Am Mittwoch treten das neue #Windenergieflächenbedarfsgesetz (#WindBG) und die Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) zur #Flächenausweisung für die #Windenergie in Kraft. Ein wichtiger Schritt für mehr Windenergie, aber mit Defiziten beim Tempo – eine Einordnung mit Ausblick 1/n
Das WindBG ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur #Klimaneutralität. Erstmalig gibt es einen Fahrplan, um die voraussichtlich erforderlichen 2 % der Landesflächen für die Windenergie planerisch auszuweisen inkl. einer Aufteilung der Mengen auf die Bundesländer. 2/n
Das ist ein großer Fortschritt. Schon bisher mussten die Planungsträger der Windenergie „substantiell Raum verschaffen“. Wie viel Fläche jeweils auszuweisen war, ließ sich aber kaum beziffern. Eine Kopplung dieser Vorgabe an steigende Windausbau- und Klimaschutzziele fehlte. 3/n
Das nötige gesamträumliche Planungskonzept löste zudem einen enormen Aufwand für die Planung mit hoher Fehleranfälligkeit aus. In einem mehrstufigen Verfahren mussten u.a. harte und weiche Tabuzonen abgegrenzt und der Ausschluss jeder einzelnen Fläche begründet werden. 4/n
Konsequenz: Rechtsunsicherheit und (zu) viele gerichtlich aufgehobene Pläne. Es war nicht absehbar, dass hier Besserung eintreten würde. Mein Kollegen Nils Wegner hat detailliert herausgearbeitet, wie vielfältig die Fehlermöglichkeiten waren, u.a. : 5/n stiftung-umweltenergierecht.de/wp-con-tent/up…
Dadurch kam die gesamte Architektur der Windflächenausweisung in Bedrängnis. Immer neue Planungsverfahren und Stillstand durch Moratorien wie in Schleswig-Holstein sowie die Forderung nach Abschaffung der Außenbereichsprivilegierung waren die Folge. 6/n
Die zweite große Errungenschaft des WindBG ist daher eine deutliche Vereinfachung. Zukünftig kann eine Positivplanung erfolgen. Damit können die Planungsträger mit weniger Aufwand und mehr Freiheitsgraden die Flächen ausweisen, die aus ihrer Sicht am geeignetsten sind. 7/n
Ansonsten bleibt der Mechanismus der Windflächensicherung im Ergebnis unverändert: Außenbereichsprivilegierung (§ 35 I Nr. 5 BauGB), planerische Festlegung von Windenergieflächen, dadurch Freihalten des übrigen Plangebietes (jetzt § 249 BauGB n.F.). 8/n
Bei fehlender oder unzureichender Flächenausweisungen gilt weiterhin die #Außenbereichsprivilegierung, so dass Windenergieanlagen im gesamten Plangebiet errichtet werden können. Dieser Mechanismus wird sogar gestärkt, die #Windenergie setzt sich zukünftig effektiver durch. 9/n
ABER: WindBG und BauGB sind nicht auf Beschleunigung des Windausbaus ausgerichtet. Die neuen Regelungen zielen erst auf die Zeit nach 2027 ab. Das ist ein (zu) langer Übergangszeitraum, sogar noch ein Jahr länger als ursprünglich von der Bundesregierung beschlossen. 10/n
Schon auf der ersten Umsetzungsstufe wird keine Schnelligkeit eingefordert: Die Bundesländer haben bis Ende Mai 2024 Zeit, um den Planungsträgern Mengenvorgaben zu machen (oder die eigene Planung anzustoßen). Das sind fast 18 Monate ab Verabschiedung des Gesetzes. 11/n
Eine kürzere Frist wäre aufgrund der vorliegenden Windpotenzialanalysen möglich. Unschärfen der Verteilung wären zudem unschädlich. Die jetzt zu bestimmenden Mengenvorgaben sind nur eine Zwischenetappe, ein Ausgleich in der zweiten Runde bis 2032 möglich. 12/n
Den Planungsträgern bleiben danach mehr als 3,5 Jahre für die Planung; wenn man berücksichtigt, dass sie sich seit Juli 2022 darauf vorbereiten konnten, haben sie fast 5,5 Jahre Zeit. Die durchschnittliche Dauer der Windplanung lag bisher bei 5 Jahren und 3 Monaten. 13/n
Sind also die Ausbauziele für die Windenergie nicht rechtzeitig zu erreichen? Das ist damit noch nicht gesagt, aber eben jedenfalls unsicher. Es hängt von der Umsetzung durch die Bundesländer und Planungsträger sowie den weiteren Aktivitäten des Bundesgesetzgebers ab. 14/n
Der Gesetzgeber hat bereits zwei punktuelle Korrekturen vorgenommen, die zwar nicht den Prozess als Ganzes beschleunigen, aber schneller (etwas) mehr Fläche für die Windenergie ermöglichen dürften: die isolierte Positivplanung und die Vorwirkung laufender Planungen. 15/n
Beschleunigung kann auch durch die Bundesländer erzielt werden. Einzelne haben angekündigt, die auszuweisenden Flächen nicht zweistufig, sondern in einem Schritt und zum Teil schneller festzulegen. Vgl. die Zusammenstellung von @plehn_mann. 16/n
Aber der Bundesgesetzgeber hatte gar nicht im Blick, dass Bundesländer schneller sein wollen, als von ihm vorgegeben. Das WindBG ist allein auf die Länder ausgerichtet, die nicht von selbst Windenergieflächen ausweisen und setzt diese (langsam, s.o.) unter Handlungsdruck. 17/n
Das WindBG gibt aber den Ländern keine Werkzeuge an die Hand, die schneller sein und mehr Flächen ausweisen wollen. Die Mindestziele des WindBG ermöglichen das zwar. Nur bleibt offen, welche Konsequenzen es hätte, wenn Planungsträger sich nicht an die Landesvorgaben halten. 18/n § 249 Abs. 4 BauGB n.F.
Wo Planungen existieren, ist die Außenbereichsprivilegierung bis Ende 2027 suspendiert, selbst wenn eine Landesvorgabe eine kürzere Frist vorsieht. Der Bundesgesetzgeber sollte mittels einer neuen #Länderöffnungsklausel kürzere Fristen als in § 245e I BauGB ermöglichen. 19/n
Beschleunigend wirkt auch der neue § 245e Abs. 3 BauGB zum Repowering. Unter bestimmten Umständen sind Repowering-Projekte im 2H-Umkreis um Altstandorte auch außerhalb ausgewiesener Flächen schon heute und ohne vorangehendes Planungsverfahren planerisch zulässig. 20/n
Fürs Repowering innerhalb dieses Gebietes hat der Gesetzgeber in bestehende Planungen eingegriffen. Die Flächen stehen gesetzlich sofort zur Verfügung. Die Reichweite ist jedoch noch unklar. Wann sind die „Grundzüge der Planung“ in diesen Fällen berührt? 21/n § 245e Abs. 3 BauGB n.F.
Was ist noch zu tun, wenn Flächen beschleunigt zur Verfügung stehen sollen? Am effektivsten wäre eine Verkürzung aller Fristen im WindBG/BauGB. Daneben stehen besonders zwei Ansätze zur Verfügung: eine kommunale Öffnungsklausel oder die partielle Planungsaussetzung. 22/n
Bestimmte oder sogar alle Flächen könnten ähnlich wie beim Repowering (s.o.) immer privilegiert sein und Windenergieanlagen dort (vorübergehend) nicht durch Planung ausgeschlossen werden. Diskutiert wird dies z.B. für Autobahnrandstreifen oder Kalamitätsflächen. 23/n
Dafür spricht, dass maximale Beschleunigung erreicht würde. So ist es gerade auch für PV-Freiflächenanlagen geregelt worden. Dagegen spricht, dass – ohne Planung häufiger auftretende – Konflikte dann allein auf der Genehmigungsebene gelöst werden müssten. 24/n
Alternativ (oder kumulativ) und aus meiner Sicht vorzugswürdig wäre, den Gemeinden zu ermöglichen, zusätzliche Flächen auszuweisen, die bislang durch die Raumordnung gesperrt sind. Auch diese Lösung erschwert zwar den Ausgleich mit anderen raumbedeutsamen Anliegen, aber … 25/n
… Beschleunigung und Steuerungsverzicht stehen in einem ausgewogeneren Verhältnis. Zudem hätte das Vorgehen einen wichtigen Effekt: Nicht Verpflichtungen, sondern das Ermöglichen, diejenigen, die Energiewende gestalten wollen, stünden im Mittelpunkt. 26/n
Das ist aus meiner Sicht ein unverzichtbarer Paradigmenwechsel für erfolgreichen Klimaschutz. Diese Perspektive ist hinter einen zu umfassenden und zu häufig kleinste Details regelnden Steuerungsanspruch zurückgetreten, der zudem zu häufig primär begrenzend wirkt. 27/n
Wichtig: Der im Rahmen der laufenden ROG-Novelle vorgeschlagene § 6 WindBG zur Umsetzung der EU-Notfall-VO würde die Flächenausweisung nicht beschleunigen (im Gegenteil), sondern wirkt erst im Anschluss daran im Genehmigungsverfahren. 28/n
Auch die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren ist unverzichtbar. Ohne weitere Änderungen bei den vielfältigen Genehmigungsvoraussetzungen und dem -verfahren kann auch eine Beschleunigung der Flächenbereitstellung keine Beschleunigung des Windausbaus sicherstellen. 29/n
Welches Fazit ziehe ich? Es bleibt noch viel zu tun im Windenergierecht, bei zukünftigen Änderungen muss noch stärker darauf geachtet werden, die verschiedenen Dimensionen der Transformation – hier Menge und Zeit – stärker zusammenzudenken. 30/n
Auch wenn das größte kurzfristig wirkende Beschleunigungspotenzial im Genehmigungsrecht liegt und daher hier ein Fokus des Gesetzgebers liegen sollte, würden mehr Fläche und mehr Freiräume für die Willigen die Grundlage für mehr Dynamiken legen. 31/31
Hier noch einige Literaturhinweise zur Vertiefung:
1) Benz/Wegner, Das Wind-an-Land-Gesetz – neue Grundlagen für die Flächenbereitstellung für die Windenergie, ZNER, 2022, S. 367 ff.
2) Reutter et al., Flächenziele für die Windenergie: Wie zielführend ist das neue Wind-an-Land-Gesetz?
3) Schmidt-Eichstaedt, Die Festlegung von Windenergieflächen – Terminkalender und Pflichtenheft, ZfBR 2023, S. 10 ff.
4) Raschke/Roscher, Laues Lüftchen oder starke Brise? Zur Reform des Planungsrechts für Windenergieanlagen an Land, ZfBR 2022, S. 531 ff.
5) Martin Kment, Eine neue Ära beim Ausbau von Windenergieanlagen – Das aktuelle Wind-an-Land-Gesetzespaket in der Analyse, NVwZ 2022, S. 1153 ff.
6) Gallus, Ausbau der Windenergie in Deutschland und Bayern, KommunalPraxis BY 2022, S. 378 ff.
7) Scheidler, § 249 BauGB n.F. als neue Schaltstelle für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen, BauR 2022, S. 1419 ff.
8) Scheidler, Neue bauplanungsrechtliche Grundlagen für die Zulässigkeit von Windkraftanlagen ab 2023, VR 2022, S. 397
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Jan 24
Der #Denkmalschutz ist ein Problemfeld für den Ausbau der #Erneuerbaren und die Erreichung der #Klimaneutralität. Aber dieser Fall ist für eine Skandalisierung eher ungeeignet, sondern vielmehr ein Beispiel dafür, wie #Energiewende gelingen kann. Ein🧵als Einordnung 👇 1/14
Das #OVG #Lüneburg hatte im April 2022 im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) die aufschiebende Wirkung eines gegen eine #Windenergieanlagengenehmigung eingelegten Widerspruchs angeordnet (Az.: 12 MS 188/21). 2/14
Der so bewirkte Baustopp wurde mit der Entscheidungen des niedersächsischen Gesetzgebers in den §§ 8 und 7 NDSchG begründet. Eine Beeinträchtigung des Denkmals sei nur zulässig, wenn das Interesse an der EE-Stromerzeugung überwiegt und der Eingriff zwingend sei (Rn. 44). 3/14
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Jan 30, 2022
Bei fast allen Privatkunden führt die Senkung der EEG-Umlage zu keiner direkten Entlastung. Diese haben mit ihren Lieferanten einen bestimmten Betrag je kWh vereinbart, der zu zahlen ist. Eine Senkung der EEG-Umlage ändert diesen Vertragsinhalt zunächst nicht. Eine Einordnung 👇
Das spricht nicht gegen die Senkung, erfordert aber zusätzliche Vorkehrungen des Gesetzgebers, wenn gewährleistet werden soll, dass die Senkung der EEG-Umlage auf null im laufenden Jahr tatsächlich für alle eine entlastende Wirkung haben soll. 2/7
Das EEG regelt grundsätzlich nicht, dass die Verbraucher die EEG-Umlage zahlen. Es wird zwar davon ausgegangen, dass die Lieferanten die Kosten bei ihren Preiskalkulation einpreisen. Die gesetzlichen Regelungen enden aber bei der Zahlungspflicht der Lieferanten an die ÜNB. 3/7
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Nov 10, 2021
Der Projektionsbericht im KSG ist ein gutes Beispiel dafür, wie man die #Klimaschutzgovernance nicht ausgestalten sollte. Eine Thread zur Einordung des Status quo und möglicher Reformoptionen. 1/9
Der Projektionsbericht ist ab 2021 all zwei Jahre nach Maßgabe des Art. 18 Governance-VO zu erstellen, § 10 II 1 KSG. Diese Pflicht besteht aber ohnehin, aufgrund des Art. 18 Governance-VO. Die Regelung im KSG ist daher lediglich deklaratorisch und ohne eigenen Mehrwert. 2/9
Um die 🇪🇺und 🇩🇪 Ebene sinnvoll zu einer wirkungsvollen Klimaschutzgovernance zu verzahnen, sollte anstelle einer bloßen Wiederholung der Pflicht besser geprüft werden, ob der unabhängig vom KSG zu erstellende Projektionsbericht zusätzlichen Nutzen im KSG stiften könnte. 3/9
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Oct 28, 2021
In den letzten Tagen mehren sich skeptische Einschätzungen zu den Möglichkeiten des Gesetzgebers, den #Windenergieausbau zu beschleunigen. Nicht alle Ideen sind umsetzbar, aber wir sehen durchaus viele Stellschrauben. 👇Ein🧵zur Einordnung aus rechtswissenschaftlicher Sicht. 1/12
Für eine kurzfristige Beschleunigung ist der Rechtsrahmen zur Anlagengenehmigung entscheidend. Parallel muss auch direkt das Planungsrecht geändert werden, um die #Flächenverfügbarkeit zu verbessern und einen zielpfadkonformen Ausbau zu ermöglichen. Beides geht Hand in Hand. 2/12
Der Schlüssel für die Beschleunigung der Genehmigungen liegt eindeutig in Reformen des Fachrechts, nur am Rande im Verfahren- und Prozessrecht. Für eine Beschleunigung des Windenergieausbaus sollte der Gesetzgeber umfassend das Prüfprogramm entschlacken und klarstellen, ... 3/12
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Oct 13, 2021
#Klimaschutzgovernance: Aktuell werden die #Sektorenziele im Bundes-Klimaschutzgesetz kritisieren („zu eng“, „zu unflexibel“) und Änderungen am KSG gefordert. Die Kritik setzt aber am falschen Punkt an. Eine Thread zur Einordnung aus rechtswissenschaftlicher Perspektive. 1/
Trotz sektorspezifischer Jahresemissionsmengen ist das KSG gar nicht so unflexibel wie behauptet: Erstens können die #Sektorenziele von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages i.R.d. Gesamtemissionsbudgets angepasst werden, § 4 Abs. 5 S. 1. 2/
Zweitens sieht das KSG die geforderte Flexibilität ausdrücklich auch im Fall einer Zielverfehlung vor. § 8 Abs. 2 verpflichtet dazu „im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder (…) sektorübergreifende(n) Maßnahmen“ zu beschließen. 3/
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May 2, 2021
Der Beschluss des @BVerfG zum #Klimaschutzgesetz ist auch ein Paradebeispiel für gelungene #Gewaltenteilung und ein Meisterwerk richterlicher Selbstbeschränkung. Wie es weitergeht, hängt jetzt von der Reaktion des Gesetzgebers ab: Versuch einer rechtspolitischen Einordnung👇.
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Das BVerfG als „Hüter des Grundgesetzes“ hat die Aufgabe, die verfassungsrechtliche Ordnung einschließlich der Grundrechte und des Umweltstaatsprinzips zu schützen. Dazu muss es den Gesetzgeber begrenzen, wenn und soweit dieser die verfassungsrechtlichen Grenzen überschreitet.
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