Ich weiß ja nicht was genau die #Ampelkoalition z Zt verhandelt. Ich verhandele morgen vor LG Darmstadt in Sachen Cannabis als Medizin: Berufung gegen ein Urteil des AG Offenbach wg § 29a #BtmG. Angeklagt: ein Schmerzpatient, der 2016/17 eine #Eigenanbauerlaubnis des BfArM hatte.
Verknappt ist der Sachverhalt so: Mit Einführung des § 31 Abs 6 SGB V (der Verschreibung von #Cannabis zu Lasten der Krankenkasse erlaubt) wurde die Anbauerlaubnis zurückgezogen. Er fand aber wie viele keine Kassenärzt:in, die ihm Cannabis nach § 31 Abs 6 SGB V verschrieben hätte
#Privatrezepte konnte er - Hartz-4-Empfänger - in der Apotheke nicht bezahlen. Also beantragte er eine neue Eigenanbauerlaubnis, bekam sie aber nicht, denn er, so BfArM und VG Köln, könnte ja nach § 31 Abs 6 SGB V Cannabis erhalten.
Also baute er, weil er Cannabis als Schmerzmittel brauchte, Pflanzen an, wurde erwischt, angeklagt - wegen eines Verbrechens (§ 29a BtMG). AG Offenbach verurteilte zu 90 Tagessätzen a 5 EUR, StA ging in Berufung, wir auch.
§ 29a soll harte Strafen wegen der "Verwerflichkeit dieser Tatmodalitäten" ("Besitz BtM in nicht geringer Menge") ermöglichen (BTDRs. 12/989 S. 30). "Nicht geringe Menge" ist im Verfahren knapp der 4-Wochen-Bedarf, den in der Apotheke zu erwerben ihm das BfArM 2013 erlaubt hat.
Diese Auslegung beruht auf der Rechtsprechung des #BGH. Für Patienten, die aus einer Notlage heraus handeln und für die Cannabis der einzige oder jedenfalls erträglichste Weg ist ihre Krankheit in den Griff zu bekommen, ist diese starre Auslegung m.E. verfassungswidrig.
Das BtMG sollte mit dem Neuordnungsgesetz von 1980 u.a. die "Einstufung bestimmter Arten von Rauschgiftdelikten als besonders verabscheuungswürdige Angriffe gegen das Schutzgut '#Volksgesundheit' ermöglichen" (BTDrs. 8/3551 S. 37). Eine "Volksgesundheit" wird es wohl nicht geben.
die #Gesundheit meines Mandanten wurde allerdings nicht durch den Anbau Betäubungsmittels geschädigt, sondern durch die geltende Praxis des Betäubungsmittelgesetzes, die verhindert, dass er Cannabis nehmen kann und die ihn damit unnötigen Schmerzen aussetzt.
Anwält:innen sind keine Wunschpunschmixer. Aber schön wäre es trotzdem, wenn Cannabis als Medizin tatsächlich für alle Patient:innen ohne Strafdrohung zugänglich wäre, denen es Ärzt:innen verordnen. Dieses eigentlich schlichte Ziel lässt sich auf unterschiedlichen Wegen erreichen
Das würde die #Justiz entlasten, vielleicht auch die Krankenkassen, Patient:innen helfen, meinen Stress mindern....ach und noch viel mehr! Liebe #Gesundheitspolitiker:innen: Für Hinweise, Tipps und Empfehlungen wenden Sie sich gerne an manche Ärzt:innen oder auch an mich...
Die Bereitschaft vieler im #Gesundheitsnotstand vernünftigerweise auch gravierende Einschränkungen hinzunehmen, motiviert Gesundheitsminister #Spahn auszutesten, was noch alles geht: z.B. das "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite"
Eingriffsschwelle niedrig: § 5 E sieht vor, dass schon bei Betroffenheiten 2er Bundesländer eine "nationale Tragweite" vorliegen kann. Feststellung trifft #Bundesregierung. Konsequenz: weitreichend. #Bundesgesundheitsministerium (BMG) erhält dann umfassende Befugnisse.
Besonders problematisch: #BMG wird durch § 5 Abs 3 Nr. 3 bis Nr. 6 ermächtigt ohne Zustimmung des Bundesrates weitreichende Rechtsverordnungen zu nahezu allen gesundheits- und pflegerechtlichen Gesetzen zu erlassen. Z.B.