1. An dieser Entscheidung zum #Staatstrojaner wirkte neben Harbarth der Richter Radtke mit. Aus Radtkes Feder (als Berichterstatter) stammt auch die Entscheidung zur Ausgangssperre (Bundesnotbremse I). bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Ent…
3. Die dritte Richterin, die an der Entscheidung beteiligt war, ist Gabriele Britz. Sie ist seit 2011 - auf einem SPD-Ticket - in Karlsruhe. Man hat wenig von ihr oder über sie gehört.
4. im Juni 2021 gab es eine befremdliche Entscheidung des 1. Senats zum Staatstrojaner in Baden-Württemberg. Seitenlang blinkte man links und begründete, weshalb der Trojaner im Hinblick auf staatliche Schutzpflichten problematisch ist. bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Ent…
5. Man bog dann aber plötzlich rechts ab und erklärte die Verfassungsbeschwerde der @freiheitsrechte für unzulässig und verwies sie auf den Verwaltungsrechtsweg.
6. Die in sich unstimmige Entscheidung deutet auf Meinungsverschiedenheiten im Senat hin. Solche Meinungsverschiedenheiten löst man derzeit offenkundig lieber durch faule Kompromisse als durch Sondervoten, die aus der Mode gekommen zu sein scheinen.
7. Wenn man weiß, dass der Verwaltungsrechtsweg drei Instanzen hat und locker 5 bis 8 Jahre dauern kann, weiß man auch, was die neue Zugangshürde des @BVerfG praktisch bedeutet. Vieles wird man de facto nicht mehr in Karlsruhe verhandeln können, bevor es zu spät ist.
9. Verwaltungsgerichte bauen zudem typischerweise hohe Hürden an den Nachweis der Betroffenheit. @freiheitsrechte und anderen Bürgerrechtlern wird es sehr schwer fallen, die von den Verwaltungsgerichten verlangen Nachweise der eigenen Betroffenheit zu führen.
10. In der heute veröffentlichten Entscheidung wird die Subsidiarität nur kurz angesprochen. Man lässt die. Verfassungsbeschwerde statt dessen an (angeblich) unzureichendem Vortrag scheitern. bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Ent…
11. Bizarr: Obwohl man im Ergebnis meint, die Verfassungsbeschwerde sei mangelhaft gewesen, hatte man unter anderem die Behörden vom @UlrichKelber und @DieterKugelmann um Stellungnahmen gebeten.
12. Die Datenschutzbehörden äußerten sich kritisch, hätten sich die Arbeit (und, ja, das ist Arbeit) aber sparen können. Warum Harbarth, Radtke und Britz die Stellungnahmen überhaupt einholten, ist völlig schleierhaft.
13. In seiner derzeitigen Zusammensetzung scheint der 1. Senat des @BVerfG Bürgerrechtsthemen wie den #Staatstrojaner nicht für sonderlich relevant zu erachten.
14. Zudem gibt die Arbeitsweise des 1. Senats immer wieder Rätsel auf. Es wird in Karlsruhe derzeit weder geradlinig noch transparent gearbeitet. Das Fehlen von Sondervoten zeugt zudem von einem Korpsgeist, der Karlsruhe nicht würdig ist. /
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1. Demos gehen die #Corona-Politik werden oft - insbesondere in Berlin - verboten, gerichtliche Verfahren gegen diese Verbote bleiben meist erfolglos. Wie kam es dazu?
2. Die Antwort findet man Ende August 2020. Damals wurde in Berlin eine Demo gegen die #Corona-Politik angemeldet und eine mehrtägige „Mahnwache“. Beides wurde durch die Berliner Versammlungsbehörde untersagt.
3. Die Organisatoren zogen vor Gericht. Sowohl das VG Berlin als auch das OVG Berlin-Brandenburg hoben das Demoverbot auf, nicht jedoch das Verbot einer „Mahnwache“.
1. Wer angesichts der #Corona-Rechtsprechung des #BVerfG das hohe Lied auf „judicial (self-)restraint“ singt, sollte „The Meaning of Judicial Self-Restraint“ von Richard Posner lesen. repository.law.indiana.edu/cgi/viewconten…
2. Der Aufsatz, den Posner 1983 geschrieben hat, vergleicht „judicial self-restraint“ mit „judicial activism“ und stellt die Stärken und Schwächen beider Konzepte dar.
3. Posner neigt weder in die eine noch in die andere Richtung, betont jedoch den Wert vom Prinzipien, auf die sich richterliche Entscheidungen zurückführen lassen.
1. Ob man #Corona-Impfpflicht in Pflegeheimen, Krankenhäusern gut findet oder nicht: Von der Creme de la Creme unserer Richterinnen und Richter darf man wirklich mehr erwarten als die argumentative Schlichtheit, durch die sich die heutige @BVerfG-Entscheidung auszeichnet.
2. Dies gilt umso mehr bei einem Gericht, das gerne seinen Status als „Verfassungsorgan“ betont und daher nicht mit denselben Maßstäben gemessen werden möchte wie andere Gerichte.
3. Die heutige Entscheidung ist gerade mal 23 Randnummern lang. Dies bei einem Fall mit 46 Antragstellern, unzähligen Betroffenen und zu einem Thema, das seit langem im den Schlagzeilen der Medien ist.
1. Rechtslage bei der #Impfpflicht nach 20a IfSG ab 16.3.2022: „Bis das Gesundheitsamt die Entscheidung über ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot getroffen hat, dürfen die betroffenen Mitarbeitenden grundsätzlich weiterbeschäftigt werden.“ #Coronabusinessinsider.de/politik/deutsc…
2. Die in § 20a Abs. 1 IfSG geregelte Impfpflicht für Beschäftigte in (u.a.) medizinischen Einrichtungen ist nicht bußgeldbewehrt. Es gibt auch keine anderen Sanktionen.
3. Ein gesetzliches und bußgeldbewehrtes Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot gibt es nach § 20a Abs. 3 IfSG nur bei Neueinstellungen ab dem 16.3.2022.
1. #Corona im #Rechtsstaat, Folge 83, @PinG_Journal-Podcast mit dem Verfassungsrechtler Prof. Oliver Lepsius (Universität Münster), der die Corona-Krise zahlreichen Publikationen (Fachbeiträge und Tagespresse kritisch begleitet und kommentiert. ping.podigee.io
@PinG_Journal 2. In einem LTO-Beitrag kritisierte er am 3.12.2021 die BVerfG-Entscheidungen zur Bundesnotbremse und empfahl, die Entscheidung zu Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen als Ausreißer zu behandeln und in Grundgesetz-Kommentaren nicht zu zitieren. lto.de/recht/hintergr…
@PinG_Journal 3. In einem weiteren Beitrag in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 10.12.2021 bezeichnete Lepsius die Karlsruher Entscheidungen als „rechtsstaatlich fahrlässig und unklug“. faz.net/aktuell/feuill…
@PinG_Journal 2. Warum wird diese Debatte nur in Deutschland und Österreich, nicht jedoch in den anderen europäischen Ländern geführt?
@PinG_Journal 3. Trotz vergleichbarer Impfquoten fordert in Großbritannien niemand eine allgemeine Impfpflicht, niemand fragt andere nach deren „Impfstatus“, niemand regt sich über „unbelehrbare Ungeimpfte“ auf. Wie erklärt sich dieser Unterschied?