Meine erste Einschätzung: Schon die Überschrift stellt klar, dass mit Maßnahmen gegen Verantwortliche, die MS Office 365 einsetzen nicht zurechnen ist, zumindest nicht unter dem Gesichtspunkt Auftragsverarbeitung. Bei Drittstaatentransfers könnte es anders aussehen.
Grundsätzlich erkennt die DSK an, dass eine eigene Verantwortlichkeit neben der Auftragsverarbeitung zulässig ist. Kritisch sei jedoch, dass im Behördenkontext ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) #DSGVO nicht herangezogen werden könne.
Obwohl die DSK nicht ausdrücklich nicht auf #SchremsII bezieht, geht das Dokument darauf ein und stellt fest was offensichtlich ist: Das Privacy Shield ist aufgehoben, Standardvertragsklauseln sind neu zu bewerten. Unterschieden wird zw. CloudAct und Datentransfer in die USA (👍)
Der DSK geht die Dokumentation der technisch-organisatorischen Maßnahmen nicht weit genug. Ein Vorwurf der m.E. in Anbetracht der umfangreichen Darstellungen von Microsoft in der Dokumentation etc. eher absurd ist und eher mit dem engen Prüfumgang der DSK zusammenhängen dürfte.
Bei Daten die Microsoft in eigener Verantwortlichkeit verarbeitet, fehlen nach Ansicht der DSK Angaben zur Löschfrist. Ein "Fehler", der sich leicht beheben lassen dürfte.
Wenig überraschend: Die Regelung zum Einsatz von Unterauftragnehmern wird bemängelt. Auch das dürfte sich tendenziell leicht beheben lassen, wenn man überhaupt davon ausgeht, dass die DSK hier richtig liegt.
Fazit zum jüngsten Papier der #Datenschutz-konferenz zur Unzulässigkeit von #Microsoft#Office365: Es besteht für Unternehmen kein Grund zur Panik. Der Scope der Prüfung ist unzureichend. Die "Mängel" scheinen eher trivial. Die Auswirkungen von #SchremsII dürften kritischer sein.
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Fehlende #ITSicherheit bei der Support-Webseite der #BRAK für das besondere elektronische Anwaltspostfach (#beA): Was war gestern (28.09.2020) auf bea.brak.de los? Ein Thread mit einer ersten chronlogischen Übersicht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).
28.09.2020 – 12:52 Uhr: @Kanzlei_Delhey weißt daraufhin, dass die #beA-Supportseite nicht wie gewohnt erreichbar ist. Statt der üblichen Seite erscheint eine frisch aufgesetzte Wordpress-Instanz:
28.09.2020 – 13:15 Uhr: Die Wordpress-Instanz meldet „Fehler beim Aufbau einer Datenbankverbindung“. Möglicherweise, weil die zugehörige Datenbank gelöscht oder verschoben wurde:
Vielleicht kann mal jemand vom @BSI_Bund bei der Bundesrechtsanwaltkammer #BRAK anrufen und dort erklären, wie man eine Wordpress-Installation für die Support-Seiten für sensible Infrastruktur maintained?
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 04.09.2020 (Az. 324 S 9/19) entschieden, dass ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen einer #Datenschutz-verletzung eine "benennbar und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung" erfordert. Volltext: rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal…
Das LG Hamburg schließt sich in seiner Entscheidung dem LG Karlsruhe (Urteil vom 02.08.2019, Az. 8 O 26/19) an und hält die Rechtsprechung des LG Düsseldorf (Urteil vom 05.03.2020, Az. 9 Ca 6557/18) zum #Schadensersatz bei unzureichender #Auskunft für nicht übertragbar.
Im vorliegenden Fall geht das LG Hamburg von einem Unterlassungsstreitwert von 3.000€ aus, wodurch sich auch die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten deutlich reduziert. Das AG hatte einen Unterlassungsstreitwert von 9.000 € für angemessen erachtet.
Das @JM_NRW arbeitet derzeit eine einheitliche, softwarebasierte #Videokonferenztechnik für die Gerichte in #NRW zur Verfügung zustellen, "welche die Kommunikation mit externen Verfahrensbeteiligten ermöglicht und [...] Datenschutz und die Datensicherheit [...] genügt. #128aZPO
@PolizeiSaarland leider auch nach über 20 Minuten nicht Herr der Lage. #Corona-Party wird die Anwohner_Innen die ganze Nacht beschäftigen. @tobiashans: Solche Regelverstöße müssen geahndet werden. Es kann nicht sein, dass die #Polizei#machtlos ist. @klausbouillon.
An der länderübergreifenden Prüfung zum #Datenschutz bei Zeitungen und Medienhäusern sind beteiligt: Rheinland-Pfalz, Hessen, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Brandenburg.