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Mar 16 10 tweets 4 min read
1. Am 16.3.2020 begann der erste #Corona-#Lockdown. Niemand ahnte, dass uns das Thema die nächsten 2 Jahre begleiten würde.
2. Am Freitag, den 13.3.2020 hatten wir beschlossen, die @HartingHelpline einzurichten. Denn wir ahnten, dass viele Fragen auf uns zukamen. Vor allem aus der Club- und Eventbranche, der wir seit vielen Jahren verbunden sind.
3. Es war und ist unsere Überzeugung, dass Anwältinnen und Anwälte eine gesellschaftliche Pflicht haben, in Notlagen schnell und zupackend zu helfen. Daher war es auch selbstverständlich, dass unsere Helpline kostenlos war.
4. In den ersten Wochen erreichten uns viele Hundert Anfragen aus ganz Deutschland. Bis zu 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren mit der Beantwortung der vielen, oft schwierigen Fragen befasst. Nicht selten suchte man vor allem ein offenes Ohr.
5. Der Podcast #Corona im #Rechtsstaat begann Anfang April 2020. Dahinter stand meine Überzeugung, dass wir Juristinnen und Juristen gefragt waren, die #Corona-Politik mit dem Rüstzeug zu begleiten, das wir alle in den Verfassungsrechtsvorlesungen erworben haben.
6. Immer wieder hofften wir, die Arbeit an der @HartingHelpline alsbald beenden zu können. Dann aber folgten Welle auf Welle und Lockdown auf Lockdown.
7. Wir haben die Anfragen nicht gezählt, die wir in den letzten 2 Jahren beantwortet haben. Schätzungsweise eine mittelgroße vierstellige Zahl. Auch jetzt erreichen uns jede Woche noch zwischen 10 und 20 Fragen.
8. In der Hoffnung, dass sich Schließungen und gravierende Einschränkungen nicht wiederholen, haben wir gestern jedoch beschlossen, die @HartingHelpline zum Monatsende auslaufen zu lassen.
9. Ich habe Albrecht Doering und vielen anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu danken, die sich mit den #Corona-Themen, die oft schwierig waren, in den letzten Jahren engagiert und tatkräftig befasst haben.
10. Selbstverständlich werden wir alle auch über diesen Monat hinaus an den #Corona-Themen arbeiten und für Fragen aller Art zur Verfügung stehen./

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Mar 16
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@BVerfG 2. Außerdem habe die Hotelkette den Rechtsweg nicht erschöpft und sei gehalten gewesen, zunächst in einem Hauptsacheverfahren den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten.
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