Disclaimer:
1⃣Ohne Gewähr
2⃣Internationaler Bereich kaum erfasst
3⃣Nicht alle nur im #Datenschutz unterwegs
4⃣Ranking sagt nichts über Qualität
5⃣Fachleute & Interaktion oft auf mittleren & hinteren Rängen besser
Bekanntlich lässt der DSA ja die #DSGVO unberührt ("without prejudice"). Aber: Es wimmelt im DSA nur so von datenschutzrelevanten Regelungen. Fangen wir mit den Rechtsgrundlagen an:
Der #OneSizeFitsAll-Ansatz der #DSGVO behandelt alle gleich: Finanzamt & Blogger, GAFA & den Bäcker die Ecke.
Vorzugswürdig wären bereichsspezifische Regelungen und solche, die die Macht des Datenverarbeiters sowie Risiko & Nutzen der Verarbeitung stärker berücksichtigen.
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Der #AllOrNothing-Ansatz der #DSGVO macht alle Regelungen davon abhängig, ob ein personenbezogenes Daten vorliegt oder nicht.
Dieser Ansatz ist viel zu undifferenziert. Er berücksichtigt weder den unterschiedlichen Schutzbedarf noch das unterschiedliche Verarbeitungsrisiko.
Rspr zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte #PutbackAnspruch:
"Der Nutzer eines sozialen Netzwerks hat Anspruch auf Wiedereinstellung eines Beitrags, wenn dieser zu Unrecht als Hassrede eingestuft und in der Folge gelöscht wurde."
"Angesichts der überragenden Bedeutung der #Meinungsfreiheit überwiegt bei einer Quasi-Monopolstellung der Plattform jedenfalls bei erlaubten politischen Kommentaren das Recht zur freien Äußerung."
(OLG Stuttgart, 23.1.2019)
"... wäre es unvereinbar, wenn der Betreiber einer Social-Media-Plattform gestützt auf ein »virtuelles Hausrecht« ... den Beitrag eines Nutzers ... auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.