Der #OneSizeFitsAll-Ansatz der #DSGVO behandelt alle gleich: Finanzamt & Blogger, GAFA & den Bäcker die Ecke.
Vorzugswürdig wären bereichsspezifische Regelungen und solche, die die Macht des Datenverarbeiters sowie Risiko & Nutzen der Verarbeitung stärker berücksichtigen.
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Der #AllOrNothing-Ansatz der #DSGVO macht alle Regelungen davon abhängig, ob ein personenbezogenes Daten vorliegt oder nicht.
Dieser Ansatz ist viel zu undifferenziert. Er berücksichtigt weder den unterschiedlichen Schutzbedarf noch das unterschiedliche Verarbeitungsrisiko.
Rspr zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte #PutbackAnspruch:
"Der Nutzer eines sozialen Netzwerks hat Anspruch auf Wiedereinstellung eines Beitrags, wenn dieser zu Unrecht als Hassrede eingestuft und in der Folge gelöscht wurde."
"Angesichts der überragenden Bedeutung der #Meinungsfreiheit überwiegt bei einer Quasi-Monopolstellung der Plattform jedenfalls bei erlaubten politischen Kommentaren das Recht zur freien Äußerung."
(OLG Stuttgart, 23.1.2019)
"... wäre es unvereinbar, wenn der Betreiber einer Social-Media-Plattform gestützt auf ein »virtuelles Hausrecht« ... den Beitrag eines Nutzers ... auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.
1/x Geht ja schon mal gut los: @EU_EDPB erkennt richtig, dass Rechtsgrundlage eines #Delisting nicht allein Art. 17 #DSGVO (Recht auf #Löschung), sondern auch Art. 21 DSGVO (Recht auf #Widerspruch) sein kann (muss?).
@EU_EDPB 2/x Dann wird leider die Auffassung der Art. 29-Gruppe wiederholt, wonach der Suchmaschinenbetreiber den first publisher nicht über einen Antrag auf Delisting informieren darf.
1/x Thread zur totalen Drittwirkung des Grundrechts auf #Datenschutz:
U.a. @AlexAmtmann u @PhilippQuiel diskutieren, ob die #EU überhaupt die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass der #DSGVO hat. Ein Nebenkriegsschauplatz ist die Frage, ob inwieweit Art. 8 #Grundrechtecharta ...
2/x ... mittelbare Drittwirkung zwischen Privaten entfalten kann/darf, obwohl Art. 51 I 1 GRCh ja ausdrücklich nur für das Handeln der EU-Organe u das der Mitgliedstaaten gilt.
Meine These lautet: die DSGVO führt faktisch zu einer totalen Drittwirkung des Datenschutzgrundrechts
3/x Sobald der Bürger pbD verarbeitet, treffen ihn aufgrund der #DSGVO Pflichten, die sonst nur der Gesetzgeber hat. Diese Pflichten könnte man staatsähnliche Pflichten nennen.
Vergleichen wir die Pflichten des Gesetzgebers mit denen des privaten Datenverarbeiters: