(Wobei ich bei den Ausführungen (1.) zu gruppenbezogenen Äußerungen und Menschenwürde sowie (2.) zum öffentlichen Frieden teils ein Spannungsverhältnis zur Rspr. des BVerfG zur #Meinungsfreiheit sehen würde.) 1/3
Denn (ad (1.)) nach dieser Rspr. gelten auch mit Blick auf die Menschenwürde die einschränkenden Maßgaben der Soldaten-Entscheidung (Individualisierbarkeit; keine unüberschaubare Gruppengröße); hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/20-…. 2/
Und (ad (2.)) der öffentliche Friede als Schutzgut darf nach dem Wunsiedel-Beschluss nicht schon bei einer (inhaltlichen) Erschütterung des gesellschaftlichen Grundkonsenses als gefährdet angesehen werden; vgl. BVerfGE 124, 300 (331 ff.). servat.unibe.ch/dfr/bv124300.h… 3/3
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Wahlplakate dürfen entfernt werden, wenn sie "gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen..., die kein Sonderrecht gegen die Parteien enthalten, und wenn dieser Verstoß evident ist und nicht leicht wiegt...". 2/
"Der durchschnittliche Plakatbetrachter wird den Schriftzug nur auf die Mitglieder der Partei..., nicht aber auf weitere grün eingefärbte Plakate der Antragstellerin selbst beziehen, weil diese Assoziation ohne die kleingedruckte Erläuterung fernliegend ist..." 3/
Steinl/Schemmel: "Anders als auf dem Plakat der „PARTEI“ ist die zentrale Botschaft eine Aufforderung, deren zusätzlicher Sinn sich für ein unvoreingenommenes Publikum nicht aus dem Satz selbst, sondern nur aus dem Kleingedruckten erschließt."
VG Chemnitz, 7 L 393/21. Jdf. nach der PM zu urteilen scheint, wie Steinl/Schemmel zeigen, die Aussage kaum plausibel, die Maßstäbe des BVerfG würden dieses Ergebnis vorgegeben. 2/
Nach den Fotos im Umlauf zu urteilen tritt das Kleingedruckte deutlich hinter den Haupttext zurück, ist also für viele Rezipienten unmaßgeblich (vgl. zur Maßgeblichkeit der "Begleitumstände[ ],... soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren", BVerfGE 93, 266 [295]). 3/
Ferreau zu BGH zu Facebook (auf Grundlage der Pressemitteilung): "Die Absicherung des freien Meinungsbildungsprozesses bleibt auch in der digitalen Welt eine objektivrechtliche Gewährleistungsaufgabe des Gesetzgebers." 1/4
Bei YouTube dürfte "die hohe Wirkmächtigkeit audiovisueller Inhalte zu berücksichtigen sein"; für den tatsächlichen Einfluss "eines Netzwerks wie Twitter", dass es "vor allem von Politikern, Journalisten, Aktivisten und Wissenschaftlern frequentiert" werde 2/
"Mit dem Versuch einer Rationalisierung der Sanktionierungspraxis der Netzwerkbetreiber ist der BGH nicht allein: Auch der (insoweit kompetente) Landesgesetzgeber hat inzwischen eine Regulierung von „Medienintermediären“ im Medienstaatsvertrag... etabliert" (§§ 93, 94 MStV). 3/
"A new report by three voting rights groups found that 24 laws have been passed in 14 states this year that will allow state legislatures to “politicize, criminalize and interfere in election administration.”" 2/
"[W]e also discuss the Republican Party’s minoritarian path to power, potential nightmare 2024 election scenarios, how voting rights became a culture war issue, whether the United States is becoming a “competitive authoritarianism” political system..." 3/
- Verstummungseffekte (Silencing) von Hassrede sind "gut dokumentiert" und betreffen "überproportional" Frauen (87 f.)
- Die Rspr. des BVerfG wird auf aktuellem Stand präzise dargestellt (88-90). 2/
- Ist § 46 StGB mit den Verboten des Sonderrechts und der Standpunktdiskriminierung vereinbar? Dies wird geprüft, aber mit zustimmungswürdigen Erwägungen (nur Strafzumessung) verneint (91-93). 3/