-> Die Anforderungen an eine Einwilligung und eine Pseudonymisierung ergeben sich aus der DSGVO, insb. aus Art. 4 Nr. 5 und 11 DSGVO. Auch der Begriff der Anonymisierung ist hinreichend konkret. Er beinhaltet das Verändern ...
personenbezogener Daten derart, dass die hinter den Angaben stehende betroffene Person nicht bzw. nicht mehr identifiziert werden kann (vgl. Erwägungsgrund 26 Satz 5 und 6 DSGVO).
Rn. 116: "Wenn dem Gericht bei der #Bestimmung der Höhe der #Entschädigung ein Ermessenspielraum eingeräumt ist, ist eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig. Erforderlich ist allein, dass der Kläger Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags...
heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt ".
Rn. 120: "Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Var. 1 und Art. 6 Abs. 1 DSGVO sind #Schutzgesetze iSd. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB."
Rn. 127: "Die Beklagte kann die Verarbeitung auch nicht auf § 26 BDSG stützen, der als speziellere Vorschrift Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO im Beschäftigungskontext verdrängt."
ME eine falsche Annahme. § 26 BDSG spezifiziert und beruht nur teilweise auf Art. 6b DSGVO.
Rn. 128: " § 26 BDSG stellt eine spezifischere Vorschrift iSv. Art. 88 DSGVO dar, welche ihrerseits den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO im Beschäftigungskontext konkretisiert. Demnach verdrängt § 26 BDSG in seinem Anwendungsbereich die Regelung des...
Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO".
Rn. 135: "Zu den berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder Dritten [iSd Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO] zählen neben rechtlichen auch tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen, nicht jedoch bloße Allgemeininteressen"
Rn. 139: "Im Rahmen der Abwägung sind auch die Erwägungsgründe zur Güterabwägung nach der DSGVO zu berücksichtigen". "Maßgebend ist ein objektivierter Maßstab, d.h. welche Erwartungen ein vernünftiger Dritter in der Person des Betroffenen hätte"
Rn. 145: "Die Übermittlung der Daten war in ihrer konkreten Ausgestaltung jedoch nicht erforderlich. Die Gehaltsdaten der Klägerin hätten in pseudonymisierter Form übermittelt werden können."
Rn. 151ff: Zur Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO bei einer #Zweckänderung.
Rn. 153: "Die Unterrichtung nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO hat bereits zu erfolgen, wenn der Verantwortliche eine Weiterverarbeitung für einen anderen Zweck „beabsichtigt“. Er muss die Informationen der betroffenen Person also vor der Weiterverarbeitung zu dem...
geänderten Zweck mitteilen. Die betroffene Person muss tatsächlich in der Lage sein, aufgrund der Informationen ggf. noch vor der Weiterverarbeitung Einwände zu erheben"
Rn. 153: "Insbesondere entstehen die Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO auch, wenn der Verantwortliche beabsichtigt, die Daten an einen Dritten zu übermitteln, der die Daten anschließend zu einem anderen Zweck weiterverarbeiten soll"
Rn. 154: Das Gericht verkennt mE dass bei der Zweckänderung nicht mehr alle Informationen nach Art. 13 Abs. 1, 2 DSGVO zu erteilen sind. Die Rechtsgrundlage muss zB nicht genannt werden.
⚠️Rn. 161: Art. 6 Abs. 4 DSGVO ist KEINE eigenständige Erlaubnisnorm. Vielmehr bedarf es einer Erlaubnisnorm nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. #Zweckänderung
⚠️Rn. 172: "Die Haftung des Verantwortlichen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist verschuldensunabhängig, dh. sie setzt nicht das Vorliegen oder den Nachweis eines Verschuldens voraus" "Aus Art. 82 Abs. 3 DSGVO ergibt sich nichts Abweichendes"
- Anspruchsberechtigter des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist die betroffene Person iSd Art. 4 Nr. 1 DS-GVO.
- Die Haftung des Verantwortlichen nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist verschuldensunabhängig, dh. sie setzt nicht das Vorliegen oder den Nachweis eines Verschuldens voraus.
- Aus Art. 82 Abs. 3 DS-GVO ergebe sich nichts Abweichendes. Die darin enthaltene Bestimmung, wonach bei Nachweis der Nichtverantwortlichkeit für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, eine Befreiung von der Haftung eintritt,...
Das LG Leipzig hat mit U. v. 23.12.2021 – 03 O 1268/21, BeckRS 2021, 42004 zum Schadensersatz (Art. 82 #DSGVO) sowie zum #Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) Stellung bezogen.
#Auskunft:
- Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch beurteilt sich nach dem seit dem 25.05.2018 unmittelbar anwendbaren Art. 15 DS-GVO.
- Der Begriff des personenbezogenen Datums ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, ...
sondern umfasst potentiell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt.
- Die letztgenannte...
LG München I Endurt. v. 20.1.2022 – 3 O 17493/20, GRUR-RS 2022, 612 spricht einen immateriellen SE iHv 100 € zu, weil die dynamische IP-Adresse an #Google (konkret: Google Fonts) in die USA übertragen wurde!
- Die dynamische IP-Adresse stellt für einen Webseitenbetreiber ein personenbezogenes Datum dar, denn der Webseitenbetreiber verfügt abstrakt über rechtliche Mittel, die vernünftigerweise eingesetzt werden könnten,...
um mithilfe Dritter, und zwar der zuständigen Behörde und des Internetzugangsanbieters, die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adressen bestimmen zu lassen.
- Dabei reicht es aus, dass für die Beklagte die abstrakte Möglichkeit der Bestimmbarkeit der Personen...
"Hessischer VGH hebt einstweilige Anordnung gegen Hochschule auf" #Cookiebot
-> "Weil dahinter eine komplexe datenschutzrechtliche Frage steht, muss darüber im Hauptsache- und nicht in einem Eilverfahren entschieden werden" #VGWiesbadenlnkd.in/dkCJSmBg
Rn. 3: Das in Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO vorgesehene Verbot der Abberufung des #Datenschutzbeauftragten ergibt sich nicht aus einer Harmonisierung der materiell-arbeitsrechtlichen Regelungen.
Dies eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit,..
den Schutz des Datenschutzbeauftragten in ihren nationalen Rechtsvorschriften in verschiedenen Bereichen entsprechend dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel zu stärken.