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Grundsätzlich Taktisches zum #Fotografieren: "Ich fotografiere alles, was ich will", sagte jemand mit der Kamera in der Hand, als er behindert wurde, zu fotografieren, was er will. Parkende oder falsch parkende Autos, Passanten, Hunde, Polizistinnen, Schnee.
Das Prinzip #Strassenfotografie gibt es in der BRD und überall. In der Bundesrepublik gilt Photographie dem Gesetz (als wäre es Person) als bildende Kunst. Das Kunsturhebergesetz stammt aus dem Jahr 1907, als die #Reproduzierbarkeit von allem, was nicht Ware ein darf aber muß,
industriell durchgesetzt war. Der § 22 #KunstUrhG in der Fassung von 1952, legt er klar fest: Das Recht am eigenen Bild ist kein Eigenbildrecht? Denn dieses Eigene am Bild, außerhalb der Person existiert nicht, oder? Wer entscheidet wie, ob eine Bildaufnahme geeignet ist,
dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden? Imaging, nicht "Imagine", das Bild vor Augen, nicht das innere, ist strittig. Immer wieder wird mit Strafe gedroht, wenn Bildnisrechtsverletzungen vorliegen. Seit 2004 bringt
die Polizei, oder ein Hutbürger mit der #Polizei im fotografischen Unschärfebereich des Bokeh die § 201a StGB und § 33 KUG in Anschlag. Dabei stellt § 201a StGB jeweils nur eine Bildaufnahme, die "einer dritten Person zugänglich" gemacht wird und das Ansehen der
abgebildeten Person schadet, unter Strafe. Daraus folgt, dass jede Verbreitung einer Abbildung erlaubt ist, die nicht verboten ist. Oder, dass jede Abbildung, die eben nicht, außer dem Abgebildeten und dem Abbilder, zugänglich gemacht wird, möglich ist. Die #HNA in #Kassel ist
nicht gerade bekannt für aufklärerischen Journalismus. In einem Artikel von Ulrike Pflüger-Scherb wird behauptet, "Passanten dürfen Polizisten nicht ungefragt filmen" (hna.de/kassel/mitte-k…). Zitiert werden
Rechtsanwalt Knuth Pfeiffer und Polizeisprecher Torsten Werner. Werner wurde bereits einmal kritisiert für seinen Unwillen, eine freie Berichterstattung zu garantieren, (jungle.world/artikel/2015/0…) Pfeiffer hätte das Beziehungsgeflecht der Paragraphen erläutern müssen. Das Eigentum
am eigenen Bild, Urheberrechte und das "Monopol" der Berichterstattung, das sich aus dem Besitz der Produktionsmittel ("Presse") ergibt, brechen momentan etwas auf. Dennoch wird die Distribution von Berichten weiterhin entscheidend sein, weniger ihre Herstellung.
Im Zusammenhang mit dem Pfeffersprayeinsatz der hessischen Polizei gegen Gegendemonstranten () wird der Journalismus mit der "demokratisierten" optischen "Waffe" Foto zum Problem für die etablierte Presse und die Polizei gleichermaßen.
Das eigentümliche "Recht am eigenen Bild" wird gegen das Bildermachen gesetzt. Darum hier (das rechtlich leider nicht bindende!)

Manual zum Fotografieren auf der Straße und überall:
KunstUrhG = Kunsturheberrechtsgesetz, Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

StGB = Strafgesetzbuch
1 Es "herrscht" generelle Fotoerlaubnis: Grundsätzlich ist es erlaubt, alles und jeden zu fotografieren. Es gilt sog. Panoramafreiheit, d.h. heißt auch Architektur, Autos, Skulpturen usw. im öffentlichen Raum, auf der Straße dürfen fotografiert werden.
Doch gibt es in der BRD Einschränkungen. Museen, Wohnungen, umbaute Räume sind tabu.

2 Wird in einer Situation verlangt, das Fotografieren einer Person zu unterlassen oder das gemachte Foto einer Person zu löschen: Sofort auf § 22 KunstUrhG verweisen und dass dieser Paragraph
NICHT das Fotografieren einer Person verbietet, sondern lediglich definiert, dass die Verbreitung des Fotos mit der Einwilligung der Abgebildeten Person abgestimmt werden muss. Ausserdem auf § 23 KunstUrhG verweisen. Dort steht, dass OHNE die nach § 22 KunstUrhG
erforderliche Einwilligung, Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die fotografierten Personen teilgenommen haben, verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen. Wie gesagt, § 22 KunstUrhG regelt nur, dass
für die Verbreitung und zur Schaustellung des Fotos die Einwilligung eingeholt werden muss.

3 Erwähnt die Polizistin oder ein anderer Mensch § 33 KunstUrhG und behauptet, dass gegen § 22 KunstUrhG und/oder § 23 KunstUrhG verstoßen wurde, und mit diesem § 33 Strafe drohe
(Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe): Sofort widersprechen und klarstellen, dass das Foto mit seiner reinen Herstellung NICHT verbreitet und zur Schau gestellt wird. Auch der mögliche instantante <sofortige> Aufruf des Bildes auf dem Display der eigenen Kamera ist
keine Zurschaustellung in irgendeiner Öffentlichkeit, da das Bild allein im Blickfeld der Fotografierenden bleibt. § 33 bezieht sich nur auf § 22 und § 23 (s.o.). § 22 sagt: Hole von der Betroffenen eine Einwilligung für die Verbreitung (z.B. im Internet) ein. § 23 sagt:
Bei Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen ist das Fotografieren der Person, auch des Polizisten, der daran teilnimmt, erlaubt.

4 Bringt jemand § 201a StGB vor: Sofort widersprechen, aber NUR WENN auf der Straße oder bei einer Demonstration oder Versammlung auf
der Straße fotografiert wurde! Der § 201a verbietet (a) das unbefugte Fotografieren und unbefugte Zugänglichmachen eines Fotos einer Person in (s)einer Wohnung oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum, (b) ein unbefugtes Foto bei Hilflosigkeit einer Person, etwa
ein Verletzter, und (c) verbietet dieser § das Fotografieren einer Person, wenn deren Ansehen erheblich geschadet werden könnte. Letzteres ist die schwammigste und am leichtesten vorzubringende Bestimmung. Wird mit dem Ansehen der Person argumentiert, kann das nur ein Richter
klären. Im Zweifel den Ort verlassen und nicht mehr fotografieren, um Handy/Smartphone oder Kamera vor dem Zugriff der Datenauswertung zu schützen.

5 Ist man oder frau als Künstlerin oder der Wissenschaftler, Forscher oder Lehrer, oder als Reporterin in Sachen
Berichterstattung unterwegs und berichtet über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken (Demonstrationen etwa), ist es erlaubt, alles zu fotografieren, AUSSER was eine Wohnung oder einen gegen Einblick besonders geschützten Raum betrifft.
Nachweisen, Künstlerin, Wissenschaftler, Forscher oder Lehrerin oder Berichterstatter (Journalist, Presse) zu sein kann frau nur durch einen entsprechenden Ausweis: Presseausweis, Uniausweis und entspr. Schreiben mit Briefkopf der Lehrstelle, Nachweis des Finanzamts oder
des Berufsverbands über den ausgeübten Beruf. Man kann davon ausgehen, dass die Berichterstattung zum Zeitgeschehen jeder/jedem zugestanden werden muss. Aber auch, daß Nachweise, man sei Künstlerin etc. , von Kräften mit Hoheitsrechten i.d. Regel nicht anerkannt werden.
6. Wird nach § 74a StGB (aufgrund von § 22, § 23 KunstUrhG und § 201a StGB) die Kamera oder das Handy/Smartphone von der Polizei eingezogen (beschlagnahmt): Vor Zeugen eine Quittung für das Gerät mit genauer Beschreibung des Geräts (Marke, Typ, Aussehen usw.) verlangen,
sich den Dienstausweis des verantwortlichen Polizisten zeigen lassen und den Namen und Dienstgrad notieren, ggfs. den Namen des Staatsanwalts oder einer Richterin vor Ort verlangen und notieren. Der Polizei und Zeugen gegenüber feststellen, dass gegen das Einziehen des
eigenen Handys/Smartphones als "Tatmittel" bzw. "Tatobjekt" mündlich Widerspruch eingelegt wurde. Danach ein Protokoll des Vorgangs erstellen.

7. Versucht eine Privatperson ohne Hoheitsrechte den Zugriff auf Fotokamera und Foto: Am besten sofort die Situation verlassen, da auf
eine Polizei ggfs. kein Verlass in der Sache ist. Dokumentiert jemand eine solche Szene, kann das zur Aufklärung von Bildrechten, im Sinne von "Bilder machen dürfen" beitragen. Nur eventuell die Polizei vor Ort um Schutz bitten oder direkt 110 anrufen. Wird frau verletzt bei
bei der Aufforderung, ein Foto zu löschen und dergleichen, mit 112 einen Rettungswagen anrufen. Privatpersonen in Rage lassen sich meistens auf eine Argumentation mit § nicht ein, Polizisten nur außerhalb einer aufgeladenen Situtation. Offizielle Pressefotografen kennen ihre
Rechte, denen bitte möglichst nicht aktiv folgen, denn sie werden von Hoheitskräften "privilegiert" und im Gelände (zumeist) geschützt. Einen Eingriff in diesen Schutzraum lassen Journalisten und Polizei meistens nicht zu.
(Sorry für evtl. Tippfehler nach der neuen Rechtschreibung.)
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