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Ein paar medienrechtliche Anmerkungen zu der Äußerung von @akk, man müsse angesichts von #rezovideo über die Regulierung von Wahlaufrufen von Influencern nachdenken.
Hier das Zitat, leicht redegiert:

(Quelle: )
Beginnen wir mit dem Offensichtlichen: Influencer sind keine Zeitungen. Influencer sind Prominente, die manchmal für andere Personen Vorbildwirkung haben.

Für Prominente gelten keine journalistischen Sorgfaltsregeln oder Neutralitätspflichten.
Ein Gesetz, das es Privatpersonen untersagt, vor der Wahl einen Wahlaufruf zu veröffentlichen, gibt es selbstverständlich nicht. Anderenfalls wären ja auch Wahlaufrufe von Prominenten zugunsten der CDU/CSU rechtswidrig.

Hier eine Bildergalerie von 2013: wiwo.de/politik/deutsc…
Und nun zu den Zeitungen: Auch für diese gibt es selbstverständlich kein Gesetz, das diesen "Meinungsmache" verbietet. Meinungen zu machen, gehört sogar zu deren eigentlicher Aufgabe.
"Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung", sagt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung

(statt vieler BVerfGE 117, 244 (258) - Cicero)
Deswegen gibt es selbstverständlich auch in Deutschland kein Gesetz, das es Zeitungen verbietet, vor der Wahl "Wahlaufrufe" zu veröffentlichen. Dies Praxis ist in Deutschland zwar selten, aber kommt vor. Im anglo-amerikanischen Bereich sind sog. 'Endorsements' sogar ganz üblich.
Lange Liste von Beispielen aus UK (für 2017): en.wikipedia.org/wiki/Endorseme…

Beispiel für eine Wahlempfehlung aus Deutschland (Financial Times Deutschland): n-tv.de/politik/FTD-em…
Wenn Zeitungen sich in Deutschland zusammentun würden, um konzertiert eine Wahlempfehlung abzugeben, dann wäre das also vollkommen legal.

Versuche der negativ betroffenen Parteien, eine solche Praxis "offensiv anzugehen", wären demgegenüber offensichtlich verfassungswidrig.
Denn, in den Worten des BVerfG:

"Eine freie [...] keiner Zensur unterworfene Presse ist Wesenselement des freiheitlichen Staates [...]. Ihre Aufgabe ist es, [...] Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten."

- BVerfGE 52, 283 (296) - Tendenzschutz
Zusammengefasst lässt sich also sagen: Wenn @akk andeutet, es gäbe im "analogen Bereich" Regeln, mit denen eine derartige "Meinungsmache" verboten sei, dann entspricht diese Äußerung nicht der Rechtslage. Verboten ist dies weder für Influencer, noch für Zeitungen.
Und weil nun vielleicht die CDU auf die Suche nach "analogen" Regeln des Medienrechts gehen könnte, die sie auf "Influencer" übertragen könnte, hier noch eine kleine Auflistung von medienrechtlichen Regelungen, die alle NICHT verbieten, Wahlaufrufe zu veröffentlichen:
Richtlinie 1.2 des (ohnehin unverbindlichen) Pressekodex verpflichtet die Presse, auch Auffassungen darzustellen, die sie selbst nicht teilt.

Aber selbstverständlich dürfen Journalisten und Medien sagen, welche Auffassung sie teilen.
Auch die Verpflichtung von Medien auf die "journalistische Sorgfalt" (z.B. § 6 Abs. 2 SaarlMedienG) verbietet Medien weder "Meinungsmache", noch Wahlaufrufe.
Medien können sorgfältig berichten und trotzdem Position beziehen. Sie sollten beides nur transparent voneinander trennen.
Genau deshalb gibt es in Medien ja auch eine Vielzahl von Kommentaren, die sich für oder gegen bestimmte Politiker aussprechen. Hier beispielsweise eine Rücktrittsforderung gegen Kanzlerin Merkel: tagesschau.de/kommentar/merk…
Ist das "Meinungsmache"? Selbstverständlich. Illegal? Nein.
tl,dr:

- Influencer sind keine Zeitungen.
- Wahlaufrufe sind legal.
- Zeitungen müssen nicht neutral sein
- Zeitungen dürfen "Meinungsmache" betreiben.
- Versuche, dies gesetzlich zu ändern, wären unweigerlich verfassungswidrig.
- All dies gilt analog genauso wie digital.
Nachtrag (danke @masatwwo für den Hinweis auf die Erläuterungen von @solmecke):

Auch § 7 XIV RStV verbietet keine "Wahlaufrufe". Die Vorschrift ist zwar undeutlich formuliert, was auch zu Spekulationen einlädt. Die Vorschrift wäre aber klar verfassungswidrig, wenn man sie so auslegen würde, dass sie Youtubern das Verbreiten politischer Statements verbietet.
Verfassungskonform ausgelegt adressiert die Vorschrift nur klassische "Werbeblöcke" und evtl. auch Schleichwerbung.

Dafür, dass das #rezovideo bezahlte Werbung enthält (d.h. politische Statements gegen Entgelt) gibt es keine Hinweise, und davon hat @akk ja auch nicht gesprochen.
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