aus dem (erstmals angenommenen) "Recht auf Schuldbildung" folgt R.57 "ein grundrechtlich geschützter Anspruch auf Einhaltung eines für ihre chancengleiche Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten an Schulen"
... Ihm kann weder der Auftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zur freien Gestaltung von Schule noch die staatliche Entscheidungsfreiheit bei der Verwendung knapper öffentlicher Mittel entgegengehalten werden." (!)
R.109: "Das Verbot von Präsenzunterricht in Gestalt des Gebots von Wechselunterricht ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 und einer Untersagung jeglichen Präsenzunterrichts ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 gemäß § 28b Abs. 3 Satz 2 und 3 IfSG war verhältnismäßig."
R.112: "Der Gesetzgeber ging davon aus, dass in #Schulen aufgrund der Vielzahl von Personenkontakten sowie der räumlichen & sonstigen Rahmenbedingungen im Lehrbetrieb ein höheres Ansteckungsrisiko für eine größere Gruppe von Schulkindern & mittelbar auch deren Familienangehörige
bestand. Dies nahm er vor dem Hintergrund an, dass insbesondere im Fall von jüngeren Schulkindern eine durchgehende Umsetzung von Hygienekonzepten nur begrenzt möglich sei (vgl. BTDrucks 19/28444, S. 14).
wichtig nun die einschätzungen R.117 ff: "Die sachkundigen Dritten sind davon ausgegangen, dass sich bei allen bisher aufgetretenen Virusvarianten auch Kinder und Jugendliche mit dem Coronavirus anstecken und dann zu Überträgern dieses Virus werden können ...
... wird angenommen, dass Kinder umso weniger für das Virus empfänglich & umso weniger infektiös sind, je jünger sie sind. Die Charité geht davon aus, dass Kinder ....durch ihre höhere Kontakthäufigkeit genauso stark oder stärker am Infektionsgeschehen beteiligt wie Erwachsene."
R.118: "Es konnte vertretbar angenommen werden, dass geöffnete Schulen wegen der Kontakte der Kinder untereinander & it den Lehrkräften einen Beitrag zur infektionsbedingten Gefährdung von Leib und Leben der Bevölkerung leisteten. ...
"Dem steht nicht entgegen, dass Kinder selbst nach einhelliger Auffassung der Sachverständigen bei einer Infektion nur in seltenen Fällen und dann regelmäßig nur im Zusammenhang mit Vorerkrankungen schwer erkranken. ...
"Entscheidend, dass sich Schüler bei geöffneten Schulen im Rahmen der vielfältigen Kontakte mit anderen Schülern & Lehrkräften im Klassenzimmer / Schulgebäude / Außengelände / Schulweg anstecken & Virus auf Personen in ihrem familiären Umfeld oder auf die Lehrkräfte übertragen
R.125f: (nun der satz für #piwarzrücktritt): könne nicht festgestellt werden, dass zweimalige testung / Woche gleich wirksame maßnahme ...
R.128: "Einschätzung, dass sich Infektionen bei einem durch regelmäßige Testungen & Hygienemaßnahmen gesicherten Schulbetrieb insgesamt eindeutig besser eindämmen ließen als durch ein Verbot von Präsenzunterricht, wird keinem sachkundigen Dritten geteilt." (#bäng!)
R.129: "... bei Aufrechterhaltung #Präsenzunterricht müssten daher zumindest PCR-Tests stattfinden (DGPI, BÄK, HZI). Eine flächendeckende Durchführung von PCR-Tests ist nach der Charité aus Kapazitätsgründen nicht möglich....
"Nach deren Auffassung (Charite) spricht insgesamt mehr dafür, dass Infektionen durch #Schulschließungen besser eingedämmt werden könnten als durch zweimal wöchentliche Testungen in den Schulen bei Durchführung von Hygienemaßnahmen."
R.131: "Erforderlichkeit eines Verbots von #Präsenzunterricht kann verneint werden, dass mit einer stärkeren Beschränkung von Kontakten im Arbeitsbereich, einer gezielteren Abschirmung vulnerabler Gruppen und einer Verbesserung der Kontaktnachverfolgung gleich wirksame,
die Schüler nicht belastende Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten. ..."
R.164 ff: "Für die Zumutbarkeit des Verbots von Präsenzunterricht spielte maßgebliche Rolle, dass wenigstens die Durchführung von #Distanzunterricht im Rahmen des trotz fehlender Kompetenz des Bundes zur Gestaltung schulischen Unterrichts Möglichen gewährleistet (?) war."
R. 166: jetzt wirds spannend - "Hinzukommt, dass #SuS auf Grundlage ihres Rechts auf schulische Bildung im Einzelfall die Durchführung von Distanzunterricht verlangen können, wenn ein solcher an ihrem Schulstandort nicht in nennenswertem Umfang vorgesehen ist,...
obwohl dem keine durchgreifenden Hindernisse personeller, sächlicher oder organisatorischer Art entgegenstehen."
R.167 (Obersatz!): "Die Länder sind nach Art. 7 Abs. 1 GG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei einem Verbot von #Präsenzunterricht nach Möglichkeit #Distanzunterricht stattfindet."
R.169: "#Bildungsauftrag wird verfehlt, wenn für die Persönlichkeitsentwicklung der #SuS unverzichtbare #Mindeststandard schulischer Bildung unterschritten ist. Dann trifft die Länder eine objektiv-rechtliche Pflicht, Vorkehrungen zur Wahrung des Mindeststandards zu ergreifen".
R.170: "Eine solche Situation war hier wegen des pandemiebedingten Wegfalls von #Präsenzunterricht über einen längeren Zeitraum gegeben. Die Länder waren verpflichtet, wegfallenden Präsenzunterricht möglichst durch Distanzunterricht zu ersetzen."
R.173: Aus der objektiv-rechtlichen pflicht der länder zu #distanzunterricht entspricht auch sub.-rechtlicher anspruch der #SuS
"... wenn an ihrem Schulstandort diese Unterrichtsform nicht oder nicht in nennenswertem Umfang vorgesehen war."
R.174: "..Soweit daher an einzelnen Standorten staatlicher Schulen nicht dafür gesorgt wurde, dass anstelle von #Präsenzunterricht in nennenswertem Umfang #Distanzunterricht stattfinden konnte, bestand ein Anspruch der betroffenen Schüler auf entsprechende Vorkehrungen, sofern..
sofern dem keine durchgreifenden Hindernisse personeller, sächlicher oder organisatorischer Art entgegenstanden" (das ist die hintertür für die piwarzens dieser welt & der nächste streitstoff)
wichtig für aktuelle Debatte R.195: das #BverfG deutet an, dass eine #schulschließung angesichts der verfügbarkeit eines #impsfstoffs unverhältnismäßig werden könnte
"Daher musste Gesetzgeber – vorbehaltlich unvorhersehbarer Entwicklungen wie einer gesteigerten Gefährdung auch von Kindern durch neuartige Varianten – damit rechnen, dass Verbot #Präsenzunterricht bei einem #Impfangebot an alle allmählich seine Rechtfertigung verlieren könnte."

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