(Zusammenfassung des Urteils hier: )
Zwar ist die Tatbestandsseite von "Joint Control" in der alten Datenschutzrichtlinie ganz ähnlich gestaltet wie heute in der DSGVO. Die Rechtsfolgenseite ist aber völlig anders geregelt, u.a. in Art. 26.
1)
Der EuGH unterscheidet nach "Phasen" der Datenverarbeitung und meint, die Stellung als Verantwortlicher könne nur für einzelne der Phasen vorliegen.
Wer diese Lösung implementiert, ist eine rein technische Frage.
Der zweite Punkt, wo das EuGH-Urteil zu Diskussionen führen wird, ist bei der Frage ob für die Datenerhebung durch den Like-Button eine Einwilligung erforderlich ist, oder ob auch die Interessenabwägung ausreicht.
(Alles andere wäre Hacking und ist meist strafbar).
Der Ball liegt bei den Datenschutzbehörden und beim OLG Düsseldorf.
In einer kleinen, aber wichtigen Randbemerkung weist der EuGH darauf hin, dass die Stellung als Controller "unbeschadet" der Haftung nach nationalem Zivilrecht ist.