/2 Zunächst behauptet die AfD es würde ein Zweiklassensystem entstehen, weil einige Ihrer Abgeordnete auf der Tribüne Platz nehmen müssen. Dem folgt das BVerfG nicht. Da alle Abgeordneten gleichermaßen von der Regelung betroffen sind (Rn. 46)
/3 Dann bemängelt die AfD in nicht nachvollziehbarer Weise eine Fehlinterpretationen verfassungsrechtlicher Maßstäbe durch die Regelung (Rn. 52).
/4 Auch sieht das BVerfG keinen schweren Nachteil darin, dass einige Abgeordnete von der Tribüne an den Plenarsitzungen teilnehmen, da diese weiterhin dies vollumfänglich tun können (Rn. 56).
/5 Sie können Redebeiträgen abgeben, ihr Stimm- und Antragsrecht ausüben und sogar wahrnehmbare Zwischenrufe tätigen (Rn. 58).
/6 Es steht Ihnen Trinkwasser zu Verfügung. Das Fehlen von Tischen auf der Tribüne erachtet das BVerfG, als nicht besonders wichtig. Auch wurde nun eine Redezeitanzeige installiert, wodurch unverändert das Rede-, Stimm- und Antragsrecht ausgeübt werden kann (Rn. 59).
/7 Das die Abgeordneten auf der Tribüne kein Gemurmel, Raunen oder die Stimmung im Saal warnehmen können bzw. nicht mit allen anderen Abgeordneten der AfD kommunizieren können. Schaut sich das BVerfG im Hauptsacheverfahren etwas näher an (Rn. 60).
/8 Mit der Kritik an einem geringen räumlichen Abstand zu den Fotografen auf der Nachbartribüne und die mit der Platzierung verbundene Preisgabe sensibler Gesundheitsdaten, kann die AfD ebenfalls nicht durchdringen. Denn dies ist für ihre Mitwirkung irrelevant (Rn. 61).
/9 Dann können die Abgeordneten auf der Tribüne keinen Kontakt zu den Journalisten auf der unteren Ebene aufnehmen. Das erachtet das BVerfG als nicht wichtig, da sie weiterhin Zahlreiche anderen Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme haben (Rn. 62)
/10 Auch meint das BVerfG das der AfD insgesamt kein schwerer Nachteil entsteht, da nur eine geringe Anzahl ihrer Mitglieder auf der Tribüne Platz nehmen müssen (Rn. 63).
/11 Auch sieht das BVerfG keine schweren Nachteile mit der Teilnahme an Ausschusssitzungen verbunden. Da inzwischen auch ungeimpfte Abgeordnete an diesen Teilnehmen können (Rn. 65).
/12 Zum Schluss ist es für das BVerfG auch nicht ersichtlich, dass die AfD in ihrem Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung
negativ betroffen sein soll (Rn. 66).
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/1 Hier mein Problem mit den vorgesehenen Änderungen des #Infektionsschutzgesetzes (welt.de/bin/INESCGeset…). Eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage ab der weiterführende Maßnahmen ergriffen werden, soll nach dem Entwurf u.a. dann bestehen,...
/2 ...wenn aufgrund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder einem besonders starken Anstieg an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft droht (§ 28a Abs. 8 IfSG-E).
/3 Was darunter konkret zu verstehen ist, wird im Entwurf nicht weiter ausgeführt (vgl. S. 21). @Karl_Lauterbach führte dazu aus, dass konkrete Schwellenwerte nicht zielführend sind, sondern es einer Gesamtbetrachtung bedarf.
/1 Eine Entscheidung des @BVerfG in Zusammenhang mit den Corona Maßnahmen, die immer mehr negative Beachtung bekommt, ist das Ablehnungsgesuch von @nhaerting gegen Präsident #Harbarth und Richterin Baer im Verfahren zur Bundesnotbremse (B. v. 12.10.2022 - 1 BvR 781/21 -).
/2 Es ging dabei um das Thema "Entscheidungen unter Unsicherheit", welches auf den Wunsch von Harbarth auf die Tagesliste bei einem Abendessen zwischen dem Gericht und der Bundesregierung gesetzt wurde.
/3 Die damalige Justiz- und heutige Verteidigungsministerin Lambrecht hielt dazu einen Vortrag (welt.de/bin/Rede_Lambr…). Ebenfalls einen Vortrag unbekannten Inhalts hielt Richterin Baer. Im Vorfeld gab es Bedenken der Bundesregierung gegen die Wahl dieses Themas:
/1 Stephan #Harbarth hat einen interessanten Aufsatz in der @JuristenZeitung veröffentlicht (JZ 2022, S. 157 - 162, mohrsiebeck.com/artikel/empiri…), unter dem Titel "Empirieprägung von Verfassungsrecht" geht es um Verarbeitung von Wissen vom BVerfG und der Politik.
/2 Als Beispiel dient der Klimaschutzbeschluss (BVerfGE 157, S. 30 - 177, bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Ent…), die Entscheidungen zur Bundesnotbremse, konnten wohl nicht so gut als Beispiel dienen. So führt er u.a. aus (JZ 2022, S. 158):
/3 "[...] Grundrechte schützen vor realen Gefahren für Freiheit und Gleichheit. Die [...] Einordung solcher Gefahren im Tatsächlichen [...] erfordert außerrechtliches Wissen, etwa über natur- oder
sozialwissenschaftliche Gegebenheiten und Wirkungszusammenhänge."
/2 sich sehr stark auf Sachverständigengutachten gestützt, bei der Begründung ihrer Entscheidung. Ohne diese Gutachten sind diese Entscheidungen deshalb sehr schwer bis gar nicht zu verstehen teilweise zu verstehen.
/3 Auf diese Problematik gehen hier @nhaerting und Oliver Lepsius ein (ab Minute 9:18). Da wird dann von Lepsius vorgeschlagen, die Stellungnahmen extra durch das Gericht zu veröffentlichen.
/1 Der VG Osnabrück hat jetzt die vollständigen Entscheidungsgründe seiner Entscheidung (Beschl. v.
04.02.2022 - 3 B 4/22 -) veröffentlicht, in der er die Verkürzung des #Genesenstatus auf drei Monate durch das RKI für verfassungswidrig hielt.
/2 Es verweist zu nächst auf die erhebliche Grundrechtsrelevanz des Genesenstatus (Rn. 11).
/3 Es führt dann die Gründe dazu aus, aus denen es die Verkürzung für verfassungswidrig hält. Es beruft sich dabei auf die Ausarbeitung der WD des Bundestags und führt unter anderem aus, das zumindest die Bundesregierung hätte dies regeln müssen (Rn. 15 bis 17).
/1 Der ThürVerfGH hat einen Eilantrag der AfD abgelehnt zahlreiche Coronamaßnahmen in Thüringen außer Kraft zu setzen (ThürVerfGH, Beschl. v. 04.02.2022 - VerfGH 5/22 -). Dabei macht es ein paar Anmerkungen zu Ausgangssperren.
/2 Der ThürVerfGH geht der Frage ob eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Ungeimpften stattfindet aus dem Weg und lagert die ins Hauptverfahren aus (S. 31). Anders noch der BayVerfGH der dazu eine klare Meinung hatte:
/3 Der ThürVerfGH verweist den Verordnungsgeber darauf, dass er mal die Eingriffe - insbesondere die nächtlichen Ausgangssperren für Ungeimpfte - besser Begründen soll (S. 31).