Da das Thema juristisch besetzt ist u. sich Richter seitenweise u. fein ausdifferenziert über die Zulässigkeit einer polizeilichen Zwangsmaßnahme auslassen können sowie jede 1/X
Zwangsmaßnahme im Einzelfall zu betrachten ist, hier ein Versuch es allgemeinverständlich zu erklären.
#Polizeizwang in diesem Kontext ist unmittelbarer Zwang u. ist in jedem Bundesland in einem eigenen #Polizeigesetz geregelt. Unmittelbarer Zwang ist die Anwendung von 2/X
körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln der körperl. Gewalt u. Waffengebrauch. Andere Zwangsmaßnahmen wie Zwangsgeld u. Zwangshaft werden hier nicht behandelt. Der #Polizeivollzugsdienst wendet also körperliche Gewalt nach den Vorschriften des jeweiligen #Polizeigesetzes an. 3/X
Dazu gibt es meistens noch gesonderte Vorschriften was an Hilfsmitteln der körperl. Gewalt/Waffen zugelassen ist, also z.B. Pfeffersprays u. Hiebwaffen. Auch bei strafprozessualen Maßnahmen z.B. Festnahmen wendet die Polizei den Zwang nach den Maßgaben des Polizeigesetzes an. 4/X
Um es nicht zu kompliziert zu machen ein einfaches Beispiel: Die Polizei erteilt einer angetrunkenen u. aggressiven Person, die Passanten anpöbelt einen Platzverweis. Dieser beinhaltet die Pflicht sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Folgt die Person der Aufforderung nicht 5/X
kann die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden. Dieser ist vor der Maßnahme anzudrohen. Hat die Androhung keinen Erfolg so wendet die Polizei Zwang an. Dabei ist immer die Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Geprüft wird die Erforderlichkeit, die Geeignetheit u. die Angemessenheit 6/X
der Zwangsmaßnahme. Im konkreten Beispiel könnte die Polizei die Person an den Armen nehmen u. aus dem Bereich wegführen. Ein aktives Sperren dagegen wäre dann schon strafbar (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Und so gibt es für jede Situation die Möglichkeit das 7/X
erforderliche, geeignete u. angemessene Zwangsmittel zu finden. Es ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich u. eine pauschale Ablehnung/Anwendung gewisser Zwangsmaßnahmen kann nicht erfolgen. So können z.B. auch #Schmerzgriffe im Einzelfall zulässig sein, wenn mit 8/X
anderen u.milderen Mitteln das Recht nicht durchzusetzen ist. Als Beispiel könnte eine Person dienen, die sich mit aller Kraft gegen ihre Festnahme wehrt u. sich irgendwo festklammert. Um die Person zu lösen, kann es erforderlich sein der Person Schmerzen zuzufügen. Das ganze 9/X
Spektrum der Zwangsanwendung geht dann bis zum Waffen, ja auch Schußwaffengebrauch. Die polizeiliche Zwangsanwendung kann von Gerichten überprüft werden, denn rein tatbestandsmäßig verwirklicht die Polizei bei der Zwangsanwendung eine Körperverletzung. Diese kann aber 10/X
durch dierechtmäßige Zwangsanwendung gerechtfertigt sein. Fazit: Ohne die Anwendung von körperlicher Gewalt könnte die Polizei geltendes Recht nicht immer durchsetzen. Wenn es erforderlich ist, steht ihr ein Katalog von Möglichkeiten zur Verfügung aus dem sie das mildeste 11/X
noch geeigente Mittel wählen muss. Dabei hat sei einen gewissen Beurteilungsspielraum, insbesondere in hektischen u. unübersichtlichen Situationen. Deshalb können auch Schläge u. Schmerztechniken im Einzelfall zulässig sein. In vielen Fällen reicht aber eben auch die 12/X
einfache körperliche Gewalt, also die Person zu packen u. abzuführen. Bei dieser Handlung sind die Polizeivollzugsbeamt*innen dann durch Strafgesetze (Widerstand/tätlicher Angriff) besonders geschützt. #endofthread
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Nochmals zu der Szene in Berlin. Völlig unabhängig was irgendwelche Gewerkschaftsexperten hier erzählen: Das Verhalten des Beamten ist höchst fragwürdig. Grundsätzlich ist unstrittig, dass die Polizei die Blockade räumen kann. Die entsprechende 1/X instagram.com/reel/CrTZJ_yNq…
versammlungsrechtliche Auflage setzte ich jetzt mal voraus. Dann erfolgt die Aufforderung die Straße freiwillig zu verlassen. Wird dieser keine Folge geleistet, dann wird die zwangsweise Durchführung der Maßnahmen angedroht. Hat auch dies keine Wirkung, dann erfolgt diese 2/X
mit Zwang. Und zwar dem mildesten u. geeigneten Mittel. Man nimmt die Person zu zweit unter den Armen und trägt/schleift sie von der Fahrbahn. Das muss nicht super sanft o. elegant sein, aber mehr ist nicht notwendig. Man muss niemandem den Arm umbiegen u. schon gar nicht 3/X
Mal abseits von #SilvesterAusschreitungen ein kurzer #Thread zur #Polizei und deren Wahrnehmung von #Nationalität u. #Kriminalität: Wer die polizeilichen Lagebilder und Vorkommnisse regelmäßig liest, dem fällt immer wieder auf, dass Personen anderer Nationalitäten gefühlt 1/X
überrepräsentiert sind. Fast jeder Polizist/Polizistin könnte sofort Beispiele dafür nennen: Georgier, die gemeinschaftlich Ladendiebstähle begehen, Taschendiebe aus den nordafrikanischen Ländern, Drogendealer aus Gambia usw.. Die Beispiele sind anekdotisch und nicht anhand 2/X
valider Zahlen gewählt. Daneben kommen dann Eindrücke über die Kriminalität von Personen, deren Staatsangehörigkeit deutsch ist, aber deren Name nicht deutsch klingt. Am Ende verfestigt sich da bei einigen durchaus ein Bild, das auch durch die einigermaßen validen Zahlen 3/X
Nachdem man uns mit Kommentaren zum Thema #Beweislastumkehr bombardiert einige kurze und juristisch laienhafte Fragen dazu:
Will man das Recht des Beschuldigten im Strafverfahren zu schweigen, tatsächlich mit den Pflichten eines vereidigten Beamten vergleichen? 1/X
Will man also bei einem Beamten bei dem erhebliche u. auf Tatsachen gestützte Hinweise auf Verfassungsfeindlichkeit vorliegen, einfach hinnehmen, dass er nur schweigt u. nichts zur Widerlegung der Vorwürfe beiträgt?
2/X
Will man dies hinnehmen , obwohl im Gegensatz zum Strafverfahren der Beamte nicht dem scharfen Schwert des Strafprozessrechts ausgeliefert ist, sondern dem Dienstherrn ggfls. lediglich das Disziplinarrecht /Beamtenrecht zur Verfügung steht,
Ich wüsste kein Bundesland wo sich die #CDU wenn sie das Innenministerium besetzte, sich in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität hervorgetan hätte. Zumeist wird mit der Angst der Menschen vor Kriminalität im öffentlichen Raum ("Wir brauchen mehr Polizei u. mehr 1/X
Videoüberwachung") gespielt o. man propagiert mehr Härte gegen kriminelle Jugendliche (auch wenn die Zahlen seit Jahren zurückgehen u. Strafe meist nicht das Mittel der Wahl ist). Und hier toppt man das noch und setzt #Clans direkt neben #OK. Dabei ist Clan keine Straftat. 2/X
#Clankriminalität kann #Bandenkriminalität o. #OK sein. Sie ist aber eben nur ein Phänomen dieser schweren Kriminalität. Daneben gibt es italienische #OK , #Rockerkriminalität u. besonders unscheinbare Formen, die aber sehr viel mehr Korrosionswirkung auf unsere Gesellschaft 3/X
#Thread: Urteil im Berufungsverfahren: Vier Monate Haft auf Bewährung für Polizistinnen, die Kollegen im Stich ließen spiegel.de/panorama/justi… - Das Strafmaß wurde im Vergleich zum ersten Prozess deutlich abgesenkt. Damit haben die Beamtinnen zumindest eine Chance im 1/X
Polizeidienst zu verbleiben. Das erste Urteil mit einem Jahr Freiheitsstrafe hätte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zwingend zur Folge gehabt. Dass den beiden Polizistinnen die Rückkehr nicht leicht fallen wird, lässt sich aus den Kommentaren zum Urteil erahnen. 2/X
Dabei lässt sich trefflich darüber streiten ob das Strafrecht das richtige Werkzeug in diesem Fall ist. Dass die beiden Polizistinnen die Erwartung des Dienstherrn nicht erfüllt haben, dürfte auf der Hand liegen. Das Dienst- und Treueverhältnis verlangt von Polizeibeamt*innen 3/X
Eine solche Aussage ist natürlich enorm provokant u. führt, wenn sie wie hier ohne Belege/Quellen in Ultrakurzform geäußert wird, auch zu harschen Reaktionen u. Gegenpositionen. Einige davon extrem unqualifiziert. Der Verfasser liefert die Belege zu Forschungsquellen in 1/X
weiteren Beiträgen nach. Dennoch lassen sich diese nicht 1:1 auf die Situation der #Polizei in Deutschland übertragen. Ich würde aber die These mittragen, dass Migrationshintergrund allein kein Garant für nichtrassistisches Verhalten im Dienst ist. Dazu gehören vermutlich 2/X
mehr Faktoren. Diese zu erforschen würde sich lohnen. Und genau das ist, so vermute ich, der Grund für den provokanten Ausgangstweet. Wir brauchen mehr valide Daten über unsere Polizeiarbeit. Welche Faktoren, Regeln u. Instrumente führen zu vorurteilsfreier Polizeiarbeit? 3/X