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Die #SPD in Baden-Württemberg hält sich für sozial und flüchtlingspolitisch progressiv. Sie beantragt,[1] was als "Ermessensspielraum" im Migrations-Gesetz[2] vorgesehen ist. Und sie tut es im Einklang mit
der Politik der BRD zur Stützung der "großen" und "kleinen" Kapitalien: "Heute steht besonders die Zuwanderung Hochqualifizierter sowie von Fachkräften mit Berufsausbildung im Mittelpunkt deutscher Migrationspolitik."[3] Also im Einklang mit der Politik ihrer
eigenen Bundespartei in der Regierung. Migranten, Asylbewerber, Im Gesetz inmer noch "Ausländer", sind dann vor Abschiebung zu schützen, wenn sie (völkisch-national) "gut integriert" sind und arbeiten. § 61 im Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der
Ausreisepflicht ("Geordnete-Rückkehr-Gesetz") sieht genau das vor. Wer nicht lohnarbeitet, nicht "gut integriert" ist, darf - laut Gesetz - abgeschoben werden und soll - laut SPD in Baden-Württemberg - auch abgeschoben werden können. Nebenbei: Die Bundesagentur für Arbeit
hat hier - laut Gesetz - ein Wort mitzureden. Das Ministerium für Heimat regelt den Arbeitskräftebedarf deutscher Unternehmen. Das ist völkisch, weil "Heimat" den Zwang zur Lohnarbeit, mit der Fähigkeit zur Lohnarbeit verbunden meint. Das ist national, weil es um deutschen
Arbeitskraftbedarf geht. Dieser Bedarf an Arbeitskraft für die Herstellung von Mehrwert wird von den Sozialdemokraten als Integration bezeichnet. Sie ist, laut Ministerium für Heimat, ein "Masterplan".
Abschiebungen und Lohnarbeit sind direkt miteinander verbunden. Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetz ("Jeder hat das
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.") wird dafür ausdrücklich eingeschränkt. Was wie Ermessen gehandelt wird, oder wie "Gnade", _ist_ eine Antragsstellung auf dem Niveau des Gnadengesuchs und der "sozialen Gerechtigkeit".
Diese ist für die soziale Demokratie die Unterscheidung in Arbeitende und Nichtarbeitende, in Assimilierte oder zumindest Akzeptierte und Nichtakzeptierte.
Korrektur: Nicht § 61 im Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht ("Hau-ab-Gesetz") sieht Arbeit für Asylbewerber vor, sondern § 61 des Asylgesetzes, der mit Artikel 3 des Hau-ab-Gesetzes dahingehend geändert wird.
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