/1 Der BayVerfGH hat einen Eilantrag gegen Coronamaßnahmen abgelehnt (BayVerfGH, E. v. 28.01.2022 - Vf. 65-VII-21 -, bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/b…). Zu den Interessanten Stellen der Entscheidung im folgenden.
/2 Er vertritt die Auffassung, dass 2G und Kontaktbeschränkungen keinen mittelbaren oder indirekten Impfzwang darstellt, da man ja die Wahl hat sich impfen zu lassen (Rn. 24).
/3 Dann nimmt es Bezug auf Berichte des RKIs und Expertengremiums (Rn. 27 bis 30). Auf Grundlage dieser Einschätzungen sieht es immer noch nachvollziehbare Gründe, welche ein Ungleichbehandlung von Ungeimpften oder Mindergeimpften Personen rechtfertigen (Rn. 31 und 32).
/4 Auch stellen Kinder weiterhin eine große Gefahr dar, weil das RKI es so sagt (Rn. 36 und 37).
/5 Es sagt dann man müsse halt schauen wie sich die Lage weiter entwickelt, da Aufgrund der "Expertenmeinung" des RKIs und des vom Bundeskanzleramt ausgewählten Gremiums damit gerechnet werden muss, dass das Gesundheitssystem zusammenbricht (Rn. 38).
/6 Auch entnimmt das VerfGH die Erforderlichkeit der Anordnung der Maßnahmen der Auffassung des RKIs und des Expertengremiums (Rn. 41). Solange die Regierung jemanden findet, der Ihre Meinung teilt, darf sie weiter Maßnahmen anordnen.
/1 Das @BVerfG hat zum 70 jährigen bestehen einige Filme veröffentlich darunter auch folgenden:
So findet das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen via @YouTube
/2 Darin wird die Arbeitsweise des Gerichts etwas veranschaulicht. Es wird dabei auch die Beratung über aktuelle Verfahren gezeigt darunter auch "2 BvR 314/21". Dabei geht es um Strafgefangenentelefonie in Bayern, welche deutlich eingeschränkt sind.
/3 Das #BVerfG hat eine große Zustellung durchgeführt und neben den Verfassungsorganen auch den Ländern die Beschwerde und eine andere durch Stellungnahme vorgelegt, aber auch Sachkundigen Dritten, wie der GFF (@freiheitsrechte)
/1 Der Beschluss des 13. Senats des OVG Lüneburg v. 16.12.2021 zur vorläufigen Außerkraftsetzung von 2G im Einzelhandel (Az. 13 MN 477/21) wurde nun in Volltext veröffentlicht (rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…).
/2 Diese "sogenannte" Fehlentscheidung, wird folgend vorgestellt. Dazu wird vergleichend auch auf die ablehnend Entscheidung des OVG Schleswig (Beschl. v. 14.12.2021, Az. 3 MR 31/21, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…) eingegangen.
/3 Das OVG Lüneburg stellt fest, dass 2G im Einzelhandel keine notwendige Maßnahme darstellt (Rn. 26). Es verweist zurecht darauf, dass Schutzmaßnahmen "notwendig" sein müssen und der Staat nicht jede Maßnahme anordnen darf, welche ihm lediglich nützlich erscheint (Rn. 27 f.).
/3 ...Staatsrechtslehre und Medien haben für die Akzeptanz von Urteilen eine Verantwortung. Kritik gehört klar dazu, aber derart überzogen polemisch mitten in der Pandemie das Gericht zu attackieren, welches ausdrücklich eine Orientierung geben wollte,...
/1 @prof_mayer meint hier, die Gerichte sollen einfach alles abnicken, was Bund und Länder machen.
2G im Einzelhandel in Niedesachsen gekiptt – Jurist: „Eine klare Fehlentscheidung“ fr.de/hintergrund/2g…
/2 Meine Meinung ist, wer nach fast zwei Jahren nicht mal ansatzweise schwerwiegende Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann, hat keinen grundrechtlichen Anspruch diese durchzuführen!
/3 Außerdem hatte es der niedersächsische Verordnungsgeber selbst in der Hand sich die entsprechende Expertise zu holen. Denn am Ende sind nicht die Grundrechtsträger verantwortlich, die Ungefährlichkeit ihres Handelns darzulegen sondern der Staat die Gefährlichkeit zu beweisen.
/1 Der BayVerfGH hatte vor kurzem interessante Anmerkungen zu Geimpften und Genesenen gemacht (Entscheidung vom 28. Juni 2021 - Vf. 73-VII-20 -). Volltext der Entscheidung: bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/b…
/2 Die Popularklage war zum scheitern verurteilt, weil der Kläger irgendwelche Grundrechtsverletzungen geltend machte ohne diese näher zu begründen. Das BayVerfGH hatte aber die Gelegenheit genutzt, seine Sicht auf diese Dinge zu geben.
/3 Zunächst einmal bewertet es Maßnahmen wie Maskenpflicht, Abstandsgebote sowie Kontaktdatenerhebung, als Maßnahmen mit einer relativ geringen Eingriffsintensität. Auch sei es Ok, wenn diese Maßnahmen für alle gelten, zwecks einfacher Kontrollierbarkeit (Rn. 22).