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Ich versuche mal zusammenzufassen was wir über das Strache-Mandatsdrama wissen und was nicht:
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Harald Stefan hätte über die Regional- und die Landesliste in Wien in den Nationalrat einziehen können. Zieht er über die Regionalliste ein, rückt auf der Landesliste Frau Strache nach, das wollte die FPÖ vermeiden.
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Die Frage ist, ob Stefan rechtszeitig auf sein Regionalmandat verzichtet hat. Die Wiener Landeswahlbehörde verneint das, nach allem was ich bisher weiß unter Berufung auf § 109 der Nationalratswahlordnung (NRWO).
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Diese sieht vor, das doppeltgewählte Kandidaten der Landeswahlvorschläge und des Bundeswahlvorschlages 48 Stunden nach Veröffentlichung des Endergebnisses auf ein Mandat verzichten müssen, sonstigenfalls ihnen die Bundeswahlbehörde eines zuteilt.
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Zu den Landeswahlvorschlägen gehören neben den Landeslisten eigentlich auch die Regionallisten (§ 42 NRWO). Offenbar gibt es da bei der Landeswahlbehörde Zweifel. Es scheint die Meinung zu geben, dass man nur zwischen Landes- und Bundesliste wählen kann.
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Wäre das der Fall, hätte sich Stefan schon früher von der Regionalliste streichen lassen müssen, um dann das Landeslistenmandat zu bekommen, mit dem er ein Nachrücken von Frau Strache verhindern kann.
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Dann müsste die Landeswahlbehörde ihm das Regionalmandat zuweisen und Frau Strache bekäme ein Mandat über die Landesliste. Die Landeswahlbehörde hat die Frage nun dem Innenministerium vorgelegt, das seine nicht bindende Meinung dazu abgeben wird.
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Sollte die Landeswahlbehörde gegen Stefans Wunsch nach Annahme des Regionallistenmandats entscheiden, kann dieser Teil des Ermittlungsverfahrens vor dem VfGH angefochten werden. Keine Angst: Das bedeutet keine Wahlaufhebung, sondern nur eine Aufhebung der Zuweisung.
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Das ist die Situation soweit ich sie überblicke. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es jemand, vor allenm @MartinThuer oder @georg_renner, besser weiß.
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P.S.: Zu aller Verwirrung sieht § 102 NRWO vor, dass jemandem, der ein Regionallistenmandat erhalten hat, kein Landeslistenmandat zuzuteilen ist. Die Kernfrage betrifft also das Verhältnis der §§ 102 und 109 NRWO.
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