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Die #GGUA fordert vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Ausnahmesituation der Corona-Krise die Sozialämter und Jobcenter auf, für alle Menschen in Deutschland das dringend notwendige Existenzminimum zu sichern.
Der Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA) scrheibt:
Es darf nicht sein, dass in einer Situation wie jetzt Menschen auf der Straße leben müssen oder keinerlei Mittel für ihr Existenzminimum haben. Auch für EU-
Bürger*innen ohne regulären Leistungsanspruch, Geflüchtete und andere Drittstaatsangehörige muss nun das menschenwürdige Existenzminimum sichergestellt werden. Eine sichere und angemessene Unterkunft und die finanziellen Mittel für Vorsorge, Hygiene und Lebensmittel
sind erst Recht in der momentanen Situation unabdingbar. Niemand darf gezwungen werden, auf der Straße zu leben und zu hungern. Zugleich haben viele Einrichtungen der solidarischen Notversorgung (Tafeln, ehrenamtliche
Notfallmedizin usw.) ihren Betrieb eingestellt oder eingeschränkt.
Deshalb darf gerade in der derzeitigen Notsituation nicht an Ausschlüssen oder Kürzungen von existenzsichernden Leistungen für bestimmte ausländische Staatsangehörige festgehalten werden. Betroffen davon sind in bestimmten Fällen nicht erwerbstätige EU-Bürger*innen,
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche (z. B. Fachkräfte nach Verlust der Arbeit oder nach Abschluss eines Studiums) sowie in bestimmten Fällen Geflüchtete, die keinen Anspruch auf reguläre
Sozialhilfeleistungen nach SGB II oder XII haben. In der Folge besteht oftmals auch kein ausreichender Krankenversicherungsschutz. Eine Unterbringung in Wohnungsloseneinrichtungen wird oft an den Sozialleistungsanspruch geknüpft, so dass in manchen
Fällen (Straßen-) Obdachlosigkeit besteht. Gerade diese Personengruppen unterliegen aufgrund einer extrem prekären Lebenssituation einem erhöhten Infektionsrisiko.
Auf der anderen Seite hängt die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels (z. B. für Fachkräfte, aber auch für Freiberufler*innen) oft von einem eigenständig gesicherten Lebensunterhalt ab. Von dieser Voraussetzung muss nach unserer Überzeugung in der
gegenwärtigen Situation abgesehen werden, da sie für viele Betroffene aus unverschuldeten Gründen nicht mehr erfüllt werden kann.
Daher fordern wir die Kommunen auf:
· Es dürfen bis auf weiteres keine Einstellungen von laufenden Leistungen nach SGB II erfolgen (etwa wegen Verlust des Arbeitnehmer*innen-Status bei Unionsbürger*innen). Der SGB-II-Anspruch darf nicht aus ausländerrechtlichen Gründen ("Aufenthaltszweck für die
Arbeitsuche") abgelehnt werden. Zumindest vorläufige Leistungen müssen unbürokratisch und schnellstmöglich gewährt werden.
· Es müssen bis auf weiteres für alle nicht regulär leistungsberechtigten Unionsbürger*innen und Drittstaatsangehörigen ungekürzte Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3ff SGB XII erbracht werden. Die Befristung auf regelmäßig einen
Monat darf schon deshalb nicht gelten, da eine Ausreise momentan faktisch nicht möglich ist. Die derzeitige Situation stellt unzweifelhaft eine "besondere Härte" im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 6ff SGB XII dar. Die Erbringung
von Überbrückungsleistungen darf nicht von der Erklärung eines "Ausreisewillens" abhängig gemacht werden.
· Nur durch eine solche extensive Anwendung der Regelungen zu den Überberückungs- und Härtefallleistungen ist gewährleistet, dass auch Leistungen zur Sicherung der Gesundheit in angemessenem Maße erbracht werden können.
· Eine Unterbringung in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe bzw. eine ordnungsrechtliche Unterbringung muss bis auf weiteres unabhängig von einem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen erfolgen. Auf eine Beendigung dieser Unterbringung muss verzichtet
werden. Niemand darf in die Straßenobdachlosigkeit gezwungen werden.
· Auf Leistungskürzungen im Rahmen des § 1a AsylbLG und auf den Vollzug von Leistungsausschlüssen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG muss verzichtet werden. Schon mit ungekürzten Sozialhilfeleistungen ist es kaum möglich, das
Existenzminimum in der gegenwärtigen Ausnahmesituation zu sichern (Stichwort: Vorratshaltung, Knappheit bestimmter Produkte, erhöhter Hygienebedarf). Mit gekürzten Leistungen, die nur bei etwa der Hälfte des regulären Regelsatzes liegen, ist dies gänzlich ausgeschlossen.
· Die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln darf bis auf weiteres nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden.
(Text vom Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V., Münster, ggua.de)
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