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1/x Geht ja schon mal gut los: @EU_EDPB erkennt richtig, dass Rechtsgrundlage eines #Delisting nicht allein Art. 17 #DSGVO (Recht auf #Löschung), sondern auch Art. 21 DSGVO (Recht auf #Widerspruch) sein kann (muss?).
@EU_EDPB 2/x Dann wird leider die Auffassung der Art. 29-Gruppe wiederholt, wonach der Suchmaschinenbetreiber den first publisher nicht über einen Antrag auf Delisting informieren darf.
@EU_EDPB 3/x Hmmm, es wird zwar präzise dargestellt, dass mit dem #Delisting gar keine #Löschung der Daten, sondern nur eine #Deindexierung angestrebt wird ...
@EU_EDPB 4/x ... dann werden aber doch nur die Löschtatbestände des Art. 17 #DSGVO durchgeprüft. Diese werden aber immerhin präzise auseinander gehalten, was ja schon mal ein Zugewinn an juristischer Präzision ist.
@EU_EDPB 5/x Dass das #Delisting von seiner Rechtsfolge her eine #Verarbeitungseinschränkung ist, für die es in der #DSGVO einen eigenen Tatbestand gibt, wird nicht erwähnt. Art. 18 DSGVO findet im ganzen Dokument keine Erwähnung. Schade.
@EU_EDPB 6/x Erster Löschtatbestand: Art. 17 I a #DSGVO (Daten sind für Zweck der Verarbeitung nicht mehr erforderlich).

Interessant: @EU_EDPB sieht den Zweck der Verarbeitung darin, Information für die Internetnutzer leichter zugänglich zu machen.
@EU_EDPB 7/x Klingt ja erst mal ganz gut. Damit anerkennt @EU_EDPB implizit, dass der Suchmaschinenbetreiber auch zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten tätig wird. Die #Informationsfreiheit der Internetnutzer muss daher in die Abwägung eingestellt werden.
@EU_EDPB 8/x @EU_EDPB nennt 3 Beispiele:

1⃣ pbD, die mittlerweile aus öffentlichem Register gelöscht wurden
2⃣ pbD von Webseite einer Firma, für die der Betroffene nicht mehr arbeitet
3⃣ pbD, die aufgrund gesetzl Verpflichtung, die aber mittlerweile weggefallen ist, noch online sind
@EU_EDPB 9/x Mit den Beispielen 1⃣ und 3⃣haben wir schon den ersten Widerspruch zur #BVerfG-Entscheidung "Recht auf Vergessen I", wonach für die Abwägung nicht schematisch auf gesetzliche Veröffentlichungs- oder Löschpflichten abgestellt werden kann, denn diese folgten je eigenen Zwecken.
@EU_EDPB 10/x Das #BVerfG hat natürlich recht. Ob eine Information im Internet noch auffindbar sein darf, kann nicht (allein) davon abhängen, ob sie zuvor in einem öffentlichen Register oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung veröffentlicht worden war.
@EU_EDPB 11/x Auch Beispiel 2⃣ ist nicht zwingend. Es kann durchaus ein Informationsinteresse an historischen Daten, die mittlerweile unrichtig geworden sind, bestehen. Hier ist auch nicht ersichtlich, warum der Betroffene sich nicht zunächst an den first publisher wenden können sollte.
@EU_EDPB 12/x Doch wollen wir an dieser Stelle nicht allzu streng mit dem @EU_EDPB sein. Sie erkennen schon auch an, dass die Abwägung vom Zweck der Erstveröffentlichung abhängt. [Ob das aber auch eine Berücksichtigung von Rechten des Erstveröffentlichers einschließt🤔?]
@EU_EDPB 13/x Interessant, dass bis zu dieser Stelle das wirtschaftliche (oder gar ideelle) Interesse des Suchmaschinenbetreibers, allgemein zugängliche Daten zu verarbeiten, noch nicht als Abwägungsgesichtspunkt genannt wurde. Anders das #BVerfG in "Recht auf Vergessen II":
@EU_EDPB 14/x Zweiter Löschtatbestand: Art. 17 I b (Widerruf der Einwilligung) ▶️ spielt in Fällen des #rtbf keine Rolle.
@EU_EDPB 15/x Dritter Löschtatbestand: Art. 17 I c (Widerspruch) ▶️ Hier stellt sich d Frage, ob d Suchmaschine im Falle eines Widerspruchs d Betroffenen bloß "vorrangige berechtigte Gründe" (so 17 I c) oder "zwingende schutzwürdige Gründe" (so 21 I 2) für d Weiterverarbeitung haben muss.
@EU_EDPB 16/x Rechtlich ist dies die Frage, ob der Verweis auf den Widerspruch in Art. 17 I c #DSGVO eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung ist. Die Frage wird vom @EU_EDPB - man möchte fast sagen: natürlich - nicht diskutiert.
@EU_EDPB 17/x Stattdessen wird ohne Begründung das "compelling" des Art. 21 I 2 #DSGVO in die Interessenabwägung des Art. 17 I c "hineingelesen" (also eine Rechtsgrundverweisung angenommen). Damit wählt d @EU_EDPB natürlich d für die Suchmaschine strengere von zwei möglichen Varianten.
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