War die Einwanderungswelle von 15/16 (“Welle“) im Einklang mit dem Gesetz?
Wer weiß es?
@Achgut_com ?
@Junge_Freiheit ?
@TichysEinblick ?
@dushanwegner ?
@Aquinate2 ?
@SiNetz ?
@COMPACTMagazin ?
@EpochTimesDE ?
Am Ende dieses Threads aber können Sie genau sagen, warum die Welle juristisch eindeutig gegen das Gesetz verstoßen hat und warum Merkel dennoch nicht verurteilt wurde.
Mitverantwortlich sind aber auch weite Teile des etablierten Journalismus, die erkennbar nicht den Willen haben, diesbzgl. aufzuklären.
archive.is/YgHrp
faktenfinder.tagesschau.de/inland/merkel-…
Merkel durfte das, weil aufgrund des europ. Dublin-III-Abkommens (“Dublin“) die Mitgliedsländer die Zuständigkeit für die Flüchtlinge über das
SELBSTEINTRITTSRECHT
freiwillig an sich ziehen dürften. Hierauf berufe sich Merkel noch immer.
gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/_…
eur-lex.europa.eu/legal-content/… )
Sprich: Der erste Mitgliedstaat mit illegal überschrittener Grenze ist für das Asylverfahren des Ausländers im Regelfall zuständig. Im Falle der Welle also Griechenland.
Dies ist eine Nebelkerze, siehe Artikel 20 Absatz 4:
“Besondere Situationen erfordern halt besondere Maßnahmen.“
Und damit wäre die Debatte praktisch beendet. Wer möchte abstreiten, dass die Welle eine besondere Situation war?
“Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.“
de.m.wikipedia.org/wiki/Erkennung…
RECHTSBRUCH
vor, weswegen im Gegensatz zu vielen anderen juristischen Streitfragen die vorliegende Frage entsprechend eindeutig zu beantworten ist.
Denn Dublin (Regelwerk bzgl. Flüchtlingen an Grenzen) ist ein Lex Specialis im Verhältnis zum Schengener Grenzkodex (Regelwerk bzgl. Grenzen im Allgemeinen) und genießt daher Vorrang.
Es gingen etliche Strafanzeigen ein, welche darauf abstellten, dass Merkel Schleuserei betrieben habe.
community.beck.de/2017/06/11/die…
heise.de/tp/features/Af…
Ich hege mit diesem Thread die Hoffnung, dass die Diskussion um die Rechtmäßigkeit mehr auf § 18 Absatz 5 Asylgesetz gelenkt wird. DAS ist der entscheidende Knackpunkt, der die Welle EINDEUTIG als Unrecht kennzeichnet.
Gruß
Milvus.
Sichere Drittstaaten sind gemäß § 26a AsylG neben Norwegen und der Schweiz auch die EU-Staaten.
Somit sind auch die Ermessensklauseln bzw Freiwilligkeitsrechte unter § 18 Abs 4 AsylG anwendbar. Nr 1 verweist auf Dublin, Nr. 2 auf eine humanitäre Ausnahme.
Das geschah jedoch nicht (s.o.).
Absatz 5 wurde systematisch verletzt.
Somit liegt auch bei dieser Variante fraglos ein Rechtsbruch vor.