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Heute Morgen war ich neugierig, was hinter dieser Meldung zu den geplanten 1.000-Meter-Abständen für Windenergieanlagen steckt. Habe dann von verschiedenen Seiten das Dokument erhalten und durchgesehen. Hier eine erste rechtliche Einordnung. 1/1
Die Wirkung ist wie beim Referentenentwurf des Kohleausstiegsgesetz vom 11.11.2019: Innerhalb eines Abstandes von 1.000 Meter zu bestimmten Gebieten können keine Windenergieanlagen genehmigt werden ("Ein öffentlicher Belang … steht entgegen"). 2/2
Neu sind die Anknüpfungspunkte für die Abstände: Waren dies zunächst 3 (Reine & Allg. Wohngebiete und Dorfgebiete), sind es nun min. 7 Gebiete. § 35a I 1 BauGB-E (neu) erfasst alle Gebiete, in denen bauplanungsrechtlich "Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind". 3/3
Das sind zusätzlich zu
- § 3 BauNVO (Reine Wohngebiete),
- § 4 BauNVO (Allg. Wohngebiete),
- § 5 BauNVO (Dorfgebiete)
jedenfalls auch
- § 2 BauNVO (Kleinsiedlungsgebiete),
- § 4a BauNVO (Besondere Wohngebiete),
- § 6 BauNVO (Mischgebiete),
- § 6a BauNVO (Urbane Gebiete). 4/4
Anders als dem Text zu entnehmen war, sind dabei nicht nur Gebiete mit Bebauungsplan (§ 30 BauGB), sondern wie im November-Entwurf auch der Innenbereich nach § 34 II BauGB (dazu sogleich), sowie (neu) Satzungen nach § 35 VI BauGB erfasst. Auch insoweit eine Ausweitung. 5/5
Das Missverständnis resultiert möglicherweise aus der komplexen Systematik und dem missverständlichen Begriff Innenbereich. Das Bauplanungsrecht unterscheidet Plangebiete (§ 30), den unbeplanten Innenbereich (§ 34) und den Außenbereich (§ 35 BauGB). 6/6
Im Innenbereich richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach der vorhandenen Bebauung. Entspricht sie einem der BauNVO-Baugebiete, dann wird dieser Bereich planungsrechtlich so behandelt, als ob es einen Bebauungsplan mit diesem Gebietstyp gäbe. 7/7
Handelt es sich also aufgrund der vorhandenen Gebäude und Nutzungen um eine Siedlung, die auch durch eine Bebauungsplan mit einem der o.g. 7 Gebietstypen möglich wäre (faktisches Baugebiet), dann soll der Mindestabstände auch ohne Bebauungsplan gelten. 8/8
Streit gab es zur Festlegung von mindestens 5 Wohngebäuden als "signifikante Wohnbebauung". Eine ausdrückliche Festlegung fehlt nun, sie bleibt aber in der Abgrenzung des § 34 zu § 35 BauGB relevant: § 34 erfordert ein Mindestmaß an Bebauung (sonst Splittersiedlung). 9/9
§ 34 BauGB setzt eine "organische Siedlungsstruktur von einigem städtebaulichen Gewicht" voraus. Eine konkrete Mindestanzahl für Gebäude gibt es dabei nicht. Tendenziell braucht es mehr als 10 Gebäude, z.T. waren 30 nicht genug, z.T. werden schon 8 als ausreichend erachtet. 10/10
Verschärfend wirken die neu adressierten Satzungsgebiete nach § 35 VI BauGB. Sie setzen eine "Wohnbebauung von einigem Gewicht“ voraus. Da aber bei o.g. Schwellen schon gar kein § 35 (sondern § 34) vorliegt, müssten hierfür weniger Wohngebäude als bei § 34 ausreichen. 11/11
Daneben gibt es weitere Änderung, die wie eine Ausweitung wirken, u.a. zum Verhältnis des Mindestabstandes zu bestehenden Plänen. Ursprünglich sollten bestimmte Regional- und Flächennutzungspläne fortgelten, nun nur noch bestimmte Flächennutzungspläne, § 35a IV RefE (neu). 12/12
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