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Ham Beetle @HamBeetle
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#FREEUPIII #FUCKTHEMEDIA #BETHEMEDIA

Die Sitzung beginnt überraschend. Der Richter bemerkt gegenüber der Angeklagten, dass er sich ja noch gar nicht nach ihrem Befinden in der U-Haft erkundigt hätte und fragt, ob sie sich gut behandelt fühlt.
UPIII bemerkt, dass die Situation für sie aufgrund der Sprachbarrieren nicht immer ganz einfach wäre.
Ob es dabei bliebe, dass sie keine Angaben zu ihrer Identität machen würde.
Ja, sie mache keine Angaben.
Staatsanwalt ergreift das Wort. Er ist sich sicher, dass die Angeklagte identifiziert ist.
Die Personalien wären erst kürzlich, aber auf der Grundlage eines Anrufs aus dem australischen Konsulat ermittelt worden, das bereits im März (!!!) stattgefunden hatte.
Wie so oft bei Personen in ihrem Alter sei es daraufhin auch gelungen, ein Bild von Ihr bei Facebook zu finden.
Der Staatsanwalt überreicht dem Verteidiger ein DIN A4-Blatt mit den Details.
Der Verteidiger reagiert echauffiert, sagt, dass er sich "übertölpelt" fühlt. Minutenlang kritisiert er das Verhalten von Staatsanwalt und Richter. Bemängeln tut er konkret einen Verstoß gegen die Prozessordnung und spricht von der Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze.
Sowohl Staatsanwalt als auch Richter versuchen zu beschwichtigen. Sie hätten die Infos ja auch selbst erst seit gestern.
(Eigene Anmerkung: Sowohl Staatsanwalt als auch Rechtsanwalt waren zeitig vor dem Prozessbeginn im Gerichtssaal und haben sich sogar auch unterhalten. Spätestens hier hätte der Staatsanwalt die Chance nutzen müssen, die angeblich so neuen Erkenntnisse dem Verteidiger mitzuteilen)
UPIII erklärt nach einer dem Verteidiger gewährten Unterbrechungspause, dass die Ergebnisse der Nachforschungen stimmen und sie die besagte Person ist.
Später macht UPIII zusätzliche Angaben, z. B. zum abgeschlossenen Studium, ihrem Berufswunsch, ihrem starken sozialen Engagement über mehr als zehn Jahre und ihrer Motivation, sich für die Umwelt einzusetzen.
Verteidiger beantragt, das Protokoll des Telefongesprächs zu verlesen.
Verlesung ergibt: In dem Telefonat fielen die Begriffe Wald, linkspolitisch-orientierte Aktivistin, Aachen.
Trotzdem soll der Groschen bei den Ermittlungsbehörden nicht gefallen sein.?!
Staatsanwalt zu Verteidiger: Sie wissen doch selbst, mit wie vielen anonymen Personen wir es beruflich zu tun haben.
Nachdem Richter die Verlesung schon beendet hat, bittet Verteidiger darum, auch noch die letzte Zeile zu verlesen, die offensichtlich den Speicherort der ausgedruckten Datei enthält. "Innere Sicherheit" ist einer der Ordner, der im Dateipfad enthalten ist.
Der einzige Zeuge am 2. Prozesstag wird vernommen, es ist der Kontaktbeamte R. H.
Der Zeuge gibt u. a. an, dass er meist weniger, aber maximal ca. 25-30 Aktivist*innen gleichzeitig gesehen hat, die auch nicht verstreut, sondern im Verbund aufgetreten sind. Sie hätten sich öfters zurückgezogen und wären dann wieder in Erscheinung getreten.
(Eigene Anmerkung: Dies widerspricht sehr deutlich der Aussage der Hauptbelastungszeugin, die sich sicher war, UPIII ständig beobachtet zu haben).
Zu der böllerwerfenden Täterin befragt äußert sich der Zeuge dahingehend, dass er gerade sie sehr gut hat erkennen können, da sie pink-lilane Gummistiefeln trug, sodass sie ihm immer schnell aufgefallen sei, wenn die Aktivist*innen wieder mal vorgerückt sind.
Zeuge wird zum Richterpult gebeten, um sich ein Lichtbild anzuschauen. Ist das die Täterin? Ja, ich bin mir sicher.
Richter bemerkt, dass auf dem Foto ... [nennt den vollständigen Namen] abgelichtet ist, also nicht UPIII.
(Eigene Anmerkung: Es liegt sicher in den Augen des Betrachters, ob lila Gummistiefel oder ein heller Schal auffälliger sind. Aber so unkompliziert, dass die Täterbeschreibungen der Zeugen durch den Richter immer schnell abgenickt wurden, ist die Sache dann eben auch nicht...
... Wenn es nicht die Person mit den lila Stiefeln war, wäre es sehr interessant gewesen zu erfahren, wen der Kontaktbeamte vielleicht als nächstes in Verdacht gehabt hätte, wer damals als Täterin infrage gekommen wäre...
... Die Frage bleibt aber auch wieder aus. Nicht einmal wurde der Kontaktbeamte gefragt, ob er die Angeklagte überhaupt schon einmal vorher gesehen hat.
Staatsanwalt hält sein Plädoyer, sieht die Straftatbestände Landfriedensbruch und versuchte Körperverletzung als erfüllt an.
Staatsanwalt ist der Meinung, dass es zur Erfüllung des Tatbestands des Landsfriedensbruchs alleine schon ausreicht, zu trommeln, wenn anzunehmen ist, dass Straftäter*innen damit in ihrem Tun bestärkt würden.
Die Angeklagte wird als besonders gefährlich dargestellt, da sie hartnäckig anonym bleiben wollte. Er beantragt gar die Speicherung ihrer DNA in einer internationalen Datenbank und beantragt eine Gesamt-Haftstrafe von 9 Monaten ohne Bewährung.
Plädoyer des Verteidigers:
Verteidiger ist außer sich. "Nennen Sie mir einen vergleichbaren Fall", der zu einer derart langen Haftstrafe geführt hat!
Zum Vorwurf des Landfriedensbruchs äußert sich der Verteidiger dahingehend, dass alleine die Tatsache, dass alle Aktivist*innen beim Vorrücken der Polizei immer zurückgewichen sind, zeige, ...
... dass es der Gruppe nie konsequent auf eine gewalttätige Konfrontation angekommen ist.
Bzgl. des Vorwurfs der Körperverletzung stellt der Verteidiger klar, dass der Tatbestand nur als verwirklicht angesehen werden kann, sofern es überhaupt zu Körperverletzungen hätte kommen können. Dies sei mit zertifizierten Böllern aber gar nicht möglich, ...
... was ihm auch seine Frau aus ihrer Berufserfahrung als Chirurgin mit Diensterfahrungen zu Silvester bestätigt hätte. Er besteht auf einem Sachverständigengutachten, falls das Gericht seine Einschätzung nicht teilen würde.
Dass die Beweissicherung sich nicht einmal die Mühe gemacht hat, Böllerreste sicherzustellen, dient dem Verteidiger als Bestätigung der Richtigkeit seiner Aussage.
Über den Strafantrag des Staatsanwalts regt sich der Verteidiger weiterhin mächtig auf. Er habe Erfahrung im ganzen Bundesgebiet, als Pflichtverteidiger und nicht zuletzt auch bzgl. Ausschreitungen in und um Fußballstadien.
Mehrfach betont er, dass er keinen einzigen vergleichbaren Fall kennen würde, in dem es zu einer derart harten Strafe gekommen wäre.
Das Plädoyer des Verteidigers wäre es durchaus wert, in kompletter Länge veröffentlicht zu werden.
Angeklagte hat das letze Wort: "Ich weiß nicht, was ich sagen soll." (Eigene Anmerkung: Einen treffenderen Kommentar hätte sie nicht abgeben können.)
Urteilsverkündung:
Die Angeklagte wird zu 9 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt.
Bzgl. des Landfriedensbruchs zitiert der Richter eine Entscheidung des BGH. Danach ist bzgl. der Beurteilung der Voraussetzung für Landfriedensbruch v. a. grundsätzlich von Bedeutung, dass es sich um eine Gruppe handelt, ...
... deren Personenanzahl auf den ersten Blick nicht erkennbar ist und bei der es nicht von Bedeutung ist, ob einzelne Personen sich von der Gruppe entfernen oder dazukommen.
Insbesondere bzgl. des Tatbestands der Böllerwürfe lobt er über alle Maßen die als erste vernomme Zeugin, der er eine gute Beobachtungsgabe attestiert und ihre belastbaren Äußerungen extensiv lobt.
Es gäbe nicht den geringsten Zweifel, an ihren Aussagen zu zweifeln.
Dass sie auch zu Gunsten der Angeklagten deren schlechte Wurfkraft erwähnt hätte, würde ihre Aussagen noch zusätzlich glaubhaft erscheinen lassen.
Zur Frage einer Bewährungsstrafe ist der Richter der Meinung, dass die Angeklagte außer zu Aktivist*innen im Hambacher Forst keine sozialen Bindungen in Deutschland hätte. Es wäre daher anzunehmen, dass sie wieder in den Hambacher Forst zurückgehen könnte.
Die Möglichkeit der Aussetzung der Strafe auf Bewährung könnte deshalb nicht genutzt werden.
(Eigene Anmerkung: am ersten Prozesstag hatte der Richter sowohl in seiner Eingangsansprache als auch am Ende an UPIII appelliert, ihre Personalien zu nennen, und dies als Weg in die Freiheit angepriesen.)
Zur Frage der Strafbemessung ist für den Richter klar, dass v. a. auch im Hinblick auf die geplanten Rodungen ab Oktober zur Abschreckung präventiv harte Strafen ausgesprochen werden müssten.
Strafmildernd seien die Sprachschwierigkleiten und die dadurch erschwerten Haftbedingungen zu berücksichtigen.
Allerdings bekäme die Angeklagte so viel Post von Unterstützer*innen, sodass diese Strafmilderung dann doch wieder nicht greifen könnte. Er als Richter würde selbst den Briefverkehr überwachen.
Zur DNA-Speicherung äußert sich der Richter nicht.
Fazit: Die Urteilsbegründung erscheint auf den ersten Blick (!) schlüssig. Allerdings mit der wichtigen Ausnahme, dass der Richter die Notwendigkeit harter Strafen mit präventiver Wirkung betont.
Wer beide Prozesstage verfolgt hat, konnte allerdings feststellen, dass es viele Widersprüche in den Zeugenaussagen gegeben hat und alle Zeugen der Einsatzhundertschaft von schwierigen Einsatzbedingungen sprachen, ...
... bei denen unzählige Male auf mangelndes Zeitgefühl und die Unübersichtlichkeit des Geländes verwiesen wurde.
Dass die Verurteilung der Angeklagten hier am Ende ganz entscheidend nur auf der Aussage einer einzelnen Zeugin beruht, macht große Angst. Es war ja eine komplette Polizeihundertschaft inkl. Beweissicherungseinheiten vor Ort.
Ebenso ist bedenklich, dass der Tatbestand des Landfriedensbruchs bereits erreicht werden könnte durch Singen oder schlichte Anwesenheit, wenn Straftaten aus der Gruppe begangen werden, und anzunehmen ist, dass Täter*innen dadurch in ihrem Tun bestärkt werden.
So muss jeder Teilnehmer einer Demonstration fast schon damit rechnen, verurteilt werden zu können und im Knast zu landen, sobald auch nur eine*r der Teilnehmer*innen einen Gegenstand wirft.
Insgesamt dürfte das die Grundsätze der Rechtsstaatlichkleit verletzen.
Geradezu unverständlich ist, dass nicht nur Widersprüche in Zeugenaussagen nicht zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt wurden, sondern, dass elementare Dinge nicht hinterfragt wurden.
So kann z. B. eine Jacke eine Sommerjacke, Winterjacke, Übergangsjacke, Jeansjacke, Steppjacke, Markenjacke, lange Jacke, kurze Jacke, Kapuzenjacke, Jacke mit Reißverschlüssen, Knöpfen, Applikationen, umgekrämpelten Ärmlen, Flecken, Flicken, Löchern, Rissen usw. sein.
Nicht einmal war Bestandteil der Beweisaufnahme, ob die Haare der Angeklagten zu sehen waren oder ob die Täterin eine Brille getragen hatte oder welches Schuhwerk sie anhatte.
Das Beispiel zeigt am besten, wie skandalös die Beweisaufnahme vonstatten ging.
Eine Personenbeschreibung wie, kräftigere Statur, oliv-grüne Hose, schwarze Jacke und heller Schal würde jeden Kripobeamten zur Verzweiflung bringen.
Zur Überführung der Angeklagten hat es in diesem Prozess aber entscheidend beigetragen bzw. ausgereicht.
Dass dagegen der Aussage des Kontaktbeamten und damit dem Zeugen, der die Verhältnisse im Hambacher Forst am besten kennt, der vermutlich ganz ohne Schutzausrüstung und trotzdem ohne Angst das Geschehen längere Zeit beobachtet hat ...
... und sich offensichtlich auch mit niemandem vor seiner Aussage abgesprochen hat, praktisch keine Beachtung geschenkt wurde, ist unerklärlich.
Insgesamt sowohl von einer katastrophalen Beweisaufnahme als auch von einer katastrophalen Würdigung der Ergebnisse zu sprechen, ist sicher nicht verkehrt.
Äußerst bedenklich ist weiterhin, dass Polizeizeugen ganz unumwunden aussagten, sich kürzlich nochmal das Videomaterial und ihre Aussagen angeschaut und sich mit Kolleg*innen abgesprochen zu haben, und in einem Fall sogar noch von einem Richter angerufen wurden.
Damit das Gedächtnis auch nochmal "richtig" aufgefrischt wird.
Weitere Ungereimtheiten gab es dahingehend, dass die Identifizierung der Angeklagten genau einen Tag vor ihrem letzten Prozesstermin erfolgt sein soll. Da fällt es leichter, noch an den Weihnachtsmann zu glauben.
Auch ist nicht einzusehen, dass eine Aktivistin, die im März in den Hambacher Forst gekommen ist, nur zwei Wochen bleiben wollte und ihren Rückflug schon gebucht hatte, jetzt diese Härte in diesem Umfang spüren muss.
Es fällt definitiv schwer, hier von einem fairen Prozess zu sprechen.
Auch die Rolle des Verfassungsschutzes müsste in diesem Zusammenhang überprüft werden. Für die stark zeitverzögerte Identifizierung nach einer Zeitdauer von mehr als 4 Monaten gibt es nur zwei Erklärungsmöglichkeitem: große Schlampigkeit oder bewusstes Hinhalten.
Beides ist in schärfster Form zu verurteilen.
Insgesamt soll hier ganz offensichtlich ein Exempel statuiert werden, bei der die Angeklagte fernab ihrer Heimat seit mehr als vier Monaten auf verlorenem Posten steht.
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