bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Ent…
bverwg.de/221014U6C7.13.0
Anlasslose Kontrollen können aber "an ein gefährliches oder risikobehaftetes Tun" anknüpfen (Rn. 94).
Zitiergebot lebt, Kontrollstellenregelungen des HSOG für Versammlungen verstoßen dagegen (Rn. 61-62), Unvereinbarkeit (Rn. 97).
Die "mitgeteilte" bisherige Praxis, immer mit allen Dateien abzugleichen, ist verfassungswidrig (Rn. 85).