Sehr empfehlenswert: @Leonie_Steinl/@JakobSchemmel zu den gerade in Kraft getretenen Neuregelungen zur #Hassrede (auch) im Internet

(Goldtammer's Archiv für Strafrecht 2/2021, 86 ff. swb.bsz-bw.de/DB=2.302/PPNSE…)

#Meinungsfreiheit
1/15
- Verstummungseffekte (Silencing) von Hassrede sind "gut dokumentiert" und betreffen "überproportional" Frauen (87 f.)
- Die Rspr. des BVerfG wird auf aktuellem Stand präzise dargestellt (88-90). 2/
- Ist § 46 StGB mit den Verboten des Sonderrechts und der Standpunktdiskriminierung vereinbar? Dies wird geprüft, aber mit zustimmungswürdigen Erwägungen (nur Strafzumessung) verneint (91-93). 3/ Image
Meinungsfreiheit wird besonders zu berücksichtigen sein (95) bei Bestrafung der
- Androhung (§ 126 StGB) nun auch: von gef. Körperverletzung und best. Taten gegen die sexuelle Selbstbest.
- Billigung (nun auch: künftiger) Straftaten (§ 140 StGB) 4/ ImageImage
- (Rechtsgut: der Beitrag stellt offenbar nicht auf öff. Friede ab; vgl. 97; dieser käme aber in Betracht; vgl. ausdr. Erw. von § 140 im Wunsiedel-Beschl.)
- Katalog des § 140 StGB sei aber zu weit gefasst ("Geld- oder Wertzeichenfälschungsdelikte": "unangemessen"). 5/
- Bedrohung (§ 241 StGB): nicht mehr nur mit Verbrechen, sondern mit rechtsw. Taten gg sexuelle Selbstbest., körp. Unv., pers. Freih. od. gg "Sache von bedeutendem Wert"
- Teils "zu weitgehend" (96 f.); Sachbeschädigung: abzul. ("systemfremd", kein höchstpers. Rechtsgut). 6/ Image
- §§ 185 ff. StGB:
-- § 185: Strafrahmen bei öff. Beleidigung jetzt bis zu zwei Jahre (Gesetzesbegr.: soz. Medien) (97)
-- § 188 schließt jetzt ausdr. Kommunalpolitiker:innen ein (97 f.) 7/ ImageImage
- weitergehender Vorschlag des Bay. Staatsmin. d. Justiz von 2019 (Qualifikationstatb. für menschenverachtende Inhalte): Standpunktdiskriminierung (98 f.) 8/
- Vorschlag von Sven Großmann sei dagegen auf M.würdeverletzungen und damit auf Äußerungen beschränkt, die nicht dem Verbot der Standpunkt unterfielen (99) 9/
(- einerseits würde ich demgegenüber in der Tat [vgl. 99 Fn. 103] mit dem BVerfG annehmen, dass auch Menschenwürdeschutz nur durch allgemeine Gesetze erfolgen darf; vgl. BVerfGE 124, 300 [326 f.]...) 10/ Image
(... andererseits heißt das aber nicht, dass Regelungen wie z.B. § 130 I StGB Standpunktdiskriminierung sein müssen; dies ist ja nicht schon jede Inhaltsanknüpfung.... und § 130 I Nr. 1 z.B. stellt ja - auch - allgemein auf "Teile der Bevölkerung" ab.) 11/
(Generell kann Hassrede denke ich abgewehrt werden, ohne dass dafür Sonderrecht nur gegen "rechts" geschaffen werden müsste..., s.a bpb.de/system/files/d…, S. 19, und in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2020, §15 II VersG, Rn. 384ff., 464ff.) 12/ ImageImage
Fazit von Steinl/Schemmel (100): Die Reformen "sind ein wichtiges Signal", an einigen Stellen jedoch "zu weitgehend". Einige Tatbestände rückten "besonders nah an die Alltagskommunikation heran". 13/
Zu Recht betonen sie auch, dass es mit dem Strafrecht "nicht getan" sein kann: "Das Strafrecht allein ist kein geeignetes Mittel zur Lösung gesellschaftlicher Konflikte." 14/
Gefragt ist "eine ganzheitliche Strategie, die die Zivilgesellschaft stärkt und aktiviert, Meinungskonzerne in die Pflicht nimmt und die Strafverfolgungsbehörden" hinreichend ausstattet - und die "empirische Identifizierung besonders vulnerabler Personen" voranbringt. 15/15
(* oben 3/ muss es heißen: die Vereinbarkeit des § 46 StGB mit dem Sonderrechtsverbot wird - zustimmungswürdig - bejaht = dessen Sonderrechtscharakter verneint...)

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