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1) Wie zu erwarten war: schon der bisherige #Uploadfilter von YouTube hat bei mir wieder zugeschlagen. Zu Unrecht, denn die Nutzung ist nach §57, 50 UrhG erlaubt, selbst wenn das erkannte Werk stimmen sollte. Im Screenshot sieht man die Info-Seite zu dem Claim – relativ harmlos.
2) Aber nicht immer ist es so relativ harmlos wie hier (oft wird gesperrt) – abgesehen davon, dass die Nutzung nach §§ 57, 50 UrhG erlaubt ist, selbst wenn das gefundene Werk passen sollte. Nun muss ich raussuchen, ob das Werk überhaupt vorkommt und dann Widerspruch einlegen.
3) Widerspruch entweder, weil das Werk gar nicht vorkommt (sondern vielleicht beide nur den gleichen Schnippsel nutzen), oder weil es eben nach deutschem Urheberrecht (noch) erlaubt ist. Und was sagt @AxelVossMdEP dazu? #Artikel13 #Artikel13Demo #Artikel17
4) In dem Beispiel hier ist es tatsächlich eine relativ spezielle Variante: (vermeintlicher?) Urheber will keine Löschung; es ist nur der Demo-Zug an sich drauf – es könnte davor bzw. danach auch noch eine Rede dabei sein, dann wäre das bzgl. Meinungsfreiheit viel problematischer
5) Aber das ist eben ein Beispiel für ein tagtägliches Problem mit diesen Filtern.
6) Es geht um dieses Video: – Weniger harmlos ist: in einem Live-Stream kann ich gar nicht entscheiden, was ich ins Video mit aufnehme. Und es betrifft im schlimmsten Fall das gesamte Video, z.B. fliegen dann im schlimmsten Fall 2 Stunden Video raus, […]
7) […] nur weil mal zwischendurch ein paar Takte Musik erkannt werden.
8) Nach Kurzrecherche handelt es sich bei dem Anspruch auf „REEVES“ von „LatinAutor Muserk Rights Management“ möglicherweise wieder um Anspruch eines Urheberrechtsbetrügers. Konnte zumindest auf anhieb das „Werk“ nirgendwo anders finden. Danke, @AxelVossMdEP, @HelgaTruepel usw.
@AxelVossMdEP @HelgaTruepel 9) @Burki70, Du weißt doch sicherlich, wer der DJ war? Oder kennt jemand anderes die Musik zwischen Minute 1:08 und 3:22?
@AxelVossMdEP @HelgaTruepel @Burki70 10) Nachtrag: Das genannte „Reeves“ gibt es tatsächlich und scheint auch das im Video zu sein, möglicherweise ist es da aber auch ein Remix vom DJ. Das ändert aber rein gar nichts an der vergütungslosen Zulässigkeit nach §§57, 50 UrhG.
11) Bei einem sauberen Vorgehen müsste jemand, der einen Anspruch anmeldet, diesen zuvor prüfen. Genau das geschieht aber nahezu immer nicht, der Anspruch der Rechteinhaber wird meist automatisch angemeldet. Das ist eine Folge der Filter und wird mit #Artikel13 viel schlimmer.
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