/1 Neues zur #Maskenpflicht im #ÖPNV. Das OVG Lüneburg hatte dazu einen Antrag abgelehnt, jedoch interessanterweise entschieden, dass die Maske temporär zum Essen abgesetzt werden darf (Beschl. v. 02.06.2022 - 14 MN 259/22 -, rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…).
/2 Zunächst zu der beanstandeten Regelung, die auch unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zum tragen einer FFP2-Maske vorsieht (Rn. 8): Die Abbildung beinhaltet den Inhalt der Randnummer acht des
/3 Das Gericht meint, dass eine Maskenpflicht unabhängig von einer konkreten drohenden Überlastung des Gesundheitssystem angeordnet werden darf (Rn. 14). Bei diesen "niederschwellige Schutzmaßnahmen" muss dann nur die Verhältnismäßigkeit beachtet werden (Rn. 15). Die Abbildung beinhaltet den Inhalt der Randnummer 15 des Be
/4 Es bestehen grundsätzlich für das Gericht keine Bedenken gegen die Anordnung der Maskenpflicht wegen Inzidenzzahlen von rund 400. Außerdem darf das Land eine Maskenpflicht im ÖPNV anordnen, auch wenn es dies nicht in Krankenhäusern tut (Rn. 16). Die Abbildung beinhaltet den Inhalt der Randnummer 16 des Be
/5 Der Senat hält die Maßnahme für grundsätzlich geeignet (Rn. 17). Auch ist die Regelung erforderlich. Der Antragsteller hatte keine gleich wirksamen Alternativen benannt (Rn. 18). Die Abbildung beinhaltet den Inhalt der Randnummer 18 des Be
/6 Der Senat hält die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2 Maske für eine vergleichsweise geringe Einschränkung. Wenn relevante Gründe gegen das tragen einer Maske sprechen, so kann man sich ein Attest ausstellen (Rn. 19). Die Abbildung beinhaltet den Inhalt der Randnummer 19 des Be
/7 Keine ungemessene Beeinträchtigung ist dagegen die Maske als "lästig" zu empfinden. Auch keine ungemessene Beeinträchtigung stellt der Umstand dar, dass man die Mimik der mitreisenden nicht sehen kann (Rn. 19). Die Abbildung beinhaltet den Inhalt der Randnummer 19 des Be
/8 Der Senat vertritt dann aber die Auffassung, dass die Maskenpflicht unangemessen wäre, wenn man im ÖPNV nicht essen oder trinken könnte (Rn. 20). Die Abbildung beinhaltet den Inhalt der Randnummer 20 des Be
/9 Der Senat meint dazu zunächst, dass auch bei sommerlichen Temperaturen es einem Fahrgast grundsätzlich zumutbar ist auf die Aufnahme von essen und trinken im ÖPNV zu verzichten, weil die Strecken im allgemeinen kurz sind und man ja keinen Sport treibt (Rn. 21). Die Abbildung beinhaltet den Inhalt der Randnummer 21 des Be
/10 Allerdings kann es Situationen geben in denen man essen und trinken muss. Hier wäre es ungemessen dies auszuschließen, weil man einen erhöhten Infektionsschutz möchte. Auch steigert es kaum die Infektionsgefahr für andere nach Auffassung des Senats. Vor allem auch deshalb,
/11 weil diese Maßnahme erkennbar nicht mehr zur Gefahrenabwehr (Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems) eingesetzt wird, sondern lediglich zur Risikovorsorge (Rn. 21). Wobei dies schon die ganze Zeit galt für sämtliche Maßnahmen (vgl. Kießling, JZ 2022, S. 53 ff.). Die Abbildung beinhaltet den Inhalt der Randnummer 21 des Be
/12 Zum Schluss wird der Eilantrag schon deshalb abgelehnt, weil kein schwerwiegender Nachteil geltend gemacht wurde (Rn. 23). Die Abbildung beinhaltet den Inhalt der Randnummer 23 des Be
/13 Hier hätte der Antragsteller vielleicht noch die kommulative Wirkung dieser Maßnahme ins Spiel bringen können, wie es das BVerfG auch bei den anderen Maßnahmen tat. Die Maskenpflicht gilt schon seit über 2 Jahren. Da kann auch eine für sich genommen geringe Einschränkung,
/14 in der Gesamtschau eine große Belastung haben. Zum anderen aber stellt das erlauben von essen und trinken, die Maßnahme grundsätzlich in Frage. Denn den Zeitraum bestimmt jeder individuell dadurch ist fraglich, ob noch ein Unterschied besteht ob jemand für eine bestimmte Zeit
/15 keine Maske trägt oder gar nicht. Es dürfte auf das selbe hinauslaufen.

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May 21
/1 Vorgestern hatte der @BVerfG seinen Beschluss zur einrichtungsbezogenen #Impfpflicht veröffentlicht (BVerfG, Beschl. v. 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21 -, bundesverfassungsgericht.de/e/rs20220427_1…). Es ist kein Urteil - wie vielfach behauptet - sondern ein Beschluss!
/2 Das liegt daran, das keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, was kritisch zu sehen ist wie schon bei den Entscheidungen zur Bundesnotbremse.
/3 Es sollen nun die wichtigsten Aussagen der Entscheidung vorgestellt werden. Zunächst bejaht das BVerfG einen Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, obwohl nicht unmittelbar in dieses Grundrecht eingegriffen wird (Rn. 112 ff.).
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Apr 14
/1 2. Entscheidung zur #Hotspot-Regel in #Hamburg. Dieses Mal von der zweiten Kammer (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 13.04.2022, - 2 E 1542/22 -).

Volltext des Beschlusses:
justiz.hamburg.de/contentblob/16…

Hier noch die Erste Entscheidung ebenfalls vom 13.04.2022:

/2 Die Entscheidung ist um einiges interessanter als die andere, weil diese Kammer nicht davon ausgeht, dass es ihr nicht zusteht die Entscheidung des Verordnungsgebers zu überprüfen. Sie überprüft diese und kommt dann zu dem Ergebnis, dass diese vertretbar war.
/3 Zunächst ist offensichtlich, dass die Normen so schwammig formuliert sind, dass diese ein gehöriges Maß an eigener Interpretation den Gerichten abverlangen (S. 10). Image
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Apr 13
/1 #Hotspot-Regel nach verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsprechung bleibt in #Hamburg bestehen (VG Hamburg, Beschl. v. 13.04.2022, - 5 E 1581/22 -).

Volltext des Beschlusses: justiz.hamburg.de/contentblob/16…

Pressemitteilung: justiz.hamburg.de/aktuellepresse…
/2 Weil hohe Inzidenzzahlen in Hamburg waren, durfte die Stadt auch annehmen das eine Gefahr der Überlastung droht (S. 9). Image
/3 Die Verordungsgeber dürfen bei hohen Inzidenzen derartige Gefahren schlichtweg annehmen (S. 10). Image
Read 8 tweets
Mar 19
/1 Das OVG Lüneburg hat die Entscheidung des VG Osnabrück betreffend der Dauer des #Genesenenstatus kassiert (Beschl. v. 18.03.2022 - 14 ME 153/22 -, rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…). Der Beschluss der VG Osnabrück war der erste stattgebende Beschluss in der Sache.
/2 Hier ist eine Zusammenfassung des Beschlusses des VG Osnabrück.
/3 Er wurde unter anderem von @JohannesGallon wegen einer Bewertung der wissenschaftlichen Grundlagen des RKIs kritisiert.
Read 9 tweets
Mar 10
/1 Das @BVerfG hat einen Eilantrag der #AfD abgelehnt gegen die Einführung einer #2Gplus-Regel für Abgeordnete im Deutschen Bundestag (Beschl. v. 08.03.2021 - 2 BvE 1/22 -, bundesverfassungsgericht.de/e/es20220308_2…).
/2 Zunächst behauptet die AfD es würde ein Zweiklassensystem entstehen, weil einige Ihrer Abgeordnete auf der Tribüne Platz nehmen müssen. Dem folgt das BVerfG nicht. Da alle Abgeordneten gleichermaßen von der Regelung betroffen sind (Rn. 46) Image
/3 Dann bemängelt die AfD in nicht nachvollziehbarer Weise eine Fehlinterpretationen verfassungsrechtlicher Maßstäbe durch die Regelung (Rn. 52). Image
Read 12 tweets
Mar 9
/1 Hier mein Problem mit den vorgesehenen Änderungen des #Infektionsschutzgesetzes (welt.de/bin/INESCGeset…). Eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage ab der weiterführende Maßnahmen ergriffen werden, soll nach dem Entwurf u.a. dann bestehen,...
/2 ...wenn aufgrund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder einem besonders starken Anstieg an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft droht (§ 28a Abs. 8 IfSG-E).
/3 Was darunter konkret zu verstehen ist, wird im Entwurf nicht weiter ausgeführt (vgl. S. 21). @Karl_Lauterbach führte dazu aus, dass konkrete Schwellenwerte nicht zielführend sind, sondern es einer Gesamtbetrachtung bedarf.
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