2/ Er räumt ein das im November in Teilen des Landes Warnstufe 2 gelten könnte.
Er verschweigt das ein wichtiger #Leitindikator, der #Belastungswert, nicht konform zur #26CoBeLVO berechnet wird.
3/ Statt – wie in §20(1) – nach verfügbaren #ITS Betten wird nach „Versorgungsauftrag“ gerechnet. Nur sind fast ⅓ der Betten wegen Personalmangel, … nicht verfügbar.
10/ In Warnstufe 3 (#Inzidenz >200) bedeutet dies eine #Inzidenz von mindestens 36!
Hiervon werden #Senioren überproportional betroffen sein durch die stärkere Alterung der #Impfung.
13/ Insbesondere die fehlende #Impfung U12 und die (noch) niedrige #Impfquote 12–17 wenden den Blick zurück auf die einzigen nachhaltigen Unterschiede der Warnstufen:
Stufe 1 – keine #Maskenpflicht im Unterricht
Stufe 2 – für weiterführende Schulen
Stufe 3 – auch für Grundschulen
14/ Bewerten sie nun selbst ob sie sich durch diese Vorgaben der Landesregierung #Dreyer (#SPD#FDP#GRÜNE#Ampel) sich geschützt fühlen.
Würde der Belastungswert nach verfügbaren und nicht nach (nur teilweise erfüllten) „Versorgungsauftrag“ gerechnet, dürften alle Kreise mit Inzidenz >100 auf Wiedereinführung der #Maskenpflicht (an weiterführenden) #Schulen hoffen.
@clemenshoch komplexes Thema → Thread: 1/ #Faktencheck
In §1 wird „Intensivkapazität“ nicht genauer definiert. Insbesondere steht dort nicht die Festlegung auf „Versorgungsauftrag“ und 1637 Betten.
§20 schreibt fest das die verfügbaren Intensivbetten zu melden sind.
2/ Für einen Mathematiker „impliziert“ dies,
das Rechengrundlage die verfügbaren Intensivbetten sind.
Wenn hier jedoch eine juristische Definitionslücke besteht, frage ich mich warum diese in die Verordnung Aufnahme gefunden hat.
3/ Sie stellen selbst fest, das es die Erfassung der verfügbaren Betten schon länger gibt.
Damit solle in Ihrem Blick als zuständiger Minister, aber auch des Landtages, die Unterversorgung, bzw. die fehlende Erfüllung des „Versorgungsauftrag“ sein.