Gegenwärtig ist #Impfstoff Mangelware, doch wird sich das bald ändern.
Im Herbst könnte Debatte um #Impfpflicht aufleben, sollten sich zu wenige impfen, um weitere Welle zu vermeiden.
Thread zur verfassungsrechtl. Legitimation 1/n.
(Bild: MDR)
Zu unterscheiden sind zunächst verschiedene Formen der (echten/unechten) Impfpflicht.
Direkte Impfpflicht = Staat knüpft an Nichtimpfung eine Sanktion: unmittelbarer Grundrechtseingriff 2/n
Indirekte Impfpflicht = Staat knüpft Ausübung von Grundrechten an Impfstatus. Bsp.: Fluggesellschaften dürfen nur Immunisierte transportieren: mittelbarer Grundrechtseingriff /3n
Unechte Impfpflicht = wenn Privatleute in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit nur mit Immunisierten Verträge (etwa über Bewirtung, Transport etc.) abschließen. Lediglich Fall der mittelbaren GR-Wirkung 4/n
Lässt sich echte (direkte/indirekte Impfpflicht rechtfertigen?
Hier sind drei Ansätze zu unterscheiden, die unterschiedl. Rechtfertigungsanforderungen stellen. 5/n
Fall 1: Impfung führt zu steriler Immunität, dh Geimpfte können niemand anstecken. Hier ließe sich GR-Eingriff mit Schutz v. Leib und Leben jener begründen, die infolge von Infektionsketten erkranken. Ob erforderlich, hängt u.a. von Impfbereitschaft ab 6/n.
Fall 2: Impfung verhindert nur eigene Erkrankung, nicht aber Weitergabe der Viren. Hier kann GR-Eingriff entweder mit paternalistischen Erwägungen (a) oder als Solidaritätspflicht (b) begründet werden. Beides problem. 7/n
a) Jemand zu Handlungen in dessen wohlverstandenem Interesse zu zwingen (Paternalismus) ist dt. Recht nicht fremd, indes greift zwangsbewehrte Impfpflicht in
körper. Unversehrheit (Art. 2 II) u. allg. PersönlichkeitsR ein -> anderes "Kaliber" als zB. Helmpflicht. 8/n
b) Man könnte Impfpflicht als positive Pflicht = Solidaritätspflicht zu rechtfertigen versuchen. Wer geimpft ist, kann nicht mehr schwer erkranken, schont Gesundheitswesen. Relevant mE nur, wenn Gesundheitssystem nahe „am Anschlag“ operiert. Hoffentlich im Herbst eher (-) 9/n
Damit bleibt nur Impfpflicht für Personen in systemrelevanten Berufen, die (auch) ihrer Institution eine Mindestsolidarität schulden, d.h. im Umgang mit pot. ansteckenden Personen „einsatzfähig“ bleiben müssen. Ob erforderl., hängt v. Verlauf d Pandemie ab /End
Lektüreempfehlung (weil in jeder Hinsicht lesenswert wohlabgewogen) Kersten/Rixen, Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise (eher knapp zur Impfpflicht).
Zu Solidaritätspflichten in diesem Kontext bald Kubiciel/Wachter :)

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More from @m_kubiciel

15 Dec 20
Nun, da erste Meldungen über (bevorstehende) #Triage in Berlin u. Sachsen-Anhalt eingehen, Reminder zur Rechtslage.
1. Es gibt keine expliziten gesetzl. Regeln, wie Auswahl zu erfolgen hat u. welche Folgen die Auswahl für Ärzte hat.
2. Unterschieden wird ex ante u. ex post T.
3. In der ex ante Situation muss Arzt wählen, welcher Patient freies Intensivbett o.ä. erhält. Nach herrschender Meinung hat er hier freie Hand. Er handelt immer rechtmäßig, auch wenn er zB Coronaleugner benachteiligt. Grund: Wenn zwei Handlungspflichten konkurrieren, er ...
aber nur eine erfüllen kann, ist das Unterlassen der anderen kein Unrecht (ultra posse nemo obligatur). Ärztliche Richtlinien sehen Auswahl nach Erfolgschancen vor, haben aber kein rechtl. Verbindlichkeit. Manche Wissenschaftler fordern: Lostentscheid.
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13 Dec 20
Am Freitag hat ein Intensivmediziner während eines Workshops drei Kategorien gebildet:
1. The Good: Kategorie für die gängigerweise zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen. Wer diese benötigt, ist schwer/lebensbedrohlich krank, erhält aber optimale Versorgung./1
2. The Bad: Kategorie für die in den letzten Monaten notfallmäßig neugeschaffenen Kapazitäten, für die aber kein erfahrenes/hinr. geschultes Personal zur Verügung steht. Wer hier landet, ist sehr schwer krank, wird aber nicht optimal versorgt. Hier sind wir mancherorts. /2
3. The Ugly: Kategorie für den Bereich, in dem keine intensivmedizinische Versorgung mehr für alle geleistet werden kann, die diese benötigen. Hier waren diverse Länder (Frankreich, Spanien, Italien, UK). Wir nähern uns dieser Grenze, ab der triagiert wird. /3
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8 May 20
@stephandetjen EuGH argumentiert häufig allein zweckbezogen. Bei teleologischer Sichtweise kommt es nur darauf an, das Mittel des Unionsrechts wirksam ist. Allerdings gilt im Mehrebenensystem Europas der Satz v Hobbes, aus dem Recht auf den Zweck folge auch das Recht auf die Mittel, nicht. /1
@stephandetjen Die Union ist eine supranationale Organisation, die ihr Recht aus der Kompetenzzuweisung der Mitgliedsstaaten ableitet. Innerhalb dieser Kompetenzen trifft Kommuniqué des EuGH zu. Er hat aber weder das Recht noch die Macht, Kompetenz einseitig auszuweiten. /2
@stephandetjen Den Maßstab, den BVerfG für die Feststellung v ultra vires anlegt, ist hoch. Insoweit bleibt allen Institutionen des Verfassungsgerichtverbundes reichlich Spielraum - wenn sie guten Willens sind u Rechte der jeweils anderen Verbundmitglieder anerkennen. /End
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9 Apr 20
Mit meinen Kollegen Saliger (LMU), Gaede (Bucerius Law School) u Tsamibikakis (Fachanwalt für Straf- u Medizinrecht) habe ich eine umfangreiche Stellungnahme zur #Triage verfasst. Sie antwortet zum einen auf den ⁦@ethikrat⁩, der dem Gesetzgeber Zurückhaltung u den Ärzten /1
eine Gewissensentscheidung empfiehlt. Damit tragen sie die volle moralische Verantwortung und zudem erhebliche Rechtsrisiken, da ihr Handeln zT rechtswidrig sein soll. - Wir fordern den Gesetzgeber zum Handeln auf, zeigen aber auch einen Weg /2
wie geltendes Recht so ausgelegt werden kann, dass (a) die normative Basisgleichheit gewahrt bleibt und (b) Auswahlentscheidung rechtmäßig getroffen werden können. - Beitrag erscheint im Mai-Heft einer Fachzeitschrift. Interessierten Journalisten machen wir sie vorher zugänglich.
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12 Mar 20
Hillgruber kritisiert in @faznet erwartungsgemäß Entscheidung des BVerfG zu #sterbehilfe. Sein Ausgangspunkt ist u.a. aus @JuristenZeitung bekannt. Recht des einzelnen, sein Leben zu beenden, gehöre nicht zum allg. PersönlichkeitsR, sondern sei nur Teil allg. Handlungsfreiheit.
Wie das "Pfeifen im Walde" (Isensee, in meinem 1. Bonner Semester), das eben auch keinen bes. grundrechtl. Schutz genießt. Weiter (in meinen Worten): Handlungsfreiheit schütze aber nur neg. Freiheit = Staat darf Selbsttötung nicht verhindern; sie impliziere aber keine
positive Freiheit, dass der Staat eine "schmerzfreie und risikolose Freiheitsausübung" (sic!) gewährleisten müsse. Abgesehen von diesem sprachl. Framing, das ich schwer erträglich finde: Der Staat soll hier nichts positiv gewährleisten, sondern sich eines Eingriffes enthalten:
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10 Dec 19
Die @AfD schreibt "Unser Land versinkt in Gewalt", aus Anlass des Messerangriffs vom Münchener Hbf (Tatverdächtig ist übrigens ein obdachloser Münchner, Daniel G.). Das ist grottenfalsch, wie eine wenig bekannte #Statistik zeigt.
@AfD Die Sterblichkeitsrate durch Gewaltkriminalität von 1901–2011. Diese Statistik ist genauer als die nicht unumstrittene Polizeiliche Kriminalstatistik. Anfang des 20. Jh. lag die Tötungsrate bei Männern bei ca. 2,5 bis 3,0 pro 100.000), Rate weiblicher Opfer (bei 1,0 bis 1,5).
@AfD Bis in die Gegenwart sank der Wert auf die im internationalen Vergleich sehr niedrige Opferrate von ca. 0,6 pro 100.000 (Männer und Frauen weisen keine gravierenden Sterblichkeitsunterschiede mehr auf).
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