Neues Jahr, neuer Begutachtungsentwurf, neues Glück: Offen ist noch immer die Frage, wer kontrollieren soll, ob eine Person tatsächlich #freigetestet ist. Auch der Begutachtungsentwurf äußert sich nicht ausdrücklich dazu. Klarerweise können aber selbstverständlich die
Gesundheitsbehörden und ihre Organe prüfen. Fraglich ist aber nach wie vor, ob dies auch etwa Gastronomen oder Veranstalter machen müssen. Nun, wenn der Entwurf so Gesetz würde, wären die Gastronomen zweifellos in der Pflicht: Gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG begeht nämlich auch eine
Verwaltungsübertretung wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass diese nur unter den in einer entsprechenden Verordnung vorgesehenen Auflage betreten darf. Wenn die Gastronomen da raus wollen, müssen sie sich erst erfolgreich rausreklamieren.
Dies gilt zumindest dann, wenn die Verordnung auf §§ 3 und 4 COVID-19-MG (Betreten von Betriebsstätten bzw. bestimmten Orten) gestützt ist. Nicht hingegen, wenn sie auf § 5 (Ausgangsbeschränkungen) gestützt ist, da § 8 Abs 4 eben nur auf die §§ 3 und 4 verweist.
Bei Veranstaltungen, die nach EpiG geregelt sind, gilt wieder was anderes: Hier finde ich in der Strafnorm des § 40 EpiG keine entsprechende Regelung, die den Veranstalter in die Pflicht nehmen könnte. Das heißt, eine solche Verpflichtung müsste erst geschaffen werden.

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2 Jan
Nachdem ja morgen die Begutachtungsfrist zum #freitesten endet, noch ein Gedankengang zum Datenschutz: Wenn etwa Wirte das Vorliegen eines Tests kontrollieren (müssen), liegt darin, nachdem es nun eine gesetzliche Grundlage gibt, noch nicht das große Problem.
Kritisch sind allerdings zwei Bereiche: Wie geht der Wirt mit den Daten jener um, die er zurückweisen musste, weil sie keinen Nachweis der Testung erbringen konnten und (noch deutlich sensibler) jener, die er eintreten lassen durfte, weil sie die Infektion hinter sich haben?
Das Grundrecht auf Datenschutz gilt auch gegenüber Privaten. Insoweit muss der Wirt die Information, dass er etwa eine konkrete Person mit einer überstandenen Corona-Infektion verköstigt hat, schon auf Grund der bestehenden Rechtslage geheimhalten.
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31 Dec 20
Das hier ist der Begutachtungsentwurf zum Freitesten.
ris.bka.gv.at/Dokumente/Begu…
Aufs erste ist mir nichts besonders Kritisches aufgefallen. Verlangt wird einfach ein "negatives Testergebnis". Wie dieses Testergebnis zustande kommt, wer es erstellen darf usw...
wird offenbar der VO-Geber regeln. Er wird wohl auch regeln, wie alt das Testergebnis sein darf. Nur zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass das von Ex-Verfassungsrichter Müller angesprochene Problem der möglichen Verfassungswidrigkeit noch nicht geklärt ist,
und wohl auch nicht geklärt werden kann, bis der VfGH entscheidet. Eines ist aber mit Sicherheit klar: Da ein negatives Testergebnis nur eine Momentaufnahme darstellt, kann dieses allein noch keine tragfähige sachliche Rechtfertigung der Einschränkungen darstellen.
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29 Dec 20
Das ist eine meines Erachtens noch immer viel zu unterschätzte Rechtsfrage. @davidstadelmann Wenn die Zahl der Geimpften und (durch Genesung) Immunen immer größer wird, müssen und dürfen (!) für sie nicht mehr zwangsläufig dieselben Vorschriften gelten wie für die Nicht-Immunen.
Dabei ist ins Kalkül zu ziehen,ob diese Personen in der Lage sind, das Virus weiterzuverbreiten.Wenn medizinisch gesichert ist, dass dies nicht der Fall ist, sie können also - zumindest auf gewisse Zeit hin - nicht mehr krank werden oder die Krankheit weiterverbreiten,
dann wäre es gleichheitswidrig, sie denselben Beschränkungen zu unterwerfen wie den Rest der Bevölkerung. Man darf nämlich nicht aus den Augen verloren: Jede Einschränkung durch die Corona-Regeln ist nur so weit gerechtfertigt, als sie zur Verhinderung der Verbreitung des Virus
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18 Dec 20
Hat sich die #jusbubble schon auf eine Anschauung geeinigt, ob das "Freitesten" eine rechtliche Grundlage hat? Ich habe meine Zweifel: § 5 COVID-19-MG ermöglicht, das Verlassen des privaten Wohnbereichs an bestimmte Zwecke zu knüpfen, nicht aber an Bedingungen (eben "Freitesten")
Allerdings ermöglichen §§ 3 und 4 weitreichende Betretungsbeschränkungen (Betriebsstätten, Verkehrsmittel, öffentliche Orte) und hier kann das Betreten an "Voraussetzungen" (wohl auch die Bedingung, dass jemand einen negativen Test gemacht hat) geknüpft werden.
Dem könnte wiederum entgegen gehalten werden, dass durch das "Freitesten" die explizit angeordnete Freiwilligkeit von Testungen in § 5a EpiG unterlaufen wird.
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21 Nov 20
In dem internen Papier zu den #massentests ist offenbar davon die Rede, dass die organisatorische und logistische Abwicklung der Massentests beim Bundesheer liegen soll. Nur zur Klarstellung: Das Bundesheer darf nur Hilfe leisten.
Es agiert in Unterordnung und unter der Verantwortung der zivilen Behörden. Das ist im Falle des Epidemiegesetzes, das ja vollzogen werden soll, die Bezirksverwaltungsbehörde, diese wiederum ist dem LH untergeordnet und dieser dem Gesundheitsminister.
Es kann natürlich nicht vorkommen, dass das Militär Freiheitsbeschränkungen (Absonderungen gemäß § 7 EpiG) verfügt. Das muss selbstverständlich die Bezirksverwaltungsbehörde vornehmen.
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15 Nov 20
Ich musste meinen ersten #massentests Tweet löschen neu starten, weil ich etwas übersehen hatte: Jetzt also hoffentlich richtig: Klarerweise bedürfen Massentests einer gesetzlichen Grundlage, da es sich um einen Grundrechtseingriff handelt.
Das COVID-19-MG ermöglicht so etwas nicht. § 5 Abs. 1 EpiG erlaubt dies nur hinsichtlich "kranken, krankheitsverdächtigen (!) und ansteckungsverdächtigen (!) Personen.
Symptomlose Personen ohne nachweislichen Kontakt zu einer infizierten Person, sind aber nicht "verdächtig". Daher scheidet diese Möglichkeit aus.
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