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So. Ich will dann mal den gewonnenen Erkenntnisstand abschließend zusammenfassen:
@PolizeiBB -und mit ihr mindestens ein Ermittlungsrichter- gehen davon aus, § 100 h StPO erlaube es ihr, Kfz.Kennzeichen ALLER vorbeifahrenden Kfz zu erfassen und zu speichern.
Es gab also ein Ermittlungsverfahren in anderer Sache. Dort hat die @PolizeiBB bzw. eine Staatsanwaltschaft bei einem Ermittlungsrichter einen Beschluss beantragt. Mit dem Beschluss sollte angeordnet werden, die Kennzeichen aller in einem bestimmten Zeitraum vorbeifahrenden Kfz.
zu erfassen und zu speichern. Ein Ermittlungsrichter hat diesen Beschluss antragsgemäß erlassen. Er sah dafür offensichtlich § 100 h StPO als Ermächtigungsgrundlage. In Umsetzung dieses Beschlusses wurden sodann für einen bestimmten Zeitraum alle vorbeifahrenden Kfz-Kennzeichen
erfasst und gespeichert. @PolizeiBB geht dabei davon aus,daß diese Daten insgesamt erst nach Abschluss des zugrundeliegenden Anlassverfahrens gelöscht werden müssten - und zwar auch hinsichtlich der in ihnen enthaltenen Kfz-Kennzeichen völlig Unverdächtiger.
Damit steht dieses Datenmaterial für einen unendlich langen Zeitraum (Verfahren können Jahre dauern!) gespeichert zur Verfügung. Und nun hat man -mit einem weiteren richterlichen Beschluss- die Durchsicht dieses Speichermaterials hinsichtlich des hier Gesuchten anordnen lassen.
Dabei kam es zum Treffer. Soweit. Natürlich wird es eine Mehrzahl von solchen Ermittlungsverfahren geben. Somit gibt es für ganz unterschiedlich lange zurückliegende Zeiträume umfassendes Speichermaterial dieser Art, auf das im Bedarfsfall so wie hier zugegriffen werden kann.
Ich halte diese Rechtsansicht und praktische Handhabung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des @BVerfG für verfassungswidrig. Das wird rechtlich - und politisch- zu prüfen sein. Es zeigt, wie nah wir dem Überwachungsstaat in der Praxis schon sind.
Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit kann nun grundsätzlich durch jeden veranlasst werden, der dort entlanggefahren ist und damit nunmehr erfahren hat, auf diese Weise Inhalt polizeilicher Datenbestände geworden zu sein.
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