In den letzten Tagen haben die #DPolG und ihre Funktionäre ein Thema aufgegriffen, dass in konservativen bis rechten Kreisen viel Applaus versprach: #Abschiebungen von Straftätern. Dazu ein paar völlig unjuristische Gedanken (#Thread): Es gibt Menschen, die sind tatsächlich 1/X
für die Allgemeinheit gefährlich. Nicht nur temporär, aufgrund zu viel Alkohol/Drogen, einer Krise oder sonstigen Gründen, sondern dauerhaft. Wenn diese Menschen psychisch krank sind, dann benötigen sie Hilfe und können gegen ihren Willen in eine psychiatrische Einrichtung 2/X
gebracht werden. Bei denen, die nicht krank sind, spricht man von kriminellem Verhalten und denen wird nach einem Gerichtsurteil die Freiheit entzogen. In seltenen Fällen auch nach der Verbüßung ihrer Haftstrafe. Das nennt man dann Sicherheitsverwahrung. Alles lange rechts- 3/X
staatliche Verfahren mit Rechten des Beschuldigten, Verteidigung, Gutachtern usw. Im Ausnahmefall kann Menschen auch vor dem Urteil die Freiheit entzogen werden. Die verschiedenen Formen und Möglichkeiten der Untersuchungshaft möchte ich hier nicht lange ausführen. Aber auch 4/X
hier gilt, dass es ein rechtsstaatliches Verfahren, mit Richter, Rechtsbehelfen usw. gibt. Kurzfristige Freiheitsentziehungen sind auch im Rahmen der Gefahrenabwehr möglich. Teilweise sehen die Polizeigesetze der Länder sogar längerfristige Gewahrsamnahmen in Betracht. 5/X
Das gilt zunächst für alle Menschen. Der Unterschied wird, zumindest von der #DPolG, dann gemacht, wenn der Mensch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Dann wird laut nach #Abschiebung gerufen. Tatsächlich bietet das Ausländerrecht in seinen verschiedenen Ausprägungen 6/X
die Möglichkeit einen Ausländer des Landes zu verweisen, im Extremfall zwangsweise abzuschieben. Das gilt auch für Fälle bei denen die Tatverdächtigen Asyl beantragt haben. Nur sind die Voraussetzungen dort eben anders. Ein Mensch, der Asyl beantragt hat, gibt an in seinem 7/X
Land politisch verfolgt zu sein. Deshalb wird eine Abschiebung besonders sorgsam geprüft. Denn evtl. drohen ihm in seinem Land der Tod oder Folter. Diese sind mit unserem Rechtsstaat nicht vereinbar. Wenn keine Abschiebung möglich wird, dann verbleiben die Möglichkeiten wie 8/X
beim deutschen Staatsbürger (siehe oben). Das ist alles bereits geregelt und funktioniert rechtlich ohne Probleme. Die Probleme bestehen auf tatsächlicher Ebene, wenn die Identität des Betroffenen nicht feststeht, vom Heimatland nicht anerkannt wird usw. Aber nur weil eine 9/X
Abschiebung nicht möglich ist, bricht hier nicht die Unsicherheit aus o. die Rechtsstaatlichkeit zusammen. #Abschiebungen sind manchmal möglich und manchmal eben nicht. Das ist aber kein sicherheitspolitischer Offenbarungseid wie die #DPolG suggerien möchte. 10/X
Wenn eine #Abschiebung nicht möglich ist, dann greifen die Regelungen unseres Rechtsstaats wie bei den deutschen Staatsbürgern. Die vehementen Forderungen sind eine populistische Scheindebatte, die mit unserem Rechtsstaat nicht vereinbar ist. (ab) #endofthread

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