Steinl/Schemmel: "Anders als auf dem Plakat der „PARTEI“ ist die zentrale Botschaft eine Aufforderung, deren zusätzlicher Sinn sich für ein unvoreingenommenes Publikum nicht aus dem Satz selbst, sondern nur aus dem Kleingedruckten erschließt."
VG Chemnitz, 7 L 393/21. Jdf. nach der PM zu urteilen scheint, wie Steinl/Schemmel zeigen, die Aussage kaum plausibel, die Maßstäbe des BVerfG würden dieses Ergebnis vorgegeben. 2/
Nach den Fotos im Umlauf zu urteilen tritt das Kleingedruckte deutlich hinter den Haupttext zurück, ist also für viele Rezipienten unmaßgeblich (vgl. zur Maßgeblichkeit der "Begleitumstände[ ],... soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren", BVerfGE 93, 266 [295]). 3/
Wenn also (zumindest für viele Rezipienten) allein auf den Haupttext abzustellen ist, dann gilt, dass insoweit schon keine Mehrdeutigkeit vorliegt; es ist "nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen". 4/
Das VG stellt tatsächlich auf Mehrdeutigkeit ab, was nicht überzeugt. Ob das Kleingedruckte "auch dann" noch "hinreichend wahrgenommen" werde, wenn Plakate "unmittelbar oberhalb" von Grünen-Plakaten aufgehängt seien, sei nicht festzustellen. "Auch"? 5/ openjur.de/u/2351944.html
Die entscheidende Frage, ob das Kleingedruckte - überhaupt - hinreichend wahrgenommen wird, etwa bei beiläufiger Kenntnisnahme im Vorbeifahren, wird nicht erörtert, sondern dies wird offenbar stillschweigend vorausgesetzt - obwohl es (s.o.) zu verneinen sein dürfte. 5/
Zutr. @W_Janisch (SZ, €): "Das Gericht lässt unerwähnt, dass Wahlwerbung auch an flüchtige Betrachter auf dem Rad oder im Auto adressiert ist. Die lesen nur die großen Lettern." 6/ sueddeutsche.de/politik/zwicka…
(Janisch: "Zwar ist nicht jeder martialische Aufruf strafbar. Eine Parole wie 'Tod den Imperialisten!' wäre nicht konkret genug, heißt es im StGB-Kommentar von" Fischer. "'Die Grünen' dagegen ist beklemmend zielgerichtet...".) 7/
Richtig demgegenüber jetzt dankenswerter Weise SächsOVG, das klarstellt, dass die Rspr. des BVerfG keineswegs die Entscheidung des VG rechtfertigt. 8/
Wahlplakate dürfen entfernt werden, wenn sie "gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen..., die kein Sonderrecht gegen die Parteien enthalten, und wenn dieser Verstoß evident ist und nicht leicht wiegt...". 2/
"Der durchschnittliche Plakatbetrachter wird den Schriftzug nur auf die Mitglieder der Partei..., nicht aber auf weitere grün eingefärbte Plakate der Antragstellerin selbst beziehen, weil diese Assoziation ohne die kleingedruckte Erläuterung fernliegend ist..." 3/
Ferreau zu BGH zu Facebook (auf Grundlage der Pressemitteilung): "Die Absicherung des freien Meinungsbildungsprozesses bleibt auch in der digitalen Welt eine objektivrechtliche Gewährleistungsaufgabe des Gesetzgebers." 1/4
Bei YouTube dürfte "die hohe Wirkmächtigkeit audiovisueller Inhalte zu berücksichtigen sein"; für den tatsächlichen Einfluss "eines Netzwerks wie Twitter", dass es "vor allem von Politikern, Journalisten, Aktivisten und Wissenschaftlern frequentiert" werde 2/
"Mit dem Versuch einer Rationalisierung der Sanktionierungspraxis der Netzwerkbetreiber ist der BGH nicht allein: Auch der (insoweit kompetente) Landesgesetzgeber hat inzwischen eine Regulierung von „Medienintermediären“ im Medienstaatsvertrag... etabliert" (§§ 93, 94 MStV). 3/
"A new report by three voting rights groups found that 24 laws have been passed in 14 states this year that will allow state legislatures to “politicize, criminalize and interfere in election administration.”" 2/
"[W]e also discuss the Republican Party’s minoritarian path to power, potential nightmare 2024 election scenarios, how voting rights became a culture war issue, whether the United States is becoming a “competitive authoritarianism” political system..." 3/
- Verstummungseffekte (Silencing) von Hassrede sind "gut dokumentiert" und betreffen "überproportional" Frauen (87 f.)
- Die Rspr. des BVerfG wird auf aktuellem Stand präzise dargestellt (88-90). 2/
- Ist § 46 StGB mit den Verboten des Sonderrechts und der Standpunktdiskriminierung vereinbar? Dies wird geprüft, aber mit zustimmungswürdigen Erwägungen (nur Strafzumessung) verneint (91-93). 3/
"Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen."
"Der tatsächliche Hintergrund des anthropogenen Klimawandels, seine Folgen und die Risiken werden in den [Berichten] des „Weltklimarats“ (Zwischenstaatlicher Ausschuss für Klimaänderungen ‒ Intergovernmental Panel on Climate Change <IPCC>) beschrieben." (Rn. 16) (@IPCC_CH) 2/
"Bis 2100 wird der globale mittlere Meeresspiegelanstieg nach Projektionen bei 1,5 °C globaler Erwärmung 26 bis 77 cm betragen. Bei einer Erwärmung um 2 °C werden es etwa 10 cm mehr sein..." 3/