/1 Der ThürVerfGH hat einen Eilantrag der AfD abgelehnt zahlreiche Coronamaßnahmen in Thüringen außer Kraft zu setzen (ThürVerfGH, Beschl. v. 04.02.2022 - VerfGH 5/22 -). Dabei macht es ein paar Anmerkungen zu Ausgangssperren.
/2 Der ThürVerfGH geht der Frage ob eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Ungeimpften stattfindet aus dem Weg und lagert die ins Hauptverfahren aus (S. 31). Anders noch der BayVerfGH der dazu eine klare Meinung hatte:
/3 Der ThürVerfGH verweist den Verordnungsgeber darauf, dass er mal die Eingriffe - insbesondere die nächtlichen Ausgangssperren für Ungeimpfte - besser Begründen soll (S. 31).
/4 Er sieht aber eine Reihe von geeigneten Ausnahmen, welche die Eingriffswirkung mindern und verweist dabei auf Bundesnotbremse I (S. 32 f.).
/5 Er setzt die Maßnahmen nicht aus weil viele Menschen sterben könnten oder an Langzeitfolgen leiden würden. Was interessant ist, ist auch das Argument, das eine Aussetzung die Handlungsmöglichkeiten des Thüringischen Verordnungsgebers beeinträchtigen würde (S. 33 f.).
/1 Der VG Osnabrück hat jetzt die vollständigen Entscheidungsgründe seiner Entscheidung (Beschl. v.
04.02.2022 - 3 B 4/22 -) veröffentlicht, in der er die Verkürzung des #Genesenstatus auf drei Monate durch das RKI für verfassungswidrig hielt.
/2 Es verweist zu nächst auf die erhebliche Grundrechtsrelevanz des Genesenstatus (Rn. 11).
/3 Es führt dann die Gründe dazu aus, aus denen es die Verkürzung für verfassungswidrig hält. Es beruft sich dabei auf die Ausarbeitung der WD des Bundestags und führt unter anderem aus, das zumindest die Bundesregierung hätte dies regeln müssen (Rn. 15 bis 17).
/1 Der BayVerfGH hat einen Eilantrag gegen Coronamaßnahmen abgelehnt (BayVerfGH, E. v. 28.01.2022 - Vf. 65-VII-21 -, bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/b…). Zu den Interessanten Stellen der Entscheidung im folgenden.
/2 Er vertritt die Auffassung, dass 2G und Kontaktbeschränkungen keinen mittelbaren oder indirekten Impfzwang darstellt, da man ja die Wahl hat sich impfen zu lassen (Rn. 24).
/3 Dann nimmt es Bezug auf Berichte des RKIs und Expertengremiums (Rn. 27 bis 30). Auf Grundlage dieser Einschätzungen sieht es immer noch nachvollziehbare Gründe, welche ein Ungleichbehandlung von Ungeimpften oder Mindergeimpften Personen rechtfertigen (Rn. 31 und 32).
/1 Das @BVerfG hat zum 70 jährigen bestehen einige Filme veröffentlich darunter auch folgenden:
So findet das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen via @YouTube
/2 Darin wird die Arbeitsweise des Gerichts etwas veranschaulicht. Es wird dabei auch die Beratung über aktuelle Verfahren gezeigt darunter auch "2 BvR 314/21". Dabei geht es um Strafgefangenentelefonie in Bayern, welche deutlich eingeschränkt sind.
/3 Das #BVerfG hat eine große Zustellung durchgeführt und neben den Verfassungsorganen auch den Ländern die Beschwerde und eine andere durch Stellungnahme vorgelegt, aber auch Sachkundigen Dritten, wie der GFF (@freiheitsrechte)
/1 Der Beschluss des 13. Senats des OVG Lüneburg v. 16.12.2021 zur vorläufigen Außerkraftsetzung von 2G im Einzelhandel (Az. 13 MN 477/21) wurde nun in Volltext veröffentlicht (rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…).
/2 Diese "sogenannte" Fehlentscheidung, wird folgend vorgestellt. Dazu wird vergleichend auch auf die ablehnend Entscheidung des OVG Schleswig (Beschl. v. 14.12.2021, Az. 3 MR 31/21, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…) eingegangen.
/3 Das OVG Lüneburg stellt fest, dass 2G im Einzelhandel keine notwendige Maßnahme darstellt (Rn. 26). Es verweist zurecht darauf, dass Schutzmaßnahmen "notwendig" sein müssen und der Staat nicht jede Maßnahme anordnen darf, welche ihm lediglich nützlich erscheint (Rn. 27 f.).
/3 ...Staatsrechtslehre und Medien haben für die Akzeptanz von Urteilen eine Verantwortung. Kritik gehört klar dazu, aber derart überzogen polemisch mitten in der Pandemie das Gericht zu attackieren, welches ausdrücklich eine Orientierung geben wollte,...
/1 @prof_mayer meint hier, die Gerichte sollen einfach alles abnicken, was Bund und Länder machen.
2G im Einzelhandel in Niedesachsen gekiptt – Jurist: „Eine klare Fehlentscheidung“ fr.de/hintergrund/2g…
/2 Meine Meinung ist, wer nach fast zwei Jahren nicht mal ansatzweise schwerwiegende Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann, hat keinen grundrechtlichen Anspruch diese durchzuführen!
/3 Außerdem hatte es der niedersächsische Verordnungsgeber selbst in der Hand sich die entsprechende Expertise zu holen. Denn am Ende sind nicht die Grundrechtsträger verantwortlich, die Ungefährlichkeit ihres Handelns darzulegen sondern der Staat die Gefährlichkeit zu beweisen.