2/ Rechtslage:
§2 (1) 27. CoBeLVO „Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat den Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Warnstufe in seinem oder ihrem Gebiet gilt, in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.“ corona.rlp.de/fileadmin/coro…
4/ Ob dies im Sinne der CoBeLVO ist?
Aber nicht die einzige kreative Rechtsauslegung, da sehbehinderten und blinden Bürgern diese Information (in einem Bild, nicht Text) unzugänglich ist.