- Anspruchsberechtigter des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist die betroffene Person iSd Art. 4 Nr. 1 DS-GVO.
- Die Haftung des Verantwortlichen nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist verschuldensunabhängig, dh. sie setzt nicht das Vorliegen oder den Nachweis eines Verschuldens voraus.
- Aus Art. 82 Abs. 3 DS-GVO ergebe sich nichts Abweichendes. Die darin enthaltene Bestimmung, wonach bei Nachweis der Nichtverantwortlichkeit für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, eine Befreiung von der Haftung eintritt,...
betrifft nach Auffassung des BAG nicht das Verschulden im Sinne eines „Vertretenmüssens“, sondern die Frage nach einer „Beteiligung“ bzw. nach der Urheberschaft im Sinne der Kausalität.
- Der Rechtsanspruch auf immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erfordert...
über eine Verletzung der DS-GVO hinaus nicht zusätzlich, dass die verletzte Person einen (weiteren) von ihr erlittenen immateriellen Schaden darlegt.
- Sie muss also keine „Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht“ oder das Überschreiten...
einer „Erheblichkeitsschwelle“ darlegen. Bereits die Verletzung der DSGVO selbst führt zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden.
- Für dieses Verständnis spricht EG 146 Satz 3 DS-GVO, wonach der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des EuGH weit und...
auf eine Weise ausgelegt werden soll, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht.
- Bereits der Verlust über die Kontrolle der eigenen personenbezogenen Daten kann nach EG 75 und 85 DS-GVO einen immateriellen Schaden begründen.
- Bei diesem Verständnis bleiben die Schwere eines Pflichtenverstoßes und das Ausmaß der damit einhergehenden Beeinträchtigungen auch nicht unberücksichtigt.
- Sie können effektiv im Rahmen der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes berücksichtigt werden.
- Nach EG 146 Satz 6 der DS-GVO sollen die betroffenen Personen einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten.
-Bei der Bemessung des immateriellen Schadenersatzes durch das Gericht sind daher alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen
- Es soll ein tatsächlicher und wirksamer rechtlicher Schutz der aus der DS-GVO hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.
- Berücksichtigt werden muss das Verschulden des Verantwortlichen und etwaige Verstöße gegen die DS-GVO.
- Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt nach Art. 82 Abs. 4 DS-GVO nur bei der Beteiligung mehrerer Verantwortlicher an „derselben Verarbeitung“ in Betracht.
-> Die Anforderungen an eine Einwilligung und eine Pseudonymisierung ergeben sich aus der DSGVO, insb. aus Art. 4 Nr. 5 und 11 DSGVO. Auch der Begriff der Anonymisierung ist hinreichend konkret. Er beinhaltet das Verändern ...
personenbezogener Daten derart, dass die hinter den Angaben stehende betroffene Person nicht bzw. nicht mehr identifiziert werden kann (vgl. Erwägungsgrund 26 Satz 5 und 6 DSGVO).
Das LG Leipzig hat mit U. v. 23.12.2021 – 03 O 1268/21, BeckRS 2021, 42004 zum Schadensersatz (Art. 82 #DSGVO) sowie zum #Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) Stellung bezogen.
#Auskunft:
- Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch beurteilt sich nach dem seit dem 25.05.2018 unmittelbar anwendbaren Art. 15 DS-GVO.
- Der Begriff des personenbezogenen Datums ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, ...
sondern umfasst potentiell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt.
- Die letztgenannte...
LG München I Endurt. v. 20.1.2022 – 3 O 17493/20, GRUR-RS 2022, 612 spricht einen immateriellen SE iHv 100 € zu, weil die dynamische IP-Adresse an #Google (konkret: Google Fonts) in die USA übertragen wurde!
- Die dynamische IP-Adresse stellt für einen Webseitenbetreiber ein personenbezogenes Datum dar, denn der Webseitenbetreiber verfügt abstrakt über rechtliche Mittel, die vernünftigerweise eingesetzt werden könnten,...
um mithilfe Dritter, und zwar der zuständigen Behörde und des Internetzugangsanbieters, die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adressen bestimmen zu lassen.
- Dabei reicht es aus, dass für die Beklagte die abstrakte Möglichkeit der Bestimmbarkeit der Personen...
"Hessischer VGH hebt einstweilige Anordnung gegen Hochschule auf" #Cookiebot
-> "Weil dahinter eine komplexe datenschutzrechtliche Frage steht, muss darüber im Hauptsache- und nicht in einem Eilverfahren entschieden werden" #VGWiesbadenlnkd.in/dkCJSmBg
Rn. 3: Das in Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO vorgesehene Verbot der Abberufung des #Datenschutzbeauftragten ergibt sich nicht aus einer Harmonisierung der materiell-arbeitsrechtlichen Regelungen.
Dies eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit,..
den Schutz des Datenschutzbeauftragten in ihren nationalen Rechtsvorschriften in verschiedenen Bereichen entsprechend dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel zu stärken.