1. Am 16.3.2020 begann der erste #Corona-#Lockdown. Niemand ahnte, dass uns das Thema die nächsten 2 Jahre begleiten würde.
2. Am Freitag, den 13.3.2020 hatten wir beschlossen, die @HartingHelpline einzurichten. Denn wir ahnten, dass viele Fragen auf uns zukamen. Vor allem aus der Club- und Eventbranche, der wir seit vielen Jahren verbunden sind.
3. Es war und ist unsere Überzeugung, dass Anwältinnen und Anwälte eine gesellschaftliche Pflicht haben, in Notlagen schnell und zupackend zu helfen. Daher war es auch selbstverständlich, dass unsere Helpline kostenlos war.
4. In den ersten Wochen erreichten uns viele Hundert Anfragen aus ganz Deutschland. Bis zu 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren mit der Beantwortung der vielen, oft schwierigen Fragen befasst. Nicht selten suchte man vor allem ein offenes Ohr.
5. Der Podcast #Corona im #Rechtsstaat begann Anfang April 2020. Dahinter stand meine Überzeugung, dass wir Juristinnen und Juristen gefragt waren, die #Corona-Politik mit dem Rüstzeug zu begleiten, das wir alle in den Verfassungsrechtsvorlesungen erworben haben.
6. Immer wieder hofften wir, die Arbeit an der @HartingHelpline alsbald beenden zu können. Dann aber folgten Welle auf Welle und Lockdown auf Lockdown.
7. Wir haben die Anfragen nicht gezählt, die wir in den letzten 2 Jahren beantwortet haben. Schätzungsweise eine mittelgroße vierstellige Zahl. Auch jetzt erreichen uns jede Woche noch zwischen 10 und 20 Fragen.
8. In der Hoffnung, dass sich Schließungen und gravierende Einschränkungen nicht wiederholen, haben wir gestern jedoch beschlossen, die @HartingHelpline zum Monatsende auslaufen zu lassen.
9. Ich habe Albrecht Doering und vielen anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu danken, die sich mit den #Corona-Themen, die oft schwierig waren, in den letzten Jahren engagiert und tatkräftig befasst haben.
10. Selbstverständlich werden wir alle auch über diesen Monat hinaus an den #Corona-Themen arbeiten und für Fragen aller Art zur Verfügung stehen./
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1. Das @BVerfG weist Verfassungsbeschwerde einer Hotelkette als unzulässig ab. Begründung (u.a.): Die Hotelkette habe nicht aureichend dargelegt, weshalb es sich bei den #Corona-Maßnahmen um einen Eingriff in das Eigentum gehandelt habe. bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Ent…
@BVerfG 2. Außerdem habe die Hotelkette den Rechtsweg nicht erschöpft und sei gehalten gewesen, zunächst in einem Hauptsacheverfahren den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten.
@BVerfG 3. Beim Verwaltungsrechtsweg sprechen wir im Hauptsacheverfahren von drei Instanzen. Das dauert gewöhnlich mindestens 5 Jahre. Karlsruhe lässt sich dann gerne auch noch einmal 5 Jahre Zeit.
1. An dieser Entscheidung zum #Staatstrojaner wirkte neben Harbarth der Richter Radtke mit. Aus Radtkes Feder (als Berichterstatter) stammt auch die Entscheidung zur Ausgangssperre (Bundesnotbremse I). bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Ent…
3. Die dritte Richterin, die an der Entscheidung beteiligt war, ist Gabriele Britz. Sie ist seit 2011 - auf einem SPD-Ticket - in Karlsruhe. Man hat wenig von ihr oder über sie gehört.
1. Demos gehen die #Corona-Politik werden oft - insbesondere in Berlin - verboten, gerichtliche Verfahren gegen diese Verbote bleiben meist erfolglos. Wie kam es dazu?
2. Die Antwort findet man Ende August 2020. Damals wurde in Berlin eine Demo gegen die #Corona-Politik angemeldet und eine mehrtägige „Mahnwache“. Beides wurde durch die Berliner Versammlungsbehörde untersagt.
3. Die Organisatoren zogen vor Gericht. Sowohl das VG Berlin als auch das OVG Berlin-Brandenburg hoben das Demoverbot auf, nicht jedoch das Verbot einer „Mahnwache“.
1. Wer angesichts der #Corona-Rechtsprechung des #BVerfG das hohe Lied auf „judicial (self-)restraint“ singt, sollte „The Meaning of Judicial Self-Restraint“ von Richard Posner lesen. repository.law.indiana.edu/cgi/viewconten…
2. Der Aufsatz, den Posner 1983 geschrieben hat, vergleicht „judicial self-restraint“ mit „judicial activism“ und stellt die Stärken und Schwächen beider Konzepte dar.
3. Posner neigt weder in die eine noch in die andere Richtung, betont jedoch den Wert vom Prinzipien, auf die sich richterliche Entscheidungen zurückführen lassen.
1. Ob man #Corona-Impfpflicht in Pflegeheimen, Krankenhäusern gut findet oder nicht: Von der Creme de la Creme unserer Richterinnen und Richter darf man wirklich mehr erwarten als die argumentative Schlichtheit, durch die sich die heutige @BVerfG-Entscheidung auszeichnet.
2. Dies gilt umso mehr bei einem Gericht, das gerne seinen Status als „Verfassungsorgan“ betont und daher nicht mit denselben Maßstäben gemessen werden möchte wie andere Gerichte.
3. Die heutige Entscheidung ist gerade mal 23 Randnummern lang. Dies bei einem Fall mit 46 Antragstellern, unzähligen Betroffenen und zu einem Thema, das seit langem im den Schlagzeilen der Medien ist.
1. Rechtslage bei der #Impfpflicht nach 20a IfSG ab 16.3.2022: „Bis das Gesundheitsamt die Entscheidung über ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot getroffen hat, dürfen die betroffenen Mitarbeitenden grundsätzlich weiterbeschäftigt werden.“ #Coronabusinessinsider.de/politik/deutsc…
2. Die in § 20a Abs. 1 IfSG geregelte Impfpflicht für Beschäftigte in (u.a.) medizinischen Einrichtungen ist nicht bußgeldbewehrt. Es gibt auch keine anderen Sanktionen.
3. Ein gesetzliches und bußgeldbewehrtes Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot gibt es nach § 20a Abs. 3 IfSG nur bei Neueinstellungen ab dem 16.3.2022.