Rspr zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte #PutbackAnspruch:
"Der Nutzer eines sozialen Netzwerks hat Anspruch auf Wiedereinstellung eines Beitrags, wenn dieser zu Unrecht als Hassrede eingestuft und in der Folge gelöscht wurde."
"Angesichts der überragenden Bedeutung der #Meinungsfreiheit überwiegt bei einer Quasi-Monopolstellung der Plattform jedenfalls bei erlaubten politischen Kommentaren das Recht zur freien Äußerung."
(OLG Stuttgart, 23.1.2019)
"... wäre es unvereinbar, wenn der Betreiber einer Social-Media-Plattform gestützt auf ein »virtuelles Hausrecht« ... den Beitrag eines Nutzers ... auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.
(OLG München, 24.8.2018)
"Wird zB durch ein 'Zwinker-Smiley am Ende eines Tweets gezeigt, dass es sich lediglich um #Satire bzw. #Ironie handelt, liegt eine vom Grundrecht der #Meinungsfreiheit gedeckte Meinungsäußerung vor, die die #Accountsperre nicht zulässt."
"Eine Videohosting- und Kommunikationsplattform hat bei der Anwendung eigener Richtlinien in jedem Fall die mittelbare #Drittwirkung der #Grundrechte, vor allem des Grundrechts der Nutzer auf #Meinungsfreiheit, zu berücksichtigen."
(KG Berlin, 22.3.2019)
"... hat der Nutzer einen Anspruch darauf, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht gegen seinen Willen von der Plattform entfernt wird."
"Nach ständiger Rechtsprechung des #BVerfG können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren #Drittwirkung Wirksamkeit entfalten."
"... mittelbare #Drittwirkung ist auch bei Auslegung v AGB zu berücksichtigen."
"Der Post erfüllt ... zwar d Definition einer #Hassbotschaft im Sinne d Gemeinschaftsstandards ... Die Schwelle zur #Schmähkritik ist indes ... noch nicht erreicht."
(LG HH, 31.5.2019, 305 O 17/18)
"Der Betreiber einer Social-Media-Plattform, der einen (rechtmäßigen) Post eines Nutzers löscht und zudem dessen Account sperrt, während er ... , verstößt gegen § 242 BGB in Verbindung mit einer mittelbaren #Drittwirkung des Art. 3 I GG."
"Grundrechte Privater entfalten auf d privatrechtl Rechtsbeziehungen zu einer Online-Plattform Ausstrahlungswirkung und sind v Gerichten bei Auslegung d Zivilrechts zur Geltung zu bringen."
"Die Nutzungsbedingungen & Gemeinschaftsstandards ... berücksichtigen Art. 5 I GG ...
...jedoch in angemessener Weise ... Zwar ist nach Art. 5 I GG auch ein scharfer & polemischer diskursiver Meinungsaustausch geschützt. ... Als gewinnorientiertes Unternehmen ist ... jedoch nicht verpflichtet, dieses Konzept in Gänze zu verwirklichen."
(LG Heidelberg, 28.8.2018)
"Eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer liegt hierin zumindest dann nicht, wenn sich aus den Bedingungen ergibt, dass Löschungen nicht willkürlich vorgenommen und Nutzer nicht vorschnell und dauerhaft gesperrt werden."
(OLG Dresden, 8.8.2018)
"Nutzer eines soz Netzwerks hat ... keinen Anspruch auf ein v konkreter Äußerung unabhängiges generelles Verbot d Sperrung seines Nutzerkontos."
"Es muss gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht v d Plattform entfernt werden muss."
(OLG München 12.12.2018)
"Die Interpretation einer Äußerung auf #Facebook setzt die Ermittlung des objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus."
(OLG München, 24.8.2018)
"Jedoch handelt es sich bei der Beklagten um einen öffentlichen Kommunikationsraum ... Ein geordneter Austausch der Meinungen, der auch das Bestreben der Beklagten ist, wird durch inflationäre Sperrungen von Accounts, verhindert."
"Auch insoweit ist die mittelbare #Drittwirkung der Grundrechte zu berücksichtigen, die es gebietet, die kollidierenden Grundrechtspositionen im Wege praktischer Konkordanz zum Ausgleich zu bringen."
(LG Mannheim, 13.5.2020)
"Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte muss gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf."
(OLG Dresden, 7.4.2020)
"Dies führt nicht dazu, dass Facebook den Beitrag eines Nutzers nur löschen dürfte, wenn die (strafrechtlichen) Grenzen zulässiger Meinungsäußerung überschritten sind."
(OLG Karlsruhe, 28.2.2019)
"Grundlage für den Anspruch ... auf Unterlassung der #Löschung ... ist der Erfüllungsanspruch ... in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und der bei dessen Auslegung zu beachtenden mittelbaren #Drittwirkung des Grundrechts des Nutzers auf #Meinungsfreiheit."
(LG Frankfurt, 3.9.2020)
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1/x Geht ja schon mal gut los: @EU_EDPB erkennt richtig, dass Rechtsgrundlage eines #Delisting nicht allein Art. 17 #DSGVO (Recht auf #Löschung), sondern auch Art. 21 DSGVO (Recht auf #Widerspruch) sein kann (muss?).
@EU_EDPB 2/x Dann wird leider die Auffassung der Art. 29-Gruppe wiederholt, wonach der Suchmaschinenbetreiber den first publisher nicht über einen Antrag auf Delisting informieren darf.
1/x Thread zur totalen Drittwirkung des Grundrechts auf #Datenschutz:
U.a. @AlexAmtmann u @PhilippQuiel diskutieren, ob die #EU überhaupt die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass der #DSGVO hat. Ein Nebenkriegsschauplatz ist die Frage, ob inwieweit Art. 8 #Grundrechtecharta ...
2/x ... mittelbare Drittwirkung zwischen Privaten entfalten kann/darf, obwohl Art. 51 I 1 GRCh ja ausdrücklich nur für das Handeln der EU-Organe u das der Mitgliedstaaten gilt.
Meine These lautet: die DSGVO führt faktisch zu einer totalen Drittwirkung des Datenschutzgrundrechts
3/x Sobald der Bürger pbD verarbeitet, treffen ihn aufgrund der #DSGVO Pflichten, die sonst nur der Gesetzgeber hat. Diese Pflichten könnte man staatsähnliche Pflichten nennen.
Vergleichen wir die Pflichten des Gesetzgebers mit denen des privaten Datenverarbeiters: