Nochmal zur Völkerrechtslage. RUS (Putin) hat einen bewaffneten Angriff gegen einen souveränen Staat, UKR, geführt. Verstösst gegen das Gewaltverbot in Art. 2 Ziff 4 UNCharta & Völkergewohnheitsrecht, ist sogar zwingendes Völkerrecht, ius cogens. Wirklich zentraler Baustein 1/13
des Völkerrechts nach 1945. Dagegen hat UKR Recht zur Selbstverteidigung, Art. 51 UNCh. RUS bricht das Recht, RUS ist im Unrecht. Das ist alles ziemlich klar,im Vgl. zu Streitfragen jüngerer Zeit von Terrorangriffen bis Cyberwar eindeutig: völkerrechtswidriger Angriffskrieg 2/13
wie aus dem Lehrbuch. Restspuren von Völkerrecht in der RUS Argumentation man verteidige sich doch selber, UKR als Gefahr für RUS:trägt alles nicht. RUS kann sich seinerseits nicht auf Selbstverteidigungsrecht berufen weil UKR keinen bewaffneten Angriff gg RUS versucht hat. 3/13
Auch „Präventivverteid.“ zieht nicht. Selbst wenn-jedenfalls wäre völlig unverhältnismässig ganzes Territorium der UKR als Selbstverteid. derart anzugreifen. Als Nächstes müsste eigentlich UN Sicherheitsrat sich der Sache annehmen, nur so lange geht Recht auf Selbstverteid. 4/13
SR ist aber blockiert weil Aggressor RUS Vetorecht hat. Die Generalversammlung kann in so einem Fall einspringen (Uniting for peace, 1950). Hat sie auch getan, „aggression by RUS against UKR in violation of Art 2 (4) of the Charter“ mit 2/3 festgestellt, nur 5 dagegen. 5/13
Aber anders als 1950 hat die GV keine konkreteren Massnahmen formuliert. Damit also auf UN Ebene (bisher) kein Pfad zu Peace keeping Truppen, Fact Finders, was auch immer.
Was bleibt: Selbstverteid. nach Art. 51. Das ist nicht nur Notwehr, sondern auch Nothilfe, kollektiv. 6/13
Konkret: jeder Staat kann UKR zur Seite springen & gegen RUS kämpfen. Mit militärischer Gewalt. Macht aber niemand. Aus Angst vor dem 3. Weltkrieg, Atomeskalation etc. Vielleicht nochmal genauer betrachten: Was, wenn eine Coalition of the willing der UKR zur Seite springt. 7/13
RUS Militär zu Lande Luft zurückdrängen über die Grenze. Würde RUS dagegen Staaten mit nuklearen Waffen angreifen wäre das unter keinem denkbaren Aspekt völkerrechtlich begründbar. Durch das Zurückdrängen nach Hause würde ja kein bewaffneter Angriff gegen RUS geführt, also 8/13
...kein Selbstverteidigungsrecht. Ein Angriff auf Helferstaaten wäre also seinerseits völkerrechtswidrig, wogegen man sich wiederum verteidigen könnte. Wiederum stellt sich heraus: RUS ist unter keinen denkbaren Aspekt im Recht. Vergleich: Wir bekommen in der U-Bahn mit ... 9/13
...wie jemand vergewaltigt wird. Kann sich nicht gut wehren, Notwehr reicht nicht. Wir könnten helfen, Nothilfe. Wären auch stärker, weil viele. Aber der Vergewaltiger hat eine entsicherte Granate in der Hand & droht alle zu vernichten. Granaten hätten wir auch…
Was tun: 10/13
Unrecht seinen Lauf lassen & hoffen dass er nicht zum nächsten Wagon weiterzieht?Eingreifen & hoffen dass er Granate doch nicht zündet?
Wenn das nächste Opfer NATO-Mitglied haben wir uns zur Hilfe verpflichtet-aber Putin wird da wieder die entsicherte Granate hochhalten… 11/13
Was tun. Hier gibt das Recht keine eindeutige Antwort. Politik hat sich vielleicht etwas zu früh festgelegt, ohne Vorbehalt und differenzierte Optionen, dass in UKR auf keinen Fall Boden- oder Lufttruppen. Putin dürfte das als Schwäche auslegen.
Vielleicht, VIELLEICHT ... 12/13
...reichen ja die ökonom. Sanktionen. Dann hätte die Antwort des 21. Jh auf die Aggression im Stile des 19. Jh obsiegt. Vielleicht braucht es aber gegen eine 19. Jh-Aggression Antwort auf gleicher Ebene. Militärisch.
Klar ist jedenfalls: das Recht selber ist in Gefahr.
13/13
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#Ukraine and EU membership? Why this is difficult & will arguably become even more difficult. Or: "Le nationalisme, c'est la guerre"
The EU is not a book club. Joining as quickly as possible, in a fast-track procedure, fails to recognise the nature and functioning of the EU. 1/17
In principle, according to Art. 49 TEU, any European state can apply for membership.
All existing EU members must ratify the treaty of accession.
If only one balks, it won’t happen.
2/17
In order to qualify, a candidate state must respect the Art. 2 TEU-values and work to promote them.
That's quite a To Do List already: rule of law (i.a. functioning court system, no corruption), democracy, tolerance, equality between men and women, and many more. 3/17
Ausgangspunkt = fachwissenschaftliche Begründung für eine Impfpflicht: Impflücke in Deutschland, die epidemiologischen Mehrwert einer hohen Impfrate mit hohem Immunisierungsgrad in der Bevölkerung verhindert = vorrangiges Zwischenziel einer allg. Impfpflicht. Daraus folgt ...1/19
...alles andere: Risiko neuer Varianten minimieren; Vermeidung mgl. Überlastung der ITS bei neuen Varianten à la Omikron; Überlastung Gesundheitssystem unterhalb der ITS; dass die Wirtschaft in DE nicht in die Knie geht weil das halbe Land in long covid-Reha ist --- uvm. 2/19
Letzte medizinische Gewissheiten insbesondere zur künftigen Entwicklung gibt es gegenwärtig nicht. Bsp: Niemand kann hohen Hospitalisierungsgrad unterhalb ITS, mit Verzögerung, im weiteren Verlauf der Pandemie sicher ausschliessen "2G gleich wirksam"? Kann niemand beweisen. 3/19
Klare Fehlentscheidung des OVG Lüneburg. Die Richter verkennen die Rolle von Gerichten in der Pandemie, ignorieren die vom BVerfG aufgestellten Maßstäbe für eine bloße Vertretbarkeitskontrolle mit weit zurückgenommener Verhältnismäßigkeitsprüfung, versuchen freihändig .... (1/8)
...eigene Abwägungen die dem Normgeber vorbehalten bleiben müssen.
Die Richter stellen allen Ernstes eigene Betrachtungen zur Gefährlichkeit der Omikron-Variante an und denken über die Wirksamkeit von FFP2-Masken im Einzelhandel nach. Dazu haben die keine Expertise. (2/8)
Für Lage im Einzelhandel werden RKI-Aussagen aus dem September bemüht, als sich die Lage deutlich anders darstellte. Vor allem: kein Wort dazu dass die 2G-Regel auch Anreizfunktion hat, um die Impflücke zu schliessen. Indirekt liefert das Gericht damit gute Argumente ... (3/8)
Kollege Lepsius wütet weiter gegen das BVerfG. Der Beitrag ist demokratierelativierend fahrlässig & unklug. Staatsrechtslehre hat bei der Akzeptanz von Urteilen auch eine Verantwortung. Kritik gehört klar dazu. Aber derart polemisch mitten in der Pandemie das Gericht zu... (1/5)
...attackieren welches ausdrücklich eine Orientierung geben wollte beschädigt die Pandemiebekämpfung, gewollt oder nicht.
Was steckt dahinter?
Demokratie & Rechtsstaat stehen nun einmal auch im Spannungsverhältnis, man kann das eine oder das andere wichtiger finden. (2/5)
Bezeichnend aber dass „Demokratie“ bei L nur als „Kanzlerdemokratie“ vorkommt. Ich finde die Selbstbeschränkung des Gerichts zugunsten der demokratisch besser legitimierten Politiker richtig. Was wäre die Alternative? In Lepsius’ Pandemiebekämpfungsrechtsstaat entscheiden: (3/5)
Meine zwei Highlights aus Karlsruhe heute morgen: 1. klare Ansage dass demokratisch legitimierter Gesetzgeber bei ungewisser Lage entscheidet. Kein Verstecken hinter der angeblichen Rechtslage. 1/2
Und 2.: Anspruch auf Distanzunterricht. Und eben nicht Verbot von Aufhebung der Präsenzpflicht, wie die Ampel es ins Gesetz geschrieben hat.
Ein paar Interviewsätze in diesem Beitrag fürs heute journal: ich sehe vor allem, dass das BVerfG die schwierigen Abwägungen zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Politik überlässt.