My Authors
Read all threads
UPDATE zum 05.04.2020: #Rechtslage zu #COVID19at zu Einschränkungen des täglichen Lebens. Es ist für morgen auch ein „Gesamterlass“ angekündigt, der offenbar Regeln kodifizieren und zusammenfassen soll. Es bleibt abzuwarten, ob damit weitere Änderungen verbunden sind (1)
Wieder vorangestellt sei, dass sich jeder auch ohne Verbote bei Epidemien vernünftig verhalten sollte: 1. Nicht krank in die Arbeit, 2. Niemanden anhusten, 3. Abstand halten, 4. Hände waschen, 5. Risikogruppen keiner Gefahr aussetzen (2)
VOen und GESETZE:
COVID-19-G: ris.bka.gv.at/GeltendeFassun…
COVID-19-VO I (Betriebsschließung): ris.bka.gv.at/GeltendeFassun…
COVID-19-VO II (Betretungsverbot): ris.bka.gv.at/GeltendeFassun…
COVID-19-VO III (Wochenendarbeit): ris.bka.gv.at/GeltendeFassun…
COVID-19-GesG: ris.bka.gv.at/GeltendeFassun…
(3)
ERLÄSSE (dh interne Verwaltungsanweisungen, die unmittelbar keine Wirkung auf Bürger ausüben):
Masken-Erlass
sozialministerium.at/dam/jcr:9eccaa…
5-Personen-Erlass
sozialministerium.at/dam/jcr:f2d9d0… (4)
ÄNDERUNGEN seit dem letzten Thread (): Mehr unmittelbare Polizeibefugnisse, bundesweite Hotelsperre für Tourismus, Masken-„Empfehlung“ an Lebensmittelhandel und Drogerien, Möglichkeit Take-Away, (gesetzwidriger) Versuch von 5-Personen-Beschränkung (5)
PRIVATLEBEN: Unbeschränkt erlaubt bleibt a) der Aufenthalt im Freien im öffentlichen Raum mit 1m Abstand oder Personen des gemeinsamen Haushalts (§ 2 Z 5 COVID-VO II), und b) das Fahren mit eigenem Kfz. (6)
Im Moment Aufenthalt in Privaträumen NICHT reglementiert - Eigenverantwortung (!). Der 5-Personen-Erlass hat selbst keine Rechtswirkungen. Verordnungen der Bezirksbehörden wären rechtswidrig, weil Verletzung des Art 9 StGG. § 15 EpidemieG regelt nur große Veranstaltungen. (7)
Es gibt KEINE Masken-„Pflicht“ für Privatpersonen. Der Lebensmittelhandel ist nur verpflichten den Zutritt ohne Masken zu verwehren, wenn er diese selbst gratis anbietet. Es besteht keine Beschaffungspflicht für Unternehmen. Näher hier: (8)
Das Betreten öffentlicher Gebäude und Verkehrsmittel ist eingeschränkt auf: a) Gefahrenabwehr, b) Betreuung und Hilfeleistung, c) Einkäufe des täglichen Bedarfs, sowie d) für berufliche Tätigkeit (ohne Einschränkung, ob dringend oder nicht) (§ 2 Z 1 bis 4 COVID-VO II). (9)
Für Anreise zur beruflichen Tätigkeit ist nur maßgeblich, ob die Anwesenheit im Betrieb notwendig ist, also insbesondere zwischen AG und AN kein Home-Office frei vereinbart wurde. Allerdings NEU: Freistellung oder verpflichtetes Home-Office für Risikogruppen (§ 735 ASVG) (10)
UNTERNEHMEN: Geschäftsbereiche wie Büros, Lager, usw sind weiterhin offen. Der Arbeitgeber ist seinen Mitarbeitern aber zum Schutz verpflichtet und muss Maßnahmen setzen (s zB § 2 Z 4 COVID-VO II) plus oben genannte Maßnahmen für Risikogruppen. (11)
Gesellschafterversammlungen sind ohne physische Anwesenheit auch ohne Regel im Gesellschaftsvertrag möglich. Verpflichtende Beschlussfassung sind während des gesamten Geschäftsjahres möglich und nicht nur in den ersten 8 Monaten (COVID-19-GesG). (12)
Das Betreten von Gastgewerben ist vollumfänglich untersagt, strenggenommen für jede Art von Betreten egal durch wen. Ausgenommen vom Verbot sind Takeaway (NEU), Kantinen, Hotelverpflegung, Bordverpflegung in Verkehrsmitteln, sowie Lieferservice. (§ 3 COVID-VO I). (13)
Hotels sind für touristische Zwecke geschlossen, eine Buchung für berufliche Reisen ist aber (theoretisch) weiterhin möglich (§ 4 COVID-VO-I). Verboten ist auch das Betreten von Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen, sowie von Sportplätzen (§ 3 u 5 COVID-VO II). (14)
In allen anderen Unternehmen ist nur das Betreten der Kundenbereiche zu den jeweiligen betrieblichen Zwecken verboten (§ 1 COVID-VO I). Es bestehen aber breite Ausnahmen für 21 Branchen (§ 2 Abs 1 COVID-VO I). Interpretationshilfe der WKO: wko.at/service/kriter… (15)
In 6 Branchen einschließlich des Lebensmittelhandels gilt eine Öffnungszeitenbeschränkung zwischen 7:40 und 19:00 Uhr (§ 2 Abs 2 und 3 COVID-VO I). Zu beachten sind zudem die Hygieneregeln des Maskenerlasses im Lebensmittelhandel (unklar ob rechtswirksam bei Drogerien). (16)
Die WKO ruft aus Fairnessgründen dazu auf, dass rechtmäßig geöffnete Unternehmen Produkte aus dem Sortiment nehmen, die in das Sortiment der geschlossenen Unternehmen fallen. Zusage der 5 größten Handelsgruppen freiwillig ab dem 11.4. den Non-Food-Bereich einzuschränken. (17)
Es gibt Erleichterungen bei den Bestimmungen der Arbeitsruhe für Lieferservice und Güterbeförderung aus dem Lebensmittelhandel und Drogerien und Arbeiten im Zusammenhang (COVID-19-VO III). (18)
STRAFEN siehe den letzten Thread: . Zudem ist es in § 28a EpidemieG zu einer Verschiebung von Kompetenzen zur Polizei gekommen, die nunmehr eigenständig ohne Einverständnis der Bezirksverwaltung vorbeugende Maßnahmen gegen drohende Verstöße setzen kann (19)
Missing some Tweet in this thread? You can try to force a refresh.

Enjoying this thread?

Keep Current with Florian Horn

Profile picture

Stay in touch and get notified when new unrolls are available from this author!

Read all threads

This Thread may be Removed Anytime!

Twitter may remove this content at anytime, convert it as a PDF, save and print for later use!

Try unrolling a thread yourself!

how to unroll video

1) Follow Thread Reader App on Twitter so you can easily mention us!

2) Go to a Twitter thread (series of Tweets by the same owner) and mention us with a keyword "unroll" @threadreaderapp unroll

You can practice here first or read more on our help page!

Follow Us on Twitter!

Did Thread Reader help you today?

Support us! We are indie developers!


This site is made by just three indie developers on a laptop doing marketing, support and development! Read more about the story.

Become a Premium Member ($3.00/month or $30.00/year) and get exclusive features!

Become Premium

Too expensive? Make a small donation by buying us coffee ($5) or help with server cost ($10)

Donate via Paypal Become our Patreon

Thank you for your support!