/1 Der VG Osnabrück hat jetzt die vollständigen Entscheidungsgründe seiner Entscheidung (Beschl. v.
04.02.2022 - 3 B 4/22 -) veröffentlicht, in der er die Verkürzung des #Genesenstatus auf drei Monate durch das RKI für verfassungswidrig hielt.
/2 Es verweist zu nächst auf die erhebliche Grundrechtsrelevanz des Genesenstatus (Rn. 11).
/3 Es führt dann die Gründe dazu aus, aus denen es die Verkürzung für verfassungswidrig hält. Es beruft sich dabei auf die Ausarbeitung der WD des Bundestags und führt unter anderem aus, das zumindest die Bundesregierung hätte dies regeln müssen (Rn. 15 bis 17).
/4 Es führt weiter aus, dass es eine unzulässige Subdelegation ans RKI war, zu der die Bundesregierung keiner verfassungsrechtliche Ermächtigung hat (Rn. 19). Außerdem verstößt ein Dynamischer Verweis der sich jeder Zeit ändern kann, gegen das Verkündungsgebot (Rn. 18).
/5 Auch bemängelt es die Bestimmtheit der Regelung. Dazu zur besseren Verständlichkeit ein kleiner Exkurs. Das BVerfG leitet im allgemeinen aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) Bestimmtheitsanforderungen ab, welche gesetzliche Vorschriften erfüllen müssen.
a) Der Betroffene muss erkennen, wie genau seine Recht beschränkt werden,
b) Verwaltungshandeln soll begrenzt werden, und
c) den Gerichten eine Prüfung zu ermöglichen.
/7 Das Gericht bemängelt alle diese Punkte (Rn. 20). Zum einen handelt es sich um einen dynamischen flüchtigen Verweis, der sich sekündlich ändern kann, sodass die Betroffen ständig den Status auf der Seite des RKI prüfen müssten, was ihnen nicht zumutbar ist.
/8 Dann kann das Gericht auch nicht prüfen, wann eine Änderung vor genommen wird. Das ist den Betroffen auch nicht zuzumuten, wenn es nachher um Bußgelder geht.
/9 Zum Schluss würde ein Ausfall der Seite des RKI bedeuten, dass es nicht klar ist ob die Betroffen ihre Grundrechte weiterhin ausüben könnten, was auch ihnen nicht zugemutet werden kann.
/10 Auch die wissenschaftliche Begründung des RKI, als wenig überzeugend bemängelt das Gericht (Rn. 21).
/11 Denn eine Vielzahl von Stimmen aus der Wissenschaft traten dieser Begründung entgegen (Rn. 28). Auch führen die Verweise des RKIs ins Leere (Rn. 29).
/12 Das Gericht verweist auch darauf, dass sich die Länder nicht mit der ihnen von Gerichten zugebilligten Einschätzungsprärogative herausreden können, sondern die wissenschaftlichen Grundlagen prüfen müssen (Rn. 30).
/13 Schlussendlich ist das Gericht auch darüber verwundert, dass Deutschland sich für 6 Monate beim Status in der EU eingesetzt hatte und jetzt eine Alleingang startet (Rn. 31).
/1 Der ThürVerfGH hat einen Eilantrag der AfD abgelehnt zahlreiche Coronamaßnahmen in Thüringen außer Kraft zu setzen (ThürVerfGH, Beschl. v. 04.02.2022 - VerfGH 5/22 -). Dabei macht es ein paar Anmerkungen zu Ausgangssperren.
/2 Der ThürVerfGH geht der Frage ob eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Ungeimpften stattfindet aus dem Weg und lagert die ins Hauptverfahren aus (S. 31). Anders noch der BayVerfGH der dazu eine klare Meinung hatte:
/3 Der ThürVerfGH verweist den Verordnungsgeber darauf, dass er mal die Eingriffe - insbesondere die nächtlichen Ausgangssperren für Ungeimpfte - besser Begründen soll (S. 31).
/1 Der BayVerfGH hat einen Eilantrag gegen Coronamaßnahmen abgelehnt (BayVerfGH, E. v. 28.01.2022 - Vf. 65-VII-21 -, bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/b…). Zu den Interessanten Stellen der Entscheidung im folgenden.
/2 Er vertritt die Auffassung, dass 2G und Kontaktbeschränkungen keinen mittelbaren oder indirekten Impfzwang darstellt, da man ja die Wahl hat sich impfen zu lassen (Rn. 24).
/3 Dann nimmt es Bezug auf Berichte des RKIs und Expertengremiums (Rn. 27 bis 30). Auf Grundlage dieser Einschätzungen sieht es immer noch nachvollziehbare Gründe, welche ein Ungleichbehandlung von Ungeimpften oder Mindergeimpften Personen rechtfertigen (Rn. 31 und 32).
/1 Das @BVerfG hat zum 70 jährigen bestehen einige Filme veröffentlich darunter auch folgenden:
So findet das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen via @YouTube
/2 Darin wird die Arbeitsweise des Gerichts etwas veranschaulicht. Es wird dabei auch die Beratung über aktuelle Verfahren gezeigt darunter auch "2 BvR 314/21". Dabei geht es um Strafgefangenentelefonie in Bayern, welche deutlich eingeschränkt sind.
/3 Das #BVerfG hat eine große Zustellung durchgeführt und neben den Verfassungsorganen auch den Ländern die Beschwerde und eine andere durch Stellungnahme vorgelegt, aber auch Sachkundigen Dritten, wie der GFF (@freiheitsrechte)
/1 Der Beschluss des 13. Senats des OVG Lüneburg v. 16.12.2021 zur vorläufigen Außerkraftsetzung von 2G im Einzelhandel (Az. 13 MN 477/21) wurde nun in Volltext veröffentlicht (rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…).
/2 Diese "sogenannte" Fehlentscheidung, wird folgend vorgestellt. Dazu wird vergleichend auch auf die ablehnend Entscheidung des OVG Schleswig (Beschl. v. 14.12.2021, Az. 3 MR 31/21, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…) eingegangen.
/3 Das OVG Lüneburg stellt fest, dass 2G im Einzelhandel keine notwendige Maßnahme darstellt (Rn. 26). Es verweist zurecht darauf, dass Schutzmaßnahmen "notwendig" sein müssen und der Staat nicht jede Maßnahme anordnen darf, welche ihm lediglich nützlich erscheint (Rn. 27 f.).
/3 ...Staatsrechtslehre und Medien haben für die Akzeptanz von Urteilen eine Verantwortung. Kritik gehört klar dazu, aber derart überzogen polemisch mitten in der Pandemie das Gericht zu attackieren, welches ausdrücklich eine Orientierung geben wollte,...
/1 @prof_mayer meint hier, die Gerichte sollen einfach alles abnicken, was Bund und Länder machen.
2G im Einzelhandel in Niedesachsen gekiptt – Jurist: „Eine klare Fehlentscheidung“ fr.de/hintergrund/2g…
/2 Meine Meinung ist, wer nach fast zwei Jahren nicht mal ansatzweise schwerwiegende Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann, hat keinen grundrechtlichen Anspruch diese durchzuführen!
/3 Außerdem hatte es der niedersächsische Verordnungsgeber selbst in der Hand sich die entsprechende Expertise zu holen. Denn am Ende sind nicht die Grundrechtsträger verantwortlich, die Ungefährlichkeit ihres Handelns darzulegen sondern der Staat die Gefährlichkeit zu beweisen.