Bekanntlich lässt der DSA ja die #DSGVO unberührt ("without prejudice"). Aber: Es wimmelt im DSA nur so von datenschutzrelevanten Regelungen. Fangen wir mit den Rechtsgrundlagen an:
🔴Pflicht, dem Melder & dem Nutzer interne Beschwerden anzubieten
🔴Pflicht, präzise & begründete Beschwerden zu ermöglichen (erfordert Angabe personenbezogener Daten)
🔴Pflicht zur sorgfältigen & willkürfreien Bearbeitung von Beschwerden
🔴Pflicht zur Aufsicht durch qualifiziertes Personal
🔴Verbot rein automatisierter Entscheidung
🔴Pflicht zur Information des Beschwerdeführers über Entscheidung
🔴Verarbeitung der Daten von #recipients#notifiers#traders durch Streitbeilegungsstelle
🔴Zertifizierung der Streitbeilegungsstelle durch Digital Services Coordinator
Bei Art. 21 #DSA ist mir noch nicht ganz klar, ob die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle personenbezogene Daten ...
... aufgrund rechtlicher Verpflichtung (Art. 6 I c #DSGVO) oder
... als im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe (Art. 6 I e #DSGVO)
verarbeitet.
Bei Art. 21 #DSA ist mir auch noch nicht klar, wer Streitbeilegungsstellen einrichtet:
... die Mitgliedstaaten "können" ("may establish").
... die Onlineplattformen dürfen gar nicht, denn jene müssen ja unabhängig sein.
Was, wenns niemand macht? Der Nutzer hat Anspruch darauf.
Auch bei Art. 21 #DSA zeigt sich der Preis privatisierter Rechtsdurchsetzung:
Zahlreiche Private verarbeiten zusätzlich personenbezogene Daten. In diesem Fall:
Pflichten des Art. 22 #DSA von
🟡Onlineplattform
🟡Digital Service Coordinator
🟡@EU_Commission
lassen sich wohl unter Art. 6 I c #DSGVO (rechtliche Verpflichtung) subsumieren
Allgemeiner Auftrag der #TrustedFlagger wäre wohl (?) DV im öffentlichen Interesse (Art. 6 I e #DSGVO)
Dass die Suche nach Straftätern im Netz im staatlichen Auftrag & mit staatlicher Zertifizierung durch Private durchgeführt wird, ist natürlich auch politisch, demokratietheoretisch, rechtsstaatlich und unter Grundrechtsgesichtspunkten höchst fragwürdig.
Unter Datenschutzgesichtspunkten macht der #DSA ein riesiges Fass auf, denn zur Erfüllung ihrer Pflichten müssen #TrustedFlagger, Onlineplattformen, Digital Services Coordinators & @EU_Commission massenhaft personenbezogene Daten systematisiert verarbeiten.
Onlineplattformen müssen
🔴die häufige Bereitstellung offensichtlich rechtswidriger Inhalte durch einzelne Nutzer bewerten
🔴diese Nutzer vom Dienst suspendieren
Bei der Bewertung müssen Onlineplattformen berücksichtigen:
🔴absolute Zahl rechtswidriger Inhalte
🔴Verhältnis rechtswidriger Inhalte zur Gesamtzahl an Inhalten
🔴Schwere der Fälle
🔴vom Nutzer verfolgte Absichten (sic!)
Die Pflichten des Art. 23(3) #DSA können Onlineplattformen realistischerweise nur erfüllen, wenn sie über "straffällig" gewordene Nutzer systematisch Datenbanken anlegen.
Wer einmal einen rechtswidrigen Inhalt gepostet hat, muss auf eine Liste suspendierungsgefährdeter Nutzer.
Mit der Überwachungspflicht des Art. 23 #DSA ist das #Hostproviderprivileg (in Art. 8 #DSA an sich nochmal bestätigt) jedenfalls nach erstmaligem "Sündenfall" eines Nutzers eigentlich hinfällig.
Onlineplattformen müssen auch gegen Einmelder/Denunzianten vorgehen. Sie müssen ...
🔴die häufige Bereitstellung offensichtlich unbegründeter Denunziationen bewerten
🔴die Bearbeitung von Meldungen dieser Denunzianten aussetzen
Bei der Bewertung müssen Onlineplattformen berücksichtigen:
🔴absolute Zahl unbegründeter Denunziationen
🔴relativer Anteil unbegründeter Denunziationen an der Gesamtzahl der Denunziationen
🔴Schwere der missbräuchlichen Denunziationen
🔴vom Denunzianten verfolgte Absichten
Diese Pflichten des Art. 23 #DSA können Onlineplattformen realistischerweise nur erfüllen, wenn sie über auffällig gewordene Denunzianten Datenbanken anlegen.
Wer 1 x eine unbegründete Denunziation abgegeben hat hat, muss auf eine Liste suspendierungsgefährdeter Denunzianten.
Auch gegen notorische Beschwerdeführer müssen Onlineplattformen vorgehen. Sie müssen ...
🔴die häufige Bereitstellung offensichtlich unbegründeter Beschwerden bewerten
🔴die Bearbeitung von Beschwerden dieser Querulanten aussetzen
Bei der Bewertung müssen Onlineplattformen berücksichtigen:
🔴absolute Zahl unbegründeter Beschwerden
🔴relativer Anteil unbegründeter Beschwerden an der Gesamtzahl der Beschwerden
🔴Schwere der Fälle missbräuchlicher Beschwerdeführung
🔴vom Beschwerdeführer verfolgte Absichten
Diese Pflichten des Art. 23 #DSA können Onlineplattformen realistischerweise nur erfüllen, wenn sie eine #Beschwerdeführerdatenbank anlegen.
Wer ein Mal eine unbegründete Beschwerde abgegeben hat, muss auf eine Liste suspendierungsgefährdeter Beschwerdeführer.
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Disclaimer:
1⃣Ohne Gewähr
2⃣Internationaler Bereich kaum erfasst
3⃣Nicht alle nur im #Datenschutz unterwegs
4⃣Ranking sagt nichts über Qualität
5⃣Fachleute & Interaktion oft auf mittleren & hinteren Rängen besser
Der #OneSizeFitsAll-Ansatz der #DSGVO behandelt alle gleich: Finanzamt & Blogger, GAFA & den Bäcker die Ecke.
Vorzugswürdig wären bereichsspezifische Regelungen und solche, die die Macht des Datenverarbeiters sowie Risiko & Nutzen der Verarbeitung stärker berücksichtigen.
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Der #AllOrNothing-Ansatz der #DSGVO macht alle Regelungen davon abhängig, ob ein personenbezogenes Daten vorliegt oder nicht.
Dieser Ansatz ist viel zu undifferenziert. Er berücksichtigt weder den unterschiedlichen Schutzbedarf noch das unterschiedliche Verarbeitungsrisiko.
Rspr zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte #PutbackAnspruch:
"Der Nutzer eines sozialen Netzwerks hat Anspruch auf Wiedereinstellung eines Beitrags, wenn dieser zu Unrecht als Hassrede eingestuft und in der Folge gelöscht wurde."
"Angesichts der überragenden Bedeutung der #Meinungsfreiheit überwiegt bei einer Quasi-Monopolstellung der Plattform jedenfalls bei erlaubten politischen Kommentaren das Recht zur freien Äußerung."
(OLG Stuttgart, 23.1.2019)
"... wäre es unvereinbar, wenn der Betreiber einer Social-Media-Plattform gestützt auf ein »virtuelles Hausrecht« ... den Beitrag eines Nutzers ... auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.