrechts, nur am Rande im Verfahren- und Prozessrecht. Für eine Beschleunigung des Windenergieausbaus sollte der Gesetzgeber umfassend das Prüfprogramm entschlacken und klarstellen, ... 3/12
#Klimaschutzgovernance: Aktuell werden die #Sektorenziele im Bundes-Klimaschutzgesetz kritisieren („zu eng“, „zu unflexibel“) und Änderungen am KSG gefordert. Die Kritik setzt aber am falschen Punkt an. Eine Thread zur Einordnung aus rechtswissenschaftlicher Perspektive. 1/
Trotz sektorspezifischer Jahresemissionsmengen ist das KSG gar nicht so unflexibel wie behauptet: Erstens können die #Sektorenziele von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages i.R.d. Gesamtemissionsbudgets angepasst werden, § 4 Abs. 5 S. 1. 2/
Zweitens sieht das KSG die geforderte Flexibilität ausdrücklich auch im Fall einer Zielverfehlung vor. § 8 Abs. 2 verpflichtet dazu „im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder (…) sektorübergreifende(n) Maßnahmen“ zu beschließen. 3/